{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"III ZB 134/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Gewährung von Wiedereinsetzung, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftstü- cke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 134/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nZur Gewährung von Wiedereinsetzung, wenn der Prozessbevollmächtigte sein \n\nBüropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftstü-\n\ncke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom \n\n23. November 2005 - 8 U 56/05 - aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, \n\nZivilkammer 27, vom 4. März 2005 - 327 O 365/03 – Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 106.052,64 € nebst Zinsen ge-\n\nrichtete Klage mit Urteil vom 4. März 2005 abgewiesen. Gegen das ihr am \n\n25. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. \n\nAm 25. Juli 2005 ging beim Berufungsgericht per Telefax ein Schriftsatz des \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin ein, der Berufungsanträge und eine Be-\n\ngründung, aber keine Unterschrift enthielt. Auch das nach Fristablauf am \n\n27. Juli 2005 eingegangene Original trägt keine Unterschrift. Nach entspre-\n\nchendem Hinweis vom 30. August 2005 begründete die Klägerin die Berufung \n\nmit Schriftsatz vom 7. September 2005 und beantragte zugleich, ihr wegen der \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren. Zur Begründung für die Wiedereinsetzung wird ausgeführt, \n\nin der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestehe die eindeutige \n\ninterne Anweisung, dass Schriftstücke, die die Kanzlei verlassen, von den be-\n\narbeitenden Rechtsanwalts- und Notariats-Fachangestellten ausgefertigt, dem \n\nRechtsanwalt oder einem den zuständigen Rechtsanwalt vertretenden Anwalt \n\nzur Unterschrift vorgelegt, anschließend auf ihre Vollständigkeit überprüft, so-\n\nweit erforderlich per Telefax vorab verschickt, kuvertiert, frankiert und auf den \n\nPostweg gebracht würden. So habe es sich auch am 25. Juli 2005 verhalten. \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe den von ihm selbst erstellten \n\nSchriftsatz zur Berufungsbegründung zur Ausfertigung an die Rechtsanwalts-\n\nfachangestellte G. gegeben. Diese habe ihm sodann in \n\nder Unterschriftenmappe den Schriftsatz vorgelegt, und er habe nach geleiste-\n\nter Unterschrift Frau G. die Mappe zurückgegeben mit der Anweisung, die \n\nerforderlichen Ausfertigungen zu erstellen. Frau G. habe sodann die erfor-\n\nderlichen Ausfertigungen erstellt und den Schriftsatz ohne das Original zu-\n\nnächst per Fax an das Berufungsgericht verschickt, anschließend (die Sen-\n\ndung) kuvertiert und auf den Postweg gebracht. Frau G. sei seit 1998 in \n\ndem Büro des Prozessbevollmächtigten beschäftigt, arbeite zuverlässig und \n\nhabe mit ihrer Tätigkeit noch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n3 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n4 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat die Klägerin die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch \n\ngemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. \n\n5 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei \n\nfehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechts-\n\nmittelbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-\n\nden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewie-\n\nsen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vor-\n\nhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies ist in Fällen entschieden wor-\n\nden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unterlaufen war, \n\nden bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - NJW 1996, 998, 999 m.w.N.; aus neu-\n\nerer Zeit Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - NJW 2006, 1205, \n\n1206). Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem der Prozessbevollmäch-\n\ntigte den bestimmenden Schriftsatz, wie es hier durch die vorgelegten eides-\n\nstattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und des Pro-\n\nzessbevollmächtigten nahe gelegt wird, tatsächlich unterzeichnet hat, die der \n\nRechtsanwaltsfachangestellten aufgetragene Ausgangskontrolle aber versagt, \n\nweil nicht unterzeichnete Schriftstücke auf den Weg gebracht werden (zu einer \n\nsolchen Fallgestaltung vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember \n\n2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004 f). \n\n6 \n\nb) Das Berufungsgericht hält einen Wiedereinsetzungsgrund für nicht \n\nglaubhaft gemacht, weil es der Auffassung ist, der vorgetragene und durch ei-\n\ndesstattliche Versicherung des Anwalts glaubhaft gemachte Sachverhalt sei \n\nnicht in Einklang mit dem tatsächlichen Geschehensablauf zu bringen. Während \n\nin der eidesstattlichen Versicherung des Anwalts davon gesprochen werde, \n\ndass der Rechtsanwalt den von ihm selbst gefertigten und von der Fachange-\n\nstellten ausgefertigten Schriftsatz in der Unterschriftenmappe im Original vorge-\n\nlegt bekommen und unterzeichnet habe und sodann die Unterschriftenmappe \n\nFrau G. überreicht und um Erstellung der Ausfertigungen gebeten habe \n\nund diese es versäumt habe, die Originalausfertigung an das Gericht zu über-\n\nsenden, stehe fest, dass das Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatz \n\nund eine einfache und eine beglaubigte Abschrift des Berufungsbegründungs-\n\nschriftsatzes erhalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Anwaltsun-\n\nterschrift unter den beglaubigten Schriftsatz gelangen konnte, wenn der Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin zunächst nur den Originalschriftsatz unter-\n\nzeichnet haben wolle und Frau G. anschließend um Erstellung der erfor-\n\nderlichen Anzahl von Ausfertigungen gebeten habe. \n\n7 \n\nc) Mit dieser Begründung kann der Kern des glaubhaft gemachten Vor-\n\nbringens indes nicht in Frage gestellt werden. Entscheidend für die Gewährung \n\nvon Wiedereinsetzung ist, ob ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des \n\nRechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO) oder ein solches der Rechtsanwaltsfachan-\n\ngestellten dazu geführt hat, dass dem Berufungsgericht innerhalb der Begrün-\n\ndungsfrist ein nicht unterzeichneter Schriftsatz zugegangen ist. Das Berufungs-\n\ngericht stellt nicht ausdrücklich in Frage, dass der Prozessbevollmächtigte der \n\nKlägerin, wie eidesstattlich versichert, den Berufungsbegründungsschriftsatz \n\nunterzeichnet hat. Dass dieser nicht an das Gericht gelangt ist, auch nicht in der \n\nÜbermittlung als Brief, steht fest. Man könnte unter diesen Umständen zwar \n\nmutmaßen, in Wirklichkeit sei der Berufungsbegründungsschriftsatz entgegen \n\nder eidesstattlichen Versicherung nicht unterzeichnet worden, sondern mögli-\n\ncherweise nur das als beglaubigte Abschrift vorgesehene Schriftstück. Das \n\nwürde indes nichts daran ändern, dass auch bei einer solchen Fallgestaltung \n\ndie vorgesehene Ausgangskontrolle versagt hätte. Die für das Berufungsgericht \n\nentscheidende Überlegung, es fehle an näheren - glaubhaft gemachten - Erläu-\n\nterungen, wie die Anwaltsunterschrift unter den beglaubigten Schriftsatz habe \n\ngelangen können, kann nicht zu einer Versagung der Wiedereinsetzung führen. \n\nDenn die Klägerin musste nicht in allen Einzelheiten glaubhaft machen, in wel-\n\nchem Arbeitsgang diese Unterschrift auf das als beglaubigte Abschrift vorgese-\n\nhene Schriftstück gelangte. Abgesehen davon, dass die Annahme nahe liegt, \n\ndies sei im Zusammenhang damit geschehen, dass der Anwalt nach Unter-\n\nzeichnung der Berufungsbegründung um Erstellung der weiteren Ausfertigun-\n\ngen gebeten hat, kommt es auf dieses Detail nicht an. \n\nSchlick Wurm Streck \n\n Dörr Herrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2005 - 327 O 365/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 8 U 56/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/iii-zb-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/iii-zb-134-05","retrieved":"2026-07-10 20:39:08.493889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-01/iii-zb-134-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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