{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"4 StR 175/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 175/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 30. November 2005 im \n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-\n\nbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nDie Bemessung der wegen der verfahrensgegenständlichen Tat ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat zur Begründung dieser Strafe, die es dem Strafrah-\n\nmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat, zu Gunsten des Angeklagten nur \n\nerwogen, dass er der Geschädigten keine über die Tatbestandsverwirklichung \n\nhinausgehenden weiteren körperlichen Verletzungen zugefügt hat. Zu Lasten \n\ndes Angeklagten hat es gewertet, dass er wegen sexuellen Missbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen - seiner leiblichen Tochter - vorbestraft ist und deswegen \n\nFreiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten \n\nFreiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt nicht nur unberücksichtigt, \n\ndass das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten \n\nBereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung \n\nmit Gewalt unter Strafe stellt, sondern lässt auch außer Acht, dass zwischen \n\ndem Angeklagten und der Geschädigten eine länger andauernde intime Bezie-\n\nhung bestanden hatte und auch psychische Tatfolgen beim Opfer nicht festge-\n\nstellt worden sind. Da das Landgericht diese wesentlichen Umstände (vgl. BGH \n\nStV 2001, 453; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und \n\nvom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der \n\nStrafzumessung \n\nim engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe \n\nneu zugemessen werden. Der Senat kann hier nicht gemäß § 354 Abs. 1 a \n\nStPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abse-\n\nhen, da die verhängte Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen \n\nnicht angemessen erscheint. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/4-str-175-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/4-str-175-06","retrieved":"2026-07-10 20:41:08.647966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-01/4-str-175-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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