{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"1 StR 202/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 202/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2006 beschlossen: \n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 13. Januar 2006 wird mit der Maßgabe \n\nverworfen, dass \n\n1. der Urteilstenor dahingehend ergänzt wird, dass der Ange-\n\nklagte in weiterer Tatmehrheit des unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (Fall II. 5. der Ur-\n\nteilsgründe), \n\n2. der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass \n\na) der Angeklagte sich in den Fällen II. 4. des unerlaubten \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin zwei Fällen sowie des unerlaubten Erwerbs von Betäu-\n\nbungsmitteln und \n\nb) in den Fällen II. 2. c), 6., 7. a) und b) - in letzterem Fall \n\nEcstasy betreffend - der gewerbsmäßigen unerlaubten \n\nAbgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre \n\nan eine Person unter 18 Jahre, jeweils in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, \n\nschuldig ist, und \n\n3. im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge die Anord-\n\nnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor \n\nder Unterbringung in der Entziehungsanstalt entfällt. \n\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Zur Ergänzung des Urteilstenors bezüglich Fall II. 5. der Urteilsgründe \n\nhat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat entsprechende Feststellungen getroffen und für \n\ndiese Tat eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Aus dem Protokoll \n\nder Hauptverhandlung ergibt sich zudem, dass der verkündete Urteilstenor den \n\nentsprechenden Schuldspruch enthielt, somit lediglich die Übertragung fehler-\n\nhaft war.\" \n\n3 \n\n2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte \n\nin den Fällen II. 4. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tat-\n\neinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin drei tatmehrheitlichen Fällen (Kauf von 20, 30 und 50 g Kokain zum Eigen-\n\nkonsum) verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Kaufs von 20 g Kokain ist bei \n\neinem Wirkstoffgehalt von 20 % (UA S. 15) der Grenzwert zur nicht geringen \n\nMenge noch nicht erreicht, sodass der Angeklagte nicht wegen unerlaubten \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen ist, son-\n\ndern wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln; der Auffangtatbe-\n\nstand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wird vom Erwerb ver-\n\ndrängt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2). Hinsichtlich des \n\nKaufs von 30 und 50 g Kokain hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Er-\n\nwerbs von Betäubungsmitteln zu entfallen, weil dieser hinter dem Tatbestand \n\ndes Besitzes einer nicht geringen Menge zurücktritt (vgl. BGHR BtMG § 29a \n\nAbs. 1 Nr. 2 Besitz 3). \n\n4 \n\nEbenfalls fehlerhaft ist der Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den \n\n5 \n\n6 \n\nFällen II. 2. c), 6., 7. a) und b) - in letzterem Fall Ecstasy betreffend - jeweils \n\nauch wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge verurteilt worden ist. Bei einem festgestellten Wirkstoffgehalt von \n\n12,7 g MDMA-Base ist insoweit keine Betäubungsmittelmenge belegt, die den \n\nGrenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet. \n\n§ 265 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, \n\nweil der Angeklagte sich nicht anders als erfolgt hätte verteidigen können. \n\nDer Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht \n\nberührt. Das Nichterreichen der nicht geringen Menge wird dadurch kompen-\n\nsiert, dass der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig gehandelt hat, sodass \n\ngemäß § 29 Abs. 3 BtMG der Strafrahmen gegenüber dem des § 29a Abs. 1 \n\nBtMG unverändert bleibt. Die Korrektur der Konkurrenzen ändert am Unrechts-\n\ngehalt der Taten nichts (vgl. BGHSt 40, 218, 239). Der Senat kann ausschlie-\n\nßen, dass sich die falsche konkurrenzrechtliche Einordnung auf den Rechtsfol-\n\ngenausspruch ausgewirkt haben könnte. \n\n7 \n\n3. Der Ausspruch über den Vorwegvollzug von zwei Jahren der erkann-\n\nten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt entfällt. Der \n\nSenat kann sich der hierzu gegebenen Begründung des Generalbundesanwalts \n\nnicht verschließen. \n\n8 \n\n4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/1-str-202-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/1-str-202-06","retrieved":"2026-07-10 20:37:30.854731+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-31/1-str-202-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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