{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-30","aktenzeichen":"VI ZB 64/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 93, 276, 307 Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend ge- machten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann \"sofort\" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 64/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 93, 276, 307 \n\nBei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend ge-\n\nmachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann \"sofort\" im \n\nSinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine \n\nAbweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. \n\nBGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-\n\nwie die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2005 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 4.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstor-\n\nbenen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend \n\ngemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der Beklagte habe als Betreuer der \n\nErblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 € \n\ngeschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil \n\nanderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom \n\n29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 \n\nMonaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt. \n\n2 \n\nDer Kläger hat mit einem am 18. Januar 2005 beim Landgericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz hinsichtlich des genannten Betrages Klage erhoben. Das \n\nLandgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten \n\naufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich ge-\n\ngen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wo-\n\nchen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind \n\ndem Beklagten am 18. Februar 2005 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt wor-\n\nden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des \n\nBeklagten dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten \n\ninnerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern. Mit Schriftsatz vom \n\n10. März 2005 hat der Beklagte die Forderung anerkannt und beantragt, die \n\nKosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur \n\nZahlung aufgefordert worden sei. Ferner hat der Beklagte die Aufrechnung mit \n\neiner noch offenen Forderung aus der Betreuung der Erblasserin in Höhe von \n\n337,24 € erklärt. Den sich daraus ergebenden Betrag einschließlich Zinsen \n\nüberwies er an den Kläger. \n\n3 \n\nDer Kläger hat nach Eingang der Zahlung von 9.715,09 € den Rechts-\n\nstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten insoweit \n\ndie Kosten aufzuerlegen. Die Gegenforderung hat er bestritten. Das Landge-\n\nricht hat den Parteien hinsichtlich der Gegenforderung einen Vergleichsvor-\n\nschlag unterbreitet, wonach der Kläger unterstelle, dass der Beklagte für seine \n\nBetreuungsleistungen 300 € ansetzen könne und er mit Blick darauf die Restfor-\n\nderung nicht mehr geltend mache, der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt \n\nerledigt sei und das Gericht über die Kosten insgesamt gemäß § 91a ZPO im \n\nschriftlichen Verfahren entscheiden solle. Dem haben die Parteien schriftlich \n\nzugestimmt. Darauf hat das Landgericht durch Beschluss den Abschluss des \n\nVergleichs festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, \n\nweil der Beklagte die Forderung im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt habe. \n\n4 \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen \n\nErfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde des Klägers. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen \n\nErfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklag-\n\nte habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er sei mit der Klage-\n\nforderung vorgerichtlich nicht konfrontiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass er \n\nbei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seiner Schadensersatzpflicht \n\nnicht nachgekommen wäre, bestünden nicht und ließen sich insbesondere nicht \n\naus dem Umstand der Inhaftierung herleiten. Der Beklagte habe die Klageforde-\n\nrung auch \"sofort\" anerkannt. Das mit Schriftsatz vom 10. März 2005 erklärte An-\n\nerkenntnis sei ausreichend. Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht könne \n\nder Beklagte jedenfalls dann, wenn er zunächst innerhalb der Frist gemäß § 276 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeige, jedoch keinen \n\nSachantrag stelle, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung \n\n\"sofort\" anerkennen. Dem sei zu folgen. \n\nDem gegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte habe Ver-\n\nanlassung zur Klageerhebung gegeben; zudem könne ein sofortiges Anerkennt-\n\nnis nur innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erklärt werden. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\n9 \n\na) Seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung \n\ngegeben, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des \n\nfestgestellten Sachverhalts. \n\n10 \n\nVeranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten \n\nvor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung \n\nhinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruch-\n\nnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom \n\n27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78 - NJW 1979, 2040 f.; Beschlüsse vom \n\n3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999 f.; vom 8. März 2005 \n\n- VIII ZB 3/04 - NJW-RR 2005, 1005, 1006). \n\n11 \n\nOhne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass dafür im \n\nStreitfall nichts ersichtlich ist. Der Kläger hat unstreitig vor Klageerhebung \n\nkeinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen, ihn insbesondere nicht au-\n\nßergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Dass der mit der \n\nKlage geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verun-\n\ntreuung von Geldbeträgen hergeleitet wurde, mag zu einem sofortigen Ver-\n\nzug geführt haben. Daraus lässt sich indes nicht, wie die Rechtsbeschwer-\n\nde meint, zugleich herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den \n\nAnspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können. Die Rechtsbe-\n\nschwerde trägt selbst vor, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklag-\n\nten wegen 835 Taten zum Nachteil von 41 Geschädigten auf seiner eige-\n\nnen Einlassung beruhte. Angesichts dessen und der Vielzahl der daraus \n\nresultierenden Ansprüche der Geschädigten sowie in Anbetracht der Inhaf-\n\ntierung des Beklagten begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, \n\nwenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, der Kläger habe aus der un-\n\nterbliebenen Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht schließen dür-\n\nfen, eine außerprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg blei-\n\nben und er werde nur durch eine Klage zu seinem Recht kommen. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe \n\nden Klageanspruch \"sofort\" anerkannt, ist frei von Rechtsfehlern. \n\naa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur bisher vielfach die \n\nAnsicht vertreten worden, ein \"sofortiges\" Anerkenntnis im Sinne des § 93 \n\nZPO könne bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur bis zum Ablauf \n\nder Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen (OLG Brandenburg, OLGR \n\n2003, 305, 306; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; OLG Frankfurt, NJW-RR \n\n1993, 126, 127 f.; OLG Hamburg, OLGR 1996, 204; OLG München, MDR 1989, \n\n267; OLG Naumburg, OLGR 2002, 239, 240; OLG Nürnberg, MDR 1998, 680; \n\nOLG Stuttgart, OLGR 2000, 84 f.; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 394 f.; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 93 Rn. 102; HK-ZPO/Gierl, \n\n§ 93 Rn. 27; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, \n\nZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 6; Zim-\n\nmermann, ZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 2). \n\n14 \n\nNach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er inner-\n\nhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine Verteidi-\n\ngungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb \n\nder anschließenden Frist zur Klageerwiderung \"sofort\" anerkennen (vgl. OLG \n\nBamberg, NJW-RR 1996, 392, 393 f.; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1310; OLG \n\nHamburg, MDR 2002, 421 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513, 514; OLG Nürn-\n\nberg, NJW 2002, 2254, 2255; OLG Schleswig, MDR 1997, 971, 972; Zöl-\n\nler/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 276 Rn. 13; Deich-\n\nfuß, MDR 2004, 190, 192; Meiski, NJW 1993, 1904, 1905; Vossler, NJW 2006, \n\n1034, 1035). \n\n15 \n\n16 \n\nbb) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. \n\n(1) Nach der vor dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage konnte \n\nein Anerkenntnisurteil - falls nicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung \n\nim schriftlichen Verfahren vorlagen (§ 128 ZPO) - wie jedes andere Endurteil \n\nnur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen. § 307 Abs. 2 ZPO a.F. \n\nsah allerdings für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens \n\n(§ 276 ZPO) den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren \n\nvor, wenn der Beklagte nach der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungs-\n\nbereitschaft erklärte, den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die \n\nMehrzahl der zitierten Entscheidungen ist unter der Geltung dieser Rechtslage \n\nergangen. \n\n17 \n\nNach dem \n\nInkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes \n\n(1. JuMoG) bestimmt § 307 Satz 2 ZPO, dass es für den Erlass eines Aner-\n\nkenntnisurteils generell keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf. Erkennt \n\nder Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht vielmehr \n\nunabhängig von der Wahl der Verfahrensart in jedem Stadium des Rechtsstreits \n\nein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Da die vorliegende \n\nKlage erst 2005 anhängig wurde, ist auf der Grundlage der neuen Rechtslage \n\nzu entscheiden. Ob nach altem Recht eine abweichende Beurteilung gerecht-\n\nfertigt war, ist zweifelhaft, kann indes offen bleiben. \n\n18 \n\n(2) Die Auffassung, nur ein Anerkenntnis in der Notfrist des § 276 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO könne als \"sofortiges\" gelten, wird damit begründet, dass \"sofort\" \n\nnur die erste Gelegenheit, bei der ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann, \n\nmeinen könne. Dies seien bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins \n\n(§ 275 ZPO) eben dieser, beim schriftlichen Vorverfahren indes die in der Frist \n\ndes § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzureichende Verteidigungsanzeige. Dies er-\n\nscheint gemessen am Normzweck des § 93 ZPO als zu eng. \n\n19 \n\nDie Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von \n\ndem Gedanken der Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip. \n\nDer Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von \n\ndem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, \n\nhat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt \n\ninsbesondere die Bestimmung des § 93 ZPO, welche die Regelung des § 91 \n\nZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht (BGHZ 60, 337, 343). Sie dient damit \n\nzugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung \n\nunnötiger Prozesse \n\n(HK-ZPO/Gierl, aaO, Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Belz, \n\n2. Aufl., § 93 Rn. 1; Musielak/Wolst, aaO, Rn. 1; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 1). \n\nAuch die zweite Voraussetzung der Norm für eine Kostenbelastung des Klä-\n\ngers, das Anerkenntnis müsse ein \"sofortiges\" sein, ist an diesem Zweck zu \n\nmessen. \n\n20 \n\n(2.1) Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, so konnte auf der \n\nGrundlage der bisherigen Rechtslage ein Anerkenntnis in der Regel nur in die-\n\nsem Termin abgegeben werden (zu Ausnahmen, etwa bei unschlüssigem Kla-\n\ngevortrag oder fehlender Anspruchsberechtigung vgl. etwa BGH, Beschlüsse \n\nvom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - und vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - \n\naaO). Umstritten war lediglich, ob es der Anwendung des § 93 ZPO entge-\n\ngenstand, wenn der Klageanspruch vor dem Termin bestritten, insbesondere \n\nKlageabweisung beantragt wurde (vgl. Musielak/Wolst, aaO, Rn. 4 - bejahend - \n\nund Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 7 m.w.N. - verneinend -; weitere Fundstellen \n\nbei Deichfuß, aaO, S. 191 bei Fn. 12-14). \n\n21 \n\nEs ist zweifelhaft, ob an dieser Beurteilung festgehalten werden kann, \n\nnachdem § 307 Satz 2 ZPO nunmehr bestimmt, dass es zum Erlass eines An-\n\nerkenntnisurteils einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf. Es erscheint er-\n\nwägenswert anzunehmen, dass danach ein \"sofortiges\" Anerkenntnis auch bei \n\nder Bestimmung eines frühen ersten Termins in der Regel bereits in der Klage-\n\nerwiderung abgegeben werden muss (so Vossler, aaO). Selbst wenn man dem \n\nnicht folgt und an der bisherigen Auffassung festhält, steht aber im Verfahren \n\nmit frühem ersten Termin dem Beklagten die gesetzte Klageerwiderungsfrist zur \n\nVerfügung, um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen \n\noder den Klageanspruch anerkennen will. \n\n22 \n\n(2.2) Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht das schriftliche Vor-\n\nverfahren anordnet. Dieses Verfahren dient wie der frühe erste Termin zur um-\n\nfassenden Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird im \n\nfrühen ersten Termin anerkannt, erübrigen sich vorbereitende Maßnahmen. \n\nWird mit der Klageerwiderung in der dafür gesetzten Frist anerkannt, gilt Glei-\n\nches. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, kann nicht \n\ndavon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidi-\n\ngungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgege-\n\nben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen An-\n\nspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeit-\n\nraum prüfen konnte. Dazu darf er die - nötigenfalls verlängerte - Klageerwide-\n\nrungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt zu keiner Ausweitung des Verfah-\n\nrens; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung \n\nkeinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, in der Regel \n\nweder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst. Allein die forma-\n\nlisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 Abs. 3 ZPO) erfor-\n\nderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht \n\nzur Klage vortragen zu wollen, enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung, \n\nsondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu \n\nwollen. Ein Aufschluss, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache \n\nstellt, ergibt sich daraus nicht. \n\n23 \n\nIst der Fall - wie hier - derart gelagert, ist kein vernünftiger Grund dafür \n\nersichtlich, die Voraussetzungen des § 93 ZPO allein deshalb zu verneinen, \n\nweil der Beklagte das Anerkenntnis noch nicht in der Notfrist abgegeben hat. \n\nDie Erklärung des Anerkenntnisses erst in der Klageerwiderung führt dann we-\n\nder zu einem weiteren prozessualen Aufwand noch zu weiteren Verfahrenskos-\n\nten, so dass für die Kostenbelastung des Beklagten lediglich formal an den Ab-\n\nlauf einer Frist angeknüpft würde, die jedenfalls nach der neuen Rechtslage für \n\ndie Möglichkeit, ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, \n\nohne jede Bedeutung ist. \n\n24 \n\n(2.3) Die abweichende Ansicht führt danach zu einer am Normzweck \n\ngemessen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der beklagten Partei im \n\nschriftlichen Vorverfahren. Insbesondere nötigt sie den Beklagten, der sich den \n\nVorteil des § 93 ZPO erhalten will, in dieser Verfahrensart zu einer Entschei-\n\ndung über das weitere Vorgehen innerhalb des nicht variablen kurzen zweiwö-\n\nchigen Zeitraums, während der Beklagte bei Bestimmung eines frühen ersten \n\nTermins auf den Zeitrahmen nötigenfalls durch Fristverlängerungsanträge Ein-\n\nfluss nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 277 Abs. 3 ZPO die \n\nFrist zur Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wie die nach \n\n§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur 2 Wochen beträgt, dem Beklagten im schriftlichen \n\nVorverfahren also insgesamt mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, dem \n\nim Verfahren mit frühem ersten Termin im ungünstigsten Fall aber nur 2 Wo-\n\nchen. Die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbedingt einzuhalten, um \n\nein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Sie kann, anders \n\nals die Klageerwiderungsfrist, nicht verlängert werden (vgl. § 224 ZPO), gegen \n\nihre Versäumung kommt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nin Betracht (§ 233 ZPO). Abgesehen davon wird die vom Richter zu setzende \n\nKlageerwiderungsfrist vielfach - je nach Sach- und Terminslage - von vornher-\n\nein großzügiger bemessen sein als mit der Mindestfrist von 2 Wochen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 13 O 6/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2005 - I-5 W 12/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-30/vi-zb-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-30/vi-zb-64-05","retrieved":"2026-07-10 20:33:22.195444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-30/vi-zb-64-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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