{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-30","aktenzeichen":"3 StR 126/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 126/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Mai \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung \n\nführt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-\n\nstellten Kuriertransportes durch die Angeklagte als täterschaftliches Handeltrei-\n\nben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\nAbgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Wink-\n\nler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war die \n\nAngeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den \n\nspäteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern \"lediglich\" als \n\nKurierin gegen einen nicht näher bekannten Lohn eingesetzt. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da \n\nauszuschließen ist, dass sich die Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten \n\nSchuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprü-\n\nfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\n2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der \n\nSenat kann ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt \n\nhätte, wenn es von Beihilfe zum Handeltreiben ausgegangen wäre. Er hat das \n\nfestgestellte Verhalten der Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt. \n\nDas Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG \n\nentnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Angeklagte \n\n\"nicht diejenige ist, die den Hauptnutzen aus der Tat gezogen hätte, sondern \n\ndass sie lediglich Kurierin für andere war\". Damit hat es ihrer untergeordneten \n\nStellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-30/3-str-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-30/3-str-126-06","retrieved":"2026-07-10 20:38:03.606753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-30/3-str-126-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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