{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"NotZ 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 40/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nEule \n\nam 24. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \n\n1 \n\nI. Der Antragsteller hatte sich aufgrund einer Stellenausschreibung der \n\nGründe: \n\nAntragsgegnerin vom 1. Juli 2003 auf eine Notarstelle für die Stadt F. \n\n oder für den Amtsgerichtsbezirk F. beworben. Im Hin-\n\nblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Auswahl-\n\nmaßstäben für die Besetzung freier Notarstellen nahm die Antragsgegnerin die \n\nStellenausschreibung zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gestellt, neben weiteren Begehren namentlich mit dem \n\nZiel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Grundlage \n\nder Ausschreibung vom 1. Juli 2003 ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die vom Antragsteller \n\nhiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom \n\n20. März 2006 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 24. April 2006 zugestellte \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 8. Mai 2006 beim \n\nBundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. \n\nII. Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) \n\nAnhörungsrüge ist unbegründet. \n\nDer Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör \n\nnicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das \n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \n\nzu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags \n\nund der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der ab-\n\nschließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, \n\n216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or-\n\ndentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können. \n\n4 \n\nDanach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des An-\n\ntragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-\n\nscheidung das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis \n\ngenommen und in Betracht gezogen. Er hat die gegen die Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts geführten Angriffe des Antragstellers jedoch weder in tat-\n\nsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Soweit der \n\nAntragsteller meint, eine Nichtbeachtung seines Vortrags daraus ableiten zu \n\nkönnen, dass die Gründe der Senatsentscheidung in weiten Passagen mit den \n\nGründen früherer Beschlüsse in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen überein-\n\nstimmen, verkennt er, dass eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung \n\nmit seinem Vorbringen zu den in Rede stehenden Punkten allenfalls dann ver-\n\nanlasst gewesen wäre, wenn diesem aus Sicht des Senats (nicht etwa aus \n\nSicht des Antragstellers) Tatsachenstoff oder rechtliche Erwägungen hätten \n\nentnommen werden können, die eine von den früheren Entscheidungen abwei-\n\nchende Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung oder zumindest eine vertief-\n\nte Erörterung des Vortrags des Antragstellers erfordert hätten. Dies war indes-\n\nsen nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Senat den vom Antragsteller in \n\ntatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht ge-\n\nfolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. \n\nSchlick Galke Becker \n\n Lintz Eule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 Not 9/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/notz-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/notz-40-05","retrieved":"2026-07-10 20:37:28.662599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-24/notz-40-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-05-24","dockets":["NotZ 40/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.05.2006 – NotZ 40/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/notz-40-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 20. 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