{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"2 ARs 199/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 199/06 \n2 AR 102/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der Volksverhetzung u. a. \n hier: Ausschließung der Rechtsanwältin S. \n Az.: 3 Ausschl 1/06 Oberlandesgericht Karlsruhe \n 6 KLs 503 Js 4/96 Landgericht Mannheim \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie sofortigen Beschwerden des Angeklagten Z. und der \n\nRechtsanwältin S. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 31. März 2006 werden verworfen. \n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 31. März \n\n2006 die Verteidigerin Rechtsanwältin S. , E. , von der weiteren \n\nMitwirkung in dem gegen den Angeklagten Z. von der Staatsanwalt-\n\nschaft Mannheim betriebenen Strafverfahren wegen Volksverhetzung u. a. \n\n(6 KLs 503 Js 4/96) gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 138 a \n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO ausgeschlossen. Der Angeklagte hat in diesem Verfahren \n\nnoch weitere fünf Verteidiger. \n\nGegen diesen Beschluss wenden sich sowohl der Angeklagte selbst als \n\nauch die betroffene Rechtsanwältin S. mit ihren sofortigen Beschwerden. \n\nDie sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 \n\nAbs. 2 StPO zulässig. \n\nSie sind jedoch unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Aus-\n\nschließung (§ 138 c Abs. 2 StPO) zutreffend bejaht. \n\nAuch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand. \n\nDie umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlan-\n\ndesgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d \n\nStPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung ge-\n\nmäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der versuchten Straf-\n\nvereitelung gegen Rechtsanwältin S. , ist nicht zu beanstanden. \n\nInsbesondere ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass hinsichtlich des Nachweises sowohl des objektiven als auch des voluntati-\n\nven Elements der Strafvereitelung bei der Beurteilung eines Verteidigerverhal-\n\ntens erhöhte Anforderungen bestehen und dass diese hier erfüllt sind. \n\nDie Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbun-\n\ndene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion \n\nmacht eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Ver-\n\nhalten in Bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung, § 258 StGB, er-\n\nforderlich (vgl. BGHSt 38, 345, 347 ff.). Hierbei wird im Zweifel davon auszuge-\n\nhen sein, dass es sich um wirksame Verteidigung handelt (vgl. BGHSt 46, 36, \n\n46). Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht \n\nunmittelbar aus § 258 StGB selbst, vielmehr verweist die Vorschrift auf die Re-\n\ngelungen des Prozessrechts. Danach darf der Verteidiger grundsätzlich alles \n\ntun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt. \n\nDie Achtung der rechtsstaatlich notwendigen effektiven Strafverteidigung - auch \n\nim Blick auf Art. 12 GG - gebietet erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher \n\nInhaltskontrolle von Verteidigerverhalten; dies muss gerade auch für die Ab-\n\ngrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. \n\nBGHSt 47, 278, 282). Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt nicht vor, wenn \n\ndie zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfrem-\n\ndes Verhalten erweisen, die sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung \n\ngeben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und \n\ndes materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermögen (vgl. BGHSt \n\n46, 36, 45). Liegt - wie hier - zum Beispiel ein Leugnen des gesamten Holo-\n\ncaust vor, drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei Äuße-\n\nrungen auch im Rahmen von Beweisanträgen oder sonstigen Prozesserklärun-\n\ngen auf, da diese zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten \n\nVerfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen \n\n(vgl. BGHSt 47, 278, 283). \n\n10 \n\nNach diesen Maßstäben ist hier der Ausschluss der Verteidigerin ge-\n\nrechtfertigt. Durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung ist sie zumindest hin-\n\nreichend verdächtig, in strafbarer Weise unmittelbar dazu angesetzt zu haben, \n\ndas Verfahren gegen den Angeklagten für geraume Zeit zu verzögern oder gar \n\neinen Abschluss endgültig zu vereiteln, wobei die Art und Weise ihrer Handlun-\n\ngen gerade auch die subjektive Seite belegen. \n\n11 \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang u. a. \n\ndarauf hingewiesen, dass diese Absicht deutlich belegt wird durch die bereits \n\nam ersten Hauptverhandlungstag erfolgte \"Belehrung\" der Laienrichter, die da-\n\nhin ging, sie würden sich wegen der Ausübung ihres Richteramtes der \"Volks-\n\nverleumdung gemäß den Gesetzen des fortbestehenden Deutschen Reiches\" \n\nschuldig machen und könnten unter Umständen mit der Todesstrafe bestraft \n\nwerden. In mehreren Hauptverhandlungsterminen ließ die Verteidigerin ein pro-\n\nzessordnungsgemäßes Verhandeln nicht zu, indem sie trotz Entzugs des Rede-\n\nrechts den Fortgang der Verhandlung durch ununterbrochenes - an das Publi-\n\nkum gewandtes Sprechen über \"Nürnberger Scheinprozesse\", \"Inquisitionsge-\n\nricht\" und Ausführungen wie \"den Holocaust habe es nie gegeben\", unmöglich \n\nmachte. \n\n12 \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sie dar-\n\nüber hinaus erklärt, dass sie sich auch künftig den Anordnungen des Vorsitzen-\n\nden der erkennenden Strafkammer zur Leitung der Verhandlung nicht beugen, \n\nsondern trotz Anordnung nach § 257 a StPO, Wortentzugs und Abschalten des \n\nMikrofons ungebrochen auch zum anwesenden Publikum gewandt weiter reden \n\nwerde, \"um die Wahrheit kund zu tun\". Dass es der Verteidigerin aber in Wirk-\n\nlichkeit nicht um die Ermittlung der Wahrheit geht, zeigt sich schon daran, dass \n\nsie eine prozessordnungsgemäße Verhandlung und Aufklärung gerade verhin-\n\nderte und zukünftig verhindern will. \n\n13 \n\nAuch im Rahmen der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde trägt sie \n\nvor, dass im Fall Z. eine \"in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene \n\nStrategie geboten\" sei, da das Verhalten des erkennenden Gerichts einen \n\nübergesetzlichen Notstand bedinge. Hierin ist ein weiteres Indiz dafür zu sehen, \n\ndass die Verteidigerin entschlossen ist, sich außerhalb der geltenden Strafpro-\n\nzessordnung zu stellen, um eine Bestrafung ihres Mandanten zu vereiteln. \n\n14 \n\nDer Senat hat nach umfassender Würdigung aller Umstände, die auch im \n\nVorlagebeschluss des Landgerichts und im angefochtenen Beschluss des \n\nOberlandesgerichts näher dargelegt sind, keinen Zweifel, dass die Verteidigerin \n\nzumindest hinreichend verdächtig ist, eine versuchte Strafvereitelung begangen \n\nzu haben. Ihr Gesamtverhalten zeigt, dass sie auch den entsprechenden Vor-\n\nsatz hatte. Wenn sie sich im Hinblick auf ihr Handeln je in einem Irrtum befun-\n\nden haben sollte, käme allenfalls ein - naheliegend vermeidbarer - Verbotsirr-\n\ntum in Betracht. \n\n15 \n\nDie Gegenerklärung vom 23. Mai 2006 lag dem Senat vor und war Ge-\n\ngenstand der Beratung. Sie gibt keinen Anlass, die Voraussetzungen des \n\n§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verneinen. \n\n16 \n\n17 \n\nDie sofortigen Beschwerden erweisen sich deshalb als unbegründet. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/2-ars-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257a","ref_norm":"257a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138d","ref_norm":"138d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/2-ars-199-06","retrieved":"2026-07-10 20:34:17.424203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-24/2-ars-199-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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