{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"VI ZB 77/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Zur Büroorganisation der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 77/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 \n\nZur Büroorganisation der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - LG Duisburg \n\nAG Duisburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. September \n\n2005 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nBeschwerdewert: 609,60 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte \n\nsei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW \n\ngefallen und habe diesen dabei beschädigt. Das Amtsgericht hat der Klage \n\nstattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 3. Mai 2005 zugestellt worden. \n\nAm 10. Mai 2005 hat sein Prozessbevollmächtigter Berufung eingelegt. Die Be-\n\nrufungsbegründung ist am 5. Juli 2005 beim Landgericht eingegangen. Auf den \n\nHinweis des Gerichts, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sei, \n\nhat der Beklagte mit einem am 18. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetra-\n\ngen, die Bürokraft seines Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwaltsfachan-\n\ngestellte L., habe im Fristenkalender für Montag, den 4. Juli 2005 den Ablauf \n\nder Berufungsbegründungsfrist notiert und für den 27. Juni 2005 eine Vorfrist \n\neingetragen. An diesem Tag sei die Akte seinem Prozessbevollmächtigten vor-\n\ngelegt worden. Dieser habe am selben Tag eine Berufungsbegründung entwor-\n\nfen, die am nächsten Tag von Frau L. geschrieben worden sei. Diese habe dar-\n\nüber hinaus ein Schreiben an den Berufungskläger gefertigt, in dem dieser um \n\nKenntnisnahme der in Abschrift beigefügten Berufungsbegründung gebeten \n\nworden sei. Entgegen der allgemeinen Anweisung habe Frau L. infolge Unkon-\n\nzentriertheit lediglich das Schreiben an den Berufungskläger zur Post gegeben \n\nund die Berufungsbegründungsschrift selbst versehentlich mit fristungebunde-\n\nner Korrespondenz vermischt, die über das Gerichtsfach habe weitergeleitet \n\nwerden sollen. In der Annahme, das Original der Berufungsbegründung liege \n\nbereits bei der versandfertigen Post, habe sie eine Abschrift dieses Schriftsat-\n\nzes in der Akte abgeheftet. Bei der Kontrolle der Notfrist am 4. Juli 2005 habe \n\nsich dieser Irrtum wiederholt. Weil in der Akte eine Abschrift der Berufungsbe-\n\ngründung eingeheftet gewesen sei, es keinen Hinweis auf eine fehlende Unter-\n\nzeichnung oder Versendung gegeben habe und im Postausgangsbuch bereits \n\nunter dem 28. Juni 2005 die Versendung eines Schriftstücks in dieser Sache \n\nvermerkt gewesen sei, habe sie angenommen, die Frist sei abgearbeitet. Die \n\nBerufungsbegründung habe Frau L., ohne sich dessen bewusst gewesen zu \n\nsein, in einem Stapel weiterer Korrespondenz am 5. Juli 2005 in das Gerichts-\n\nfach eingelegt. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte \n\nWiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner \n\nRechtsbeschwerde, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für \n\nzulässig hält (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung \n\ndes Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den \n\nBeklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Ge-\n\nwährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung \n\nmit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-\n\npflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterli-\n\ncher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rech-\n\nnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im \n\nWesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem durch eidesstattliche Versi-\n\ncherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemachten Vortrag \n\ndes Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass es in der Kanzlei seines Prozess-\n\nbevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle für fristgebundene \n\nSchriftsätze gegeben habe. Der Umstand, dass die Berufungsbegründungs-\n\nschrift mit fristungebundener Korrespondenz vermischt worden und dieser Feh-\n\nler auch am Tage des Fristablaufs nicht aufgefallen sei, zeige vielmehr, dass \n\nder Postversand fristgebundener Schriftstücke nicht hinreichend gewährleistet \n\ngewesen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\n5 \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu \n\nden Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, \n\ndass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der \n\nFrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Pro-\n\nzessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, \n\nin denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig \n\nvorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaf-\n\nfen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze \n\nauch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in je-\n\ndem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt \n\nsicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden \n\n(oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende \n\nMaßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zu-\n\nmindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post \n\nalso organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu \n\neiner wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevoll-\n\nmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebunde-\n\nnen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders \n\nvon einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli \n\n1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - \n\nNJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 \n\nund vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). \n\n6 \n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe solche orga-\n\nnisatorischen Maßnahmen nicht hinreichend dargelegt, kann indessen nicht \n\ngefolgt werden. Der Beklagte hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versi-\n\ncherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemacht, dass Frau L. \n\nangewiesen war, fristgebundene Schriftsätze umgehend nach Unterzeichnung \n\nzu versenden, noch am selben Tag zur Post zu geben und die Erledigung am \n\nTage des Fristablaufs noch einmal zu überprüfen. Es bestand ferner die Anwei-\n\nsung, Korrespondenzabschriften erst in der Handakte abzuheften, wenn der \n\nVersand sichergestellt, mithin das Telefax versandt oder die Post versandfertig \n\ngemacht worden war. Im Unterschied dazu waren fristungebundene, über das \n\nGerichtsfach zu versendende Schriftstücke in einem hierzu dienenden Postaus-\n\ngangsfach zu sammeln und von dort aus mindestens einmal wöchentlich in das \n\nGerichtsfach zu legen. Hierdurch war organisatorisch ausreichend gewährleis-\n\ntet, dass fristgebundene Schriftstücke von anderer Korrespondenz getrennt \n\naufbewahrt und ohne weiteren Eingriff rechtzeitig zur Post gelangen konnten \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - aaO). Wenn im konkre-\n\nten Fall beim Einsortieren der Post ein Fehler unterlaufen ist, beruht dies auf \n\neinem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten \n\nL., das dem Wiedereinsetzungsbegehren des Beklagten nicht entgegensteht. \n\nEiner Partei ist nämlich nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, \n\nnicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 \n\nm.w.N.). \n\n7 \n\nDer Umstand, dass der Irrtum von Frau L. bei späteren Kontrollen unent-\n\ndeckt geblieben ist, erklärt sich aus der Eigenart des Fehlers und ist entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts keine Folge unzureichender Büroorgani-\n\nsation. Dafür muss nur gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz \n\nrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförde-\n\nrung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Das ist \n\nim Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in \n\nein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende \n\nPost von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen \n\nEinlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR \n\n148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Diese - ein Organisationsverschulden aus-\n\nschließenden - Maßnahmen sind in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten \n\ndes Beklagten getroffen worden. Dafür, dass der Schriftsatz im konkreten Fall \n\naufgrund eines Versehens von Frau L. in das falsche Fach gelangt ist und dies \n\ndazu geführt hat, dass die Nichtabsendung der Berufungsbegründung nicht \n\nbemerkt wurde, ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht verantwort-\n\nlich. Auch soweit das Berufungsgericht beanstandet, dass der Fehler jedenfalls \n\nbei der Kontrolle des Postausgangsbuchs hätte auffallen müssen, weil dort die \n\nVersendung nur eines Schriftstücks vermerkt gewesen sei, handelt es sich nicht \n\num einen Organisationsmangel, sondern ein Fehlverhalten von Frau L.. Da das \n\nPostfach für fristgebundene Schriftsätze gewissermaßen die \"letzte Station\" auf \n\ndem Weg zum Adressaten darstellte, war eine zusätzliche Überwachung der \n\nabgehenden Post aus organisatorischen Gründen nämlich nicht erforderlich \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - aaO und Beschluss vom \n\n22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - aaO). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \nAG Duisburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 33 C 573/05 - \nLG Duisburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 13 S 168/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/vi-zb-77-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/vi-zb-77-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:21.072002+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-23/vi-zb-77-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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