{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"VI ZB 7/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri- vatsachverständigen (Fortführung von BGHZ 153, 235).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 7/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri-\n\nvatsachverständigen (Fortführung von BGHZ 153, 235). \n\nBGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar \n\n2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen \n\nden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim \n\nvom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nGegenstandswert: 2.862,88 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbe-\n\nteiligten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 15. Juli 2002 auf Schadensersatz \n\nin Anspruch genommen, wobei er auf der Grundlage eines außergerichtlichen \n\nGutachtens Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 € geltend machte. Die Be-\n\nklagte zu 1 hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe \n\ndes vom Kläger geltend gemachten Schadens. Am 18. Juli 2002 beauftragte sie \n\ndaher den Sachverständigen B. mit einer Prüfung der \"Kompatibilität der Schä-\n\nden der beteiligten Fahrzeuge\" unter Berücksichtigung der Angaben zu dem \n\nSchadenshergang und mit einer Überprüfung der Schadenshöhe. Mit Schreiben \n\nvom 2. September 2002 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein Anspruchs-\n\nschreiben vom 15. Juli 2002 und setzte ihr zur Zahlung eine Frist bis zum \n\n10. September 2002. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb dieser Frist kün-\n\ndigte er die Erhebung einer Klage an. Am 20. September 2002 erstellte der \n\nSachverständige B. das von der Beklagten zu 1 in Auftrag gegebene Gutach-\n\nten. Er kam zwar zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei \n\nnachvollziehbar und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen seien kompa-\n\ntibel, meinte jedoch, wegen bisher nicht berücksichtigter Vorschäden und eines \n\nAbzugs Neu für Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem \n\nvom Kläger vorgelegten Gutachten nur auf 3.457,91 € anzusetzen. Mit Schrei-\n\nben vom 17. Oktober 2002 lehnte die Beklagte zu 1 daraufhin eine Schadens-\n\nregulierung ab, da sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht von einem \"reel-\n\nlen Schadensereignis\" ausgehen könne. Am 26. März 2003 erhob der Kläger \n\ndaraufhin Klage gegen die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 1 als \n\nHaftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Zahlung der geltend \n\ngemachten Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 €. Die Beklagten traten der \n\nKlage entgegen und bestritten sowohl das vom Kläger behauptete Unfallereig-\n\nnis als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Nachdem das Land-\n\ngericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Fra-\n\nge der Kompatibilität der Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfaller-\n\neignis und zur Frage der Schadenshöhe beschlossen hatte, stellte die Beklagte \n\nzu 1 das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. sowohl \n\ndem gerichtlichen Sachverständigen als auch dem Gericht und dem Kläger zur \n\nVerfügung. Nachdem der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten zu \n\ndem Ergebnis gekommen war, die vom Kläger angegebenen Schäden an sei-\n\nnem Fahrzeug seien nur teilweise mit dem geschilderten Unfallereignis verein-\n\nbar und es seien auch andere - nicht vereinbare - Schäden vorhanden, die, \n\nwenn sie bereits vor dem Unfall entstanden seien, eine Schadenserhöhung \n\ndurch den vom Kläger geschilderten Unfall nicht feststellbar machten, wies das \n\nLandgericht die Klage mit Urteil vom 2. April 2004 ab. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger \n\nan die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 € nebst Zinsen festge-\n\nsetzt. Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 € enthalten, welchen die Beklagte zu 1 \n\nfür das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. aufgewendet hat. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zu \n\neiner entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch \n\ndas Beschwerdegericht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die \n\nBeklagten eine Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des \n\nLandgerichts. \n\n3 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für \n\nII. \n\ndas von der Beklagten zu 1 eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen \n\nB. seien keine \"Kosten des Rechtsstreits\" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO, weil sie veranlasst worden seien, bevor sich der Rechtsstreit einigerma-\n\nßen konkret abgezeichnet habe. Am 18. Juli 2002, als die Beklagte zu 1 den \n\nSachverständigen B. beauftragte, habe es noch keine konkrete Aussicht auf \n\neinen etwa erforderlichen Rechtsstreit gegeben, da der Kläger zu diesem Zeit-\n\npunkt noch keine Klage angedroht gehabt habe. Das Schreiben des Klägerver-\n\ntreters vom 15. Juli 2002 sei ein übliches Anspruchsschreiben nach einem Ver-\n\nkehrsunfall gewesen, in welchem der Kläger zunächst von einer außergerichtli-\n\nchen Regulierung ausgegangen sei. Erst das weitere Schreiben des Klägerver-\n\ntreters vom 2. September 2002 enthalte eine Klageandrohung, nachdem die \n\nBeklagte zu 1 bis dahin auf das Anspruchsschreiben nicht reagiert habe. Zum \n\nZeitpunkt der Klageandrohung habe die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. \n\njedoch schon beauftragt gehabt, so dass die Klageandrohung für die entstan-\n\ndenen Sachverständigenkosten keine Rolle gespielt habe. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, \n\n568 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 \n\nSatz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist auch begründet und führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des ur-\n\nsprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses. \n\n5 \n\na) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass \n\nder unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits \n\nzu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung not-\n\nwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO), und dass dies bei Kosten \n\nfür ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten nur ausnahms-\n\nweise der Fall ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 235). \n\n6 \n\nEin Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit \n\n\"prozessbezogen\". § 91 Abs. 1 ZPO sieht einer Erstattungspflicht nur für die \n\ndem Gegner erwachsenen \"Kosten des Rechtsstreits\" vor. Damit soll verhindert \n\nwerden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kos-\n\nten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede \n\nPartei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in \n\neigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand \n\nselbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang \n\nerstellten Gutachtens allein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen \n\nmuss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. \n\n7 \n\nDer Senat (aaO, 235) hat dies für den Fall bejaht, dass das Sachver-\n\nständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Schadensersatzbe-\n\ngehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag \n\ngegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht worden war. Im Hin-\n\nblick auf eine konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung eines Privat-\n\nsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den allge-\n\nmeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstat-\n\ntungsfähig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur \n\neiner etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch \n\ndie Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen \n\nsollte. \n\n8 \n\nIm vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. \n\nzwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengut-\n\nachtens beauftragt, das Sachverständigengutachten wurde jedoch erst nach \n\nKlageandrohung erstellt. Dies genügt ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Pro-\n\nzessbezogenheit. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverstän-\n\ndige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags \n\nerstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehen-\n\nden Auftrages. Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbe-\n\nreitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstel-\n\nlung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen \n\nTätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachten- \n\nauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat \n\naaO), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Er-\n\nstellung - hier nach Klageandrohung - entstehen (und der Auftrag vorher grund-\n\nsätzlich gekündigt werden kann). \n\n9 \n\nb) Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall \n\nauch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. \n\n10 \n\nDie Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine ver-\n\nständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslö-\n\nsende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Par-\n\ntei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. \n\nÜber diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutach-\n\ntens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht \n\nzu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. Senat aaO, 238 m.w.N.). \n\n11 \n\nDies kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen \n\nebenfalls bejahen, ohne dass es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen be-\n\ndarf. Die Beklagte zu 1 hatte aufgrund des Klägervortrags Zweifel an der Schil-\n\nderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten \n\nSchadens. In solchen Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht \n\nkommt, gestaltet sich für den beklagten Versicherer der Nachweis eines ver-\n\nsuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer \n\nwird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um \n\neine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hin-\n\nreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher \n\nregelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidi-\n\ngung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf \n\nverwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\ndurch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweck-\n\nmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. Se-\n\nnat aaO, 239 m.w.N.). \n\n12 \n\nc) Da der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständi-\n\ngenkosten keine Einwendung erhoben hat, kann der Senat in der Sache ab-\n\nschließend entscheiden und unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwer-\n\ndegerichts den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts \n\nwieder herstellen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 161/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 15 W 44/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/vi-zb-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/vi-zb-7-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:02.671404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-23/vi-zb-7-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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