{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"3 StR 119/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 119/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Mai \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung \n\nführt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-\n\nstellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handel-\n\ntreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher \n\nWinkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war \n\nder Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den spä-\n\nteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern \"lediglich\" als Kurier \n\ngegen ein Honorar eingesetzt. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da \n\nauszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten \n\nSchuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprü-\n\nfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der \n\nSenat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich \n\ngewürdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 \n\nNr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der \n\nAngeklagte lediglich \"von unbekannt gebliebenen Hintermännern als Kurier \n\neingesetzt worden ist\". Damit hat es seiner untergeordneten Stellung beim \n\nHandel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen. \n\nWinkler Miebach Wahl \n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/3-str-119-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/3-str-119-06","retrieved":"2026-07-10 20:34:39.359013+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-23/3-str-119-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2006-05-23","dockets":["3 StR 119/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.05.2006 – 3 StR 119/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/3-str-119-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe\n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:34:39.359013+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}