{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"V ZR 40/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 320, 390 Satz 2 a.F. Der Schuldner kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjäh- rung seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung ent- standen und mit dem Anspruch des Gläubigers synallagmatisch verknüpft war; dass sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben, ist nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 40/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 320, 390 Satz 2 a.F. \n\nDer Schuldner kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjäh-\nrung seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung ent-\nstanden und mit dem Anspruch des Gläubigers synallagmatisch verknüpft war; dass \nsich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben, ist nicht \nerforderlich. \n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 2006 - V ZR 40/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n27. Januar 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1994 eine \n\nnoch zu vermessende Grundstücksfläche an die Klägerin und verpflichtete sich, \n\ndarauf ein Reihenhaus zu errichten. Der Kaufpreis von 678.300 DM war in nach \n\ndem Baufortschritt fälligen Raten zu zahlen. In Ziffer III des Vertrages wurde \n\nvereinbart, dass die Auflassung des Grundstücks nach Erfüllung sämtlicher \n\nZahlungsverpflichtungen des Käufers erfolgen sollte. \n\n2 \n\nDas Reihenhaus war Ende 1994 bezugsfertig. Da die Klägerin die beiden \n\nletzten Kaufpreisraten nicht zahlte, machte die Beklagte sie gerichtlich geltend. \n\nEnde 1999 wurde die Klägerin rechtskräftig verurteilt, die letzte Rate zu zahlen, \n\nwas sie Anfang 2000 auch tat. Der weitergehende Antrag der Beklagten wurde \n\nmit der Begründung abgewiesen, ihr Anspruch auf Zahlung der vorletzten Kauf-\n\npreisrate sei verjährt. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt nunmehr die Übereignung des Grundstücks. Die \n\nBeklagte ist hierzu nur gegen Zahlung der vorletzten Rate in Höhe von \n\n25.737,44 € bereit. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Zahlung \n\ndieses Betrages stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Beklagte ohne Einschränkung zur Auflassung des Grundstücks \n\nund zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung verurteilt. \n\n4 \n\nMit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte könne ihren verjährten An-\n\nspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises dem Auflassungsanspruch der \n\nKlägerin nicht einredeweise entgegenhalten, da die Voraussetzungen von § 390 \n\nSatz 2 BGB a.F. nicht vorlägen. Ein verjährter Anspruch begründe in entspre-\n\nchender Anwendung dieser Vorschrift nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, \n\nwenn sich die beiderseitigen Ansprüche in unverjährter Zeit vollgültig gegenü-\n\nbergestanden hätten. Dagegen sei § 390 Satz 2 BGB a.F. nicht einschlägig, \n\nwenn die Forderung des Gläubigers vor dem Eintritt der Verjährung entweder \n\nnoch nicht entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht erfüllbar gewesen \n\nsei. Die vorletzte Kaufpreisrate sei zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit des Hau-\n\nses, also Ende 1996, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Auflassungsan-\n\nspruch der Klägerin mangels Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen noch nicht \n\nentstanden gewesen. Das gelte unabhängig von der vertraglichen Regelung zur \n\nAuflassung, denn auch ohne eine solche Vereinbarung müsse der Bauträger \n\ndie Auflassung erst nach Zahlung der geschuldeten Vergütung erklären. Das \n\nErgebnis ändere sich auch dann nicht, wenn zwischen dem Anspruch auf Zah-\n\nlung der vorletzten Kaufpreisrate und einem daneben bestehenden Anspruch \n\nauf Zahlung des Gesamtkaufpreises unterschieden werde. Die Forderung aus \n\nder Schlussrechnung der Beklagten sei nämlich im Februar 1997 fällig gewor-\n\nden und somit Ende 1999 verjährt. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Auflas-\n\nsungsanspruch der Klägerin mangels Zahlung der letzten Kaufpreisrate aber \n\nnoch nicht entstanden gewesen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auch \n\nverjährte Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nicht erfüll-\n\nten Vertrages (§§ 273, 320 BGB) begründen können. Das ergibt sich in der hier \n\nmaßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuchs (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) aus einer entsprechenden \n\n8 \n\n9 \n\nAnwendung von § 390 Satz 2 BGB (Senat, BGHZ 48, 116; BGHZ 53, 122, 125; \n\nvgl. auch § 215 BGB n.F.). \n\n2. Im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist ferner die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, § 390 Satz 2 BGB a.F. finde keine Anwendung, \n\nwenn die Forderung des Gläubigers bei Eintritt der Verjährung des Gegenan-\n\nspruchs noch nicht entstanden war. \n\na) Die unmittelbare Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. setzt eine vor \n\nEintritt der Verjährung bestehende Aufrechnungslage voraus und kommt des-\n\nhalb - weil es andernfalls an einer Aufrechnungslage fehlte - nur in Betracht, \n\nwenn die Forderung des Gläubigers (Hauptforderung) entstanden und mindes-\n\ntens erfüllbar war, bevor die Gegenforderung verjährte (vgl. § 387 BGB sowie \n\nStaudinger/Gursky, BGB [2000], § 390 Rdn. 44). Die entsprechende Anwen-\n\ndung von § 390 Satz 2 BGB a.F. auf ein Zurückbehaltungsrecht ist ebenfalls nur \n\nmöglich, wenn die Forderung des Gläubigers entstanden war, bevor der An-\n\nspruch des Schuldners verjährte. Sie zielt darauf ab, eine in unverjährter Zeit \n\nbestehende \"Zurückbehaltungslage\" aufrechtzuerhalten (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Krüger, 4. Aufl., § 273 Rdn. 34). Eine solche Lage kann nicht vorgelegen \n\nhaben, wenn auf Seiten des Gläubigers noch keine (Haupt-) Forderung existier-\n\nte. \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus aller-\n\ndings nicht, dass § 390 Satz 2 BGB a.F. im vorliegenden Fall keine Anwendung \n\nfindet. Der Auflassungsanspruch der Klägerin ist nämlich nicht - wie das Beru-\n\nfungsgericht offenbar meint - erst mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate Anfang \n\n2000 entstanden. \n\n11 \n\nDiese Auffassung ist schon deshalb nicht haltbar, weil das Berufungsge-\n\nricht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, wonach der Auflassungsan-\n\nspruch der Klägerin vereinbarungsgemäß erst nach Erfüllung ihrer Zahlungs-\n\nverpflichtungen entstehen sollte, konsequenterweise zu dem Ergebnis hätte \n\ngelangen müssen, dass der Auflassungsanspruch bis heute nicht entstanden \n\nist. Die Klägerin hat ihre Zahlungsverpflichtungen nämlich bis heute nicht voll-\n\nständig erfüllt, da die vorletzte Rate weiterhin aussteht. Die mittlerweile einge-\n\ntretene Verjährung des Kaufpreisanspruchs führt nicht zu dessen Erlöschen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 156, 269, 271) und kann daher mit der Erfüllung der vorletz-\n\nten Rate nicht gleichgesetzt werden. Vor allem aber hat das Berufungsgericht \n\nversäumt, zwischen der Entstehung und der Fälligkeit eines Anspruchs zu un-\n\nterscheiden, und sich damit den Blick darauf verstellt, dass der Auflassungsan-\n\nspruch der Klägerin vor der Verjährung des Kaufpreisanspruchs der Beklagten \n\nentstanden war. \n\n12 \n\naa) Der Auflassungsanspruch eines Käufers entsteht grundsätzlich mit \n\ndem Abschluss eines wirksamen Grundstückskaufvertrages (vgl. § 433 Abs. 1 \n\nBGB), nur seine Fälligkeit wird in aller Regel von der Zahlung des Kaufpreises \n\nabhängig gemacht (Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 149/93, WM 1995, \n\n203, 204; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 1, 6; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR \n\n95/79, WM 1981, 16 sowie zum Begriff des Entstehens eines Anspruchs BGH, \n\nUrt. v. 23. Januar 2001, X ZR 247/98, WM 2001, 687, 688 f.). Entsprechendes \n\ngilt für die - grundsätzlich nach Kaufrecht zu beurteilende (vgl. BGHZ 96, 275, \n\n278 sowie Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdn. 674 mwN) - Verpflichtung \n\ndes Bauträgers, dem Erwerber das Eigentum an dem bebauten Grundstück zu \n\nverschaffen. \n\n13 \n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus den von dem Berufungsgericht für \n\nseine abweichende Auffassung angeführten Nachweisen (Brych/Pause, Bau-\n\nträgerkauf und Baumodelle, 3. Aufl., Rdn. 352; Pause, Bauträgerkauf und Bau-\n\nmodelle, 4. Aufl., Rdn. 436; Basty, Der Bauträgervertrag, 4. Aufl., \n\nJ Rdn. 582). Sie betreffen - wie sich bereits den Formulierungen unschwer ent-\n\nnehmen lässt - nicht das Entstehen, sondern die Fälligkeit des Eigentumsver-\n\nschaffungsanspruchs, die auch bei Bauträgerverträgen üblicherweise von der \n\nZahlung des geschuldeten Kaufpreises abhängig gemacht wird. So weist Basty \n\n(aaO) lediglich darauf hin, dass die Eigentumsumschreibung von der Zahlung \n\ndes geschuldeten Kaufpreises abhängig gemacht werden sollte, und \n\nBrych/Pause (aaO) formulieren, der Bauträger sei „spätestens“ nach Bezahlung \n\nder gesamten Vertragssumme zur Übereignung des Vertragsgegenstandes \n\nverpflichtet. Auch dort, wo es heißt, Voraussetzung der Auflassung sei die Be-\n\nzahlung der geschuldeten Vergütung durch den Erwerber (Pause, aaO), ergibt \n\nsich aus den vorhergehenden Ausführungen, dass die Abwicklung des Bauträ-\n\ngervertrags und damit die Fälligkeit der Auflassung dargestellt wird (vgl. Pause, \n\naaO, Rdn. 435). \n\n14 \n\nbb) Soweit das Berufungsgericht meint, die Entstehung des Eigentums-\n\nverschaffungsanspruchs der Klägerin sei jedenfalls nach dem Inhalt des zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Vertrages von der vollständigen Zahlung \n\ndes Kaufpreises abhängig gemacht worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt \n\nwerden. \n\n15 \n\nZwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung revisi-\n\nonsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Sie bindet das Revisionsgericht aber \n\ndann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln \n\n(§§ 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist (Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, \n\nV ZR 196/93, WM 1995, 263 mwN). Diese erfordern, dass der Tatrichter alle für \n\ndie Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägun-\n\ngen dazu nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine \n\nbestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das \n\nAuslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Be-\n\ngründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem revi-\n\nsionsrechtlich erheblichen Mangel (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1991, VIII ZR \n\n140/90, WM 1992, 32, 33; Urt. v. 21. Oktober 1992, VIII ZR 99/91, WM 1993, \n\n114, 115). \n\n16 \n\nEin solcher Mangel liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat die Vereinba-\n\nrung der Parteien, wonach die Auflassung nach Erfüllung sämtlicher Zahlungs-\n\nverpflichtungen des Käufers erfolgen sollte, ohne Begründung als eine das Ent-\n\nstehen des Auflassungsanspruchs regelnde Bestimmung angesehen. Mit der \n\nBedeutung der Vertragsbestimmung und der sich aufdrängenden Möglichkeit, \n\ndass es sich bei ihr um eine bloße Fälligkeitsregelung handelt, hat sich das Be-\n\nrufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Damit fehlt dem angefochtenen Urteil \n\ndie Grundlage für eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Vertragsauslegung. \n\n17 \n\nDer Senat kann die erforderliche Auslegung selbst vornehmen, da keine \n\nweiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Sie führt zu dem Er-\n\ngebnis, dass Ziffer III des Vertrages nicht das Entstehen, sondern nur die Fäl-\n\nligkeit des Auflassungsanspruchs der Klägerin regelt. Bei dem Herausschieben \n\nder Auflassung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wie sie die Par-\n\nteien hier vereinbart haben, handelt es sich um ein typisches Sicherungsmittel \n\nfür den Verkäufer im Rahmen der Abwicklung eines Grundstücks- oder Bauträ-\n\ngervertrages. Da die gesetzlich vorgesehene Abwicklung Zug um Zug bei die-\n\nsen Verträgen aus tatsächlichen Gründen meist nicht möglich ist (vgl. Wolf in \n\nLambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., Teil 2, \n\nRdn. 363), wird der Verkäufer in der Regel dadurch gesichert, dass eine der \n\nVoraussetzungen des Eigentumsübergangs – entweder die Auflassung (§ 925 \n\nBGB) oder die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 \n\nBGB) – bis zur Zahlung des Kaufpreises hinausgeschoben wird (vgl. Kanzleiter, \n\nDNotZ 1996, 242, 243; Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, \n\n8. Aufl., Rdn. 595 ff.). Eine über die Festlegung der Fälligkeit hinausgehende \n\ninhaltliche Änderung der aus § 433 Abs. 1 BGB folgenden Eigentumsverschaf-\n\nfungspflicht des Verkäufers ist hierfür nicht erforderlich und kann deshalb \n\ngrundsätzlich nicht als vom Parteiwillen umfasst angesehen werden. Auch hier \n\nbestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien eine weiterreichende Rege-\n\nlung treffen wollten. \n\n18 \n\nEntgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung \n\nder Revisionserwiderung brauchte den Parteien keine Gelegenheit gegeben zu \n\nwerden, zu diesem Punkt vor dem Berufungsgericht weiter vorzutragen, da sich \n\nein anderes Verständnis des Vertrages nicht zugunsten der Klägerin auswirkte. \n\nHätten die Parteien in Ziffer III nicht die Fälligkeit, sondern das Entstehen des \n\nAuflassungsanspruchs geregelt und von der Erfüllung sämtlicher Zahlungsver-\n\npflichtungen der Klägerin abhängig gemacht, wäre der Auflassungsanspruch \n\nder Klägerin bis heute nicht entstanden, die Klage mithin unschlüssig. Wie be-\n\nreits unter II. 2b) ausgeführt, bewirkt der Eintritt der Verjährung nicht das Erlö-\n\nschen der Forderung. Die Forderung besteht vielmehr fort und kann auch wei-\n\nterhin erfüllt werden (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 222 Rdn. 1). \n\nDemgemäß kann die Verjährung einer Forderung nicht mit dem Bewirken der \n\nLeistung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) gleichgesetzt und der noch offene, wenn auch \n\nverjährte Teil des Kaufpreisanspruchs der Beklagten nicht als erfüllt angesehen \n\nwerden. \n\n19 \n\n3. Der Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. steht auch nicht entgegen, \n\ndass der Auflassungsanspruch der Klägerin - mangels vollständiger Erfüllung \n\nihrer Zahlungsverpflichtungen - noch nicht fällig war, als der noch offene Kauf-\n\npreisanspruch der Beklagten (spätestens) Ende 1999 verjährte. \n\n20 \n\nDabei kann dahinstehen, ob eine die entsprechende Anwendung von \n\n§ 390 Satz 2 BGB a.F. rechtfertigende „Zurückbehaltungslage“ bei einem auf \n\n§ 273 BGB gestützten Zurückbehaltungsrecht erfordert, dass sich die Ansprü-\n\nche in unverjährter Zeit vollgültig und fällig gegenübergestanden haben, oder ob \n\nes genügt, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch \n\ndes Gläubigers entstand (so die Formulierung in Senat, BGHZ 48, 116, wo es \n\nauf die Unterscheidung allerdings nicht ankam; vgl. auch Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 65. Aufl., § 273 Rdn. 8 u. Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 215 Rdn. 3). \n\nLetzteres ist jedenfalls ausreichend, wenn das Zurückbehaltungsrecht seine \n\nGrundlage - wie hier - in § 320 BGB, also in einer synallagmatischen Verknüp-\n\nfung der beiderseitigen Ansprüche, hat. \n\n21 \n\nWährend das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB selbständige \n\nund zunächst unverbundene Ansprüche lediglich in ihrer Durchsetzung ver-\n\nknüpft, sind Ansprüche, die eine Einrede nach § 320 BGB begründen, auch in \n\nihrer Entstehung und in ihrem Fortbestand wechselseitig miteinander verbun-\n\nden (vgl. Staudinger/Otto, BGB [2004], Vorbem zu §§ 320-326 Rdn. 10 ff.). Bei-\n\nde Leistungen sind um der jeweils anderen Leistung willen versprochen worden \n\nund stehen deshalb - weil der gegenseitige Vertrag sonst der Absicht der Ver-\n\ntragsparteien zuwider in einen einseitigen umgewandelt würde - in einem dau-\n\nerhaften Abhängigkeitsverhältnis. Diese Verbindung wird durch die Verjährung \n\neiner der Ansprüche nicht beseitigt, sondern entfällt erst mit dem Eintritt des \n\ngeschuldeten Leistungserfolgs (vgl. RG HRR 1930, Nr. 1434; RGZ 149, 321, \n\n327 f. sowie Erman/H.P. Westermann, 11. Aufl., § 320 Rdn. 18 mwN). Bei der \n\nEinrede des nicht erfüllten Vertrages ist die entsprechende Anwendung von \n\n§ 390 Satz 2 BGB a.F. deshalb - sofern der Fortbestand der Einrede nicht un-\n\nmittelbar aus § 320 BGB abgeleitet wird (so Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., \n\n§ 194 Rdn. 6; Roth, Die Einrede des Bürgerlichen Rechts, 1988, S. 56; vgl. \n\nauch Staudinger/Peters, BGB [2004], § 215 Rdn. 3 u. 13b) - schon dann gebo-\n\nten, wenn die gegenseitigen Ansprüche in unverjährter Zeit miteinander synal-\n\nlagmatisch verknüpft waren, wenn also der Anspruch des Gläubigers \n\n- unabhängig von seiner Fälligkeit - entstanden war, bevor der Anspruch des \n\nSchuldners verjährte (ebenso Staudinger/Otto, BGB [2004], § 320 Rdn. 22; Pa-\n\nlandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 320 Rdn. 5; a.A. offenbar MünchKomm-\n\nBGB/Emmerich, 4. Aufl., Band 2a, § 320 Rdn. 35). Hieraus folgt, dass der Bau-\n\nträger, dessen Kaufpreisanspruch verjährt ist, die Auflassung des bebauten \n\nGrundstücks bis zum Ausgleich der verjährten Forderung verweigern kann (e-\n\nbenso Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdn. 688; ders., MittBayNot 1999, \n\n530; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 404 u. 438; ders., \n\nNJW 2000, 769, 772; Reithmann, NotBZ 1998, 235, 237). \n\n22 \n\n4. Auf die von den Parteien aufgeworfene Frage der Erfüllbarkeit des \n\nAuflassungsanspruchs kommt es nicht an. Die Anwendung von § 390 Satz 2 \n\nBGB a.F. hängt nur dann von der Erfüllbarkeit der Hauptforderung ab, wenn die \n\nAufrechnungslage oder die „Zurückbehaltungslage“, die über die Verjährung der \n\nGegenforderung hinaus aufrechterhalten werden soll, eine erfüllbare Hauptfor-\n\nderung voraussetzt. Das ist bei der Einrede nach § 320 BGB nicht der Fall. Sie \n\nberuht, wie dargelegt, auf der wechselseitigen Abhängigkeit von Leistung und \n\nGegenleistung und soll diese bis zum Eintritt des beiderseitigen Leistungser-\n\nfolgs sichern. Für die Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a.F. genügt es daher, \n\ndass Gegen- und Hauptforderung - wie hier - in unverjährter Zeit entstanden \n\nund miteinander synallagmatisch verknüpft waren. \n\n23 \n\nDa die Beklagte zur Übertragung des Eigentums an dem verkauften \n\nGrundstück somit nur Zug um Zug gegen Zahlung des noch offenen Kaufprei-\n\nIII. \n\nses verpflichtet ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Ur-\n\nteil des Landgerichts wiederherzustellen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). \n\nIV. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2004 - 3 O 412/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 12 U 132/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-40-05","retrieved":"2026-07-10 20:35:39.736257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-19/v-zr-40-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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April 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/390","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"390","label":"§ 390 BGB","mentions":12},{"id":"BGB/320","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"320","label":"§ 320 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/433","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"433","label":"§ 433 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/215","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"215","label":"§ 215 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/362","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"362","label":"§ 362 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/387","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"387","label":"§ 387 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/925","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"925","label":"§ 925 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/873","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"873","label":"§ 873 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Darmstadt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Darmstadt","date":"2004-04-27","docket":"3 O 412/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt in Darmstadt","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt in Darmstadt","date":"2005-01-27","docket":"12 U 132/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-05-19","docket":"V ZR 40/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-05-19/v-zr-40-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-40-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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