{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"V ZR 202/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 202/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung auf \n\nder Grundlage der bis zum 17. Mai 2006 eingereichten Schriftsätze der \n\nParteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der \n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, unterhält auf einem \n\nGrundstück des Klägers über eine Länge von 400 m eine Hochspannungslei-\n\ntung, die nachträglich mit einem Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) ausge-\n\nrüstet wurde. Die Beklagte vermietete das LWL-Kabel teilweise an einen Tele-\n\nkomunikationsanbieter, der es seit 1997 für Zwecke der kommerziellen Kom-\n\nmunikation nutzt. Diese Nutzung war äußerlich nicht erkennbar und erfolgte \n\nohne Wissen des Klägers. Die Beklagte informierte den Kläger hierüber auf \n\ndessen Nachfrage mit Schreiben vom 31. März 2003. \n\n2 \n\nMit der am 22. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger für die Nach-\n\nverlegung der Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück einen Aus-\n\ngleichsbetrag von 1.024 € verlangt. Amts- und Landgericht haben die Klage \n\nabgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die von der Beklagten erhobene Einrede der \n\nVerjährung für begründet. Der aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. folgende Aus-\n\ngleichsanspruch verjähre gemäß § 58 TKG a.F. in zwei Jahren. Die Verjährung \n\nhabe mit dem Ende des Jahres, in dem die erweiterte Nutzung der Leitungen \n\naufgenommen worden sei, also Ende 1997, begonnen. Die Beklagte sei auch \n\nnicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ende 1999 eingetretene \n\nVerjährung zu berufen. Dabei könne dahinstehen, ob sie verpflichtet gewesen \n\nsei, den Kläger über die erweiterte Nutzung zu informieren. Jedenfalls habe der \n\nKläger nicht unverzüglich nach Wegfall des Informationsdefizits Klage erhoben, \n\nso dass er sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung beru-\n\nfen könne. \n\nII. \n\n4 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n5 \n\nDer Senat hat - zeitgleich mit dem Erlass des Berufungsurteils - ent-\n\nschieden, dass die Verjährungsfrist gemäß § 58 TKG a.F. nicht schon mit dem \n\nEntstehen des Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F., son-\n\ndern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundstückseigentümer Kenntnis von den \n\nAnspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht er-\n\nlangt hat (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801). \n\n6 \n\nHiernach hat die Verjährung - da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, \n\ndass dem Kläger das Entstehen des Ausgleichsanspruchs infolge grober Fahr-\n\nlässigkeit unbekannt geblieben ist - erst mit Zugang des Schreibens der Beklag-\n\nten vom 31. März 2003 begonnen und ist durch die am 22. Mai 2003 erhobene \n\nKlage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). \n\nIII. \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der \n\nSenat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht \n\n- von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zur Höhe des \n\nAnspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. (vgl. dazu Senat, BGHZ 145, 16, \n\n34 f.; Urt. v. 16. September 2005, V ZR 242/04, WM 2006, 49) getroffen hat. \n\nDie Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zurückver-\n\nweisung nicht entgegen, dass die Revision keine Verfahrensrüge gemäß § 551 \n\nAbs. 3 Nr. 2b ZPO erhoben hat. Die Zurückverweisung ist die gesetzliche Folge \n\neiner - hier gegebenen - Verletzung des materiellen Rechts, wenn die Sache \n\nmangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht zur Endentscheidung \n\nreif ist (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). \n\n9 \n\nSoweit die Revisionserwiderung geltend machen will, die Sache sei ent-\n\nscheidungsreif, weil der Kläger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch in \n\nden Vorinstanzen der Höhe nach nicht ausreichend dargetan habe, bleibt ihr \n\nEinwand ebenfalls ohne Erfolg. Zu einer Entscheidung in der Sache ist das Re-\n\nvisionsgericht nur befugt, wenn das Berufungsurteil Feststellungen enthält, die \n\neine in tatsächlicher Hinsicht ausreichende Grundlage für eine abschließende \n\nrechtliche Beurteilung bieten, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein \n\nanderes Ergebnis nicht möglich erscheint, weil weitere Feststellungen nicht zu \n\nerwarten sind (vgl. Senat, BGHZ 33, 398, 401; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1998, \n\nLwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795 mwN). Das ist hier schon deshalb nicht der \n\nFall, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger - sollte das Be-\n\nrufungsgericht darauf hinweisen, dass es weitere Darlegungen zur Anspruchs-\n\nhöhe für erforderlich hält (§ 139 Abs. 1 ZPO) - außerstande wäre, sein Vorbrin-\n\ngen zu ergänzen. Er wäre mit neuem Vortrag auch nicht nach § 531 Abs. 1 \n\nZPO ausgeschlossen, da es sich bei der Anspruchshöhe um einen Gesichts-\n\npunkt handelt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges - und bislang auch von \n\ndem Berufungsgericht - für unerheblich gehalten worden ist (vgl. § 531 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dortmund, Entscheidung vom 28.01.2004 - 112 C 5865/03 - \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2005 - 17 S 57/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-202-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-202-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:23.285318+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-19/v-zr-202-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2006-05-19","dockets":["V ZR 202/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 202/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-202-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der\n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni\n\n2005 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/531","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"531","label":"§ 531 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/204","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"204","label":"§ 204 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Dortmund","court_id":null,"court_as_stated":"AG Dortmund","date":"2004-01-28","docket":"112 C 5865/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Dortmund","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dortmund","date":"2005-06-17","docket":"17 S 57/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-05-19","docket":"V ZR 202/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-05-19/v-zr-202-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-202-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:34:23.285318+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}