{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"XI ZR 111/04","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 111/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2004 wird auf \n\nKosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDie Kläger, ein damals 29-jähriger Eisenbahner, und seine damals \n\n27-jährige Ehefrau, wurden im Jahr 1999 von einem für die H. \n\n GmbH tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne \n\nEigenkapital eine Eigentumswohnung \n\nin Z. zu erwerben. Am \n\n22. Dezember 1999 unterbreiten sie der R. \n\nGmbH (nachfolgend: Verkäuferin) ein notarielles Kaufangebot. Dieses \n\nAngebot, an das die Kläger drei Monate gebunden waren, nahm die Ver-\n\nkäuferin mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. Dezember 1999 \n\nan. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 95.486 DM zuzüglich Sanie-\n\nrungsvergütung von 57.870 DM schloss die beklagte Bausparkasse als \n\nVertreterin der Landesbank (im Folgenden: L-Bank) \n\nmit den Klägern am 22./24. Dezember 1999 einen Darlehensvertrag über \n\n185.000 DM, der als tilgungsfreies \"Vorausdarlehen\" bis zur Zuteilungs-\n\nreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über \n\n93.000 DM und 92.000 DM dienen sollte. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag, dem nur eine Widerrufsbelehrung nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \nüber 185.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das bean-\ntragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n… \n\n§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor \nZuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Um-\n\nstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt \nsind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das be-\nstehende Vertragsverhältnis eintritt. …\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …\" \n\n5 \n\nMit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 1999 bestellten die Klä-\n\nger zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld \n\nüber 185.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen. Gemäß Ziffer V. der Ur-\n\nkunde übernahmen sie die persönliche Haftung für die Zahlung des \n\nGrundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen \n\nsich wegen dieser persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nDie Kläger widerriefen im Mai 2002 ihre auf den Abschluss des \n\nvertragsgemäß ausgezahlten \"Vorausdarlehens\" gerichteten Willenser-\n\nklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsge-\n\nsetzes. Nachdem die L-Bank am 17. Juli 2003 alle ihr im Zusammenhang \n\nmit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte \n\nabgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom \n\n22. Dezember 1999 persönlich in Anspruch. \n\n7 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie behaupten, \n\nsie seien in ihrer Privatwohnung von dem Vermittler, dessen Verhalten \n\nsich die Beklagte zurechnen lassen müsse, zum Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages bestimmt worden. Die notarielle Schuldurkunde, aus der \n\ndie Beklagte die Vollstreckung betreibe, sichere nur deren eigene An-\n\nsprüche, nicht aber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem \n\nVorausdarlehen. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des \n\ngeleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-\n\nantrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-\n\nsönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der nota-\n\nriellen Urkunde vom 22. Dezember 1999 verpflichtet, die Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr Vermögen zu dulden, selbst wenn sie auf Grund einer der \n\nBeklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Abschluss des Darle-\n\nhensvertrags veranlasst worden sein sollten. Eine Einrede ergebe sich \n\ndaraus nicht, da auch der Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 3 \n\nHWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede er-\n\nfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von den Klägern \n\nerklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das Vorausdarlehen beziehe. Die \n\nKläger könnten eine Rückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter \n\nHinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Ein Ein-\n\nwendungsdurchgriff aus § 242 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht \n\nzu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher \n\nHaftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Dar-\n\nlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträ-\n\nge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die \n\ndurch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem \"Vorausdarlehen\" der \n\nL-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die Be-\n\nklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion \n\nund identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und \n\nim Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR \n\n119/04, Umdruck S. 7 f.). \n\n14 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 22. Dezember \n\n1999 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien \n\nzugrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Dar-\n\nlehensvertrag vom 22./24. Dezember 1999 geht hervor, dass die zuguns-\n\nten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kre-\n\nditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ur-\n\nsprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte \n\ndurch den am 17. Juli 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 \n\nBGB) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen \n\nBeendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der \n\nGrundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten \n\nwurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt \n\nsich die ursprüngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der \n\nL-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle-\n\nhensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus \n\ndem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldur-\n\nkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstre-\n\nckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist \n\nfür den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, \n\n9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Ge-\n\nschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, son-\n\ndern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der \n\nallgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbin-\n\ndung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem aner-\n\nkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, \n\n1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n15 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\nfür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts \n\nAbweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das \n\nabstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der \n\nDarlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-\n\nrungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n16 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG \n\na.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der \n\nKläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-\n\nvisionsbegründung entschieden und im Einzelnen begründet hat, fehlt es \n\nbereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-\n\ndung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nsich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde \n\nauch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG \n\nberufen können. \n\n18 \n\nIm Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger hat die Be-\n\nklagte gegen diese - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen \n\nhat - aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch \n\nauf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen \n\nmarktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile \n\nvom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli \n\n2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR \n\n322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, \n\nZIP 2006, 846, 847). \n\n19 \n\na) Dieser Anspruch ist angesichts der weiten, nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklä-\n\nrung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangs-\n\nvollstreckungsunterwerfung \n\ngesichert \n\n(BGH, Senatsurteile \n\nvom \n\n26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom \n\n28. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Unwirk-\n\nsamkeit des Darlehensvertrages führe automatisch auch zur Unwirksam-\n\nkeit des Sicherungsvertrages. Ob die in Darlehensbedingungen enthalte-\n\nne Sicherungszweckerklärung zugleich mit dem Darlehensvertrag wider-\n\nrufen worden oder weiterhin wirksam ist, ist vielmehr eine Frage der \n\nWürdigung des Einzelfalles und vom Berufungsgericht in revisionsrecht-\n\nlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden (Senatsurteil \n\nvom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f.). \n\n20 \n\nb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von \n\nder das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, kann der Darle-\n\nhensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages \n\nzur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie die Rückzahlung des Kapi-\n\ntals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begrün-\n\ndung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immo-\n\nbilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, \n\nZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die \n\nzu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen \n\ngewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; \n\n161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, \n\nWM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, \n\n2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, \n\n175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen sol-\n\nchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei \n\ndem im Streit stehenden Darlehen. \n\n21 \n\naa) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-\n\nte üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-\n\nteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision \n\nauch nicht an. \n\n22 \n\nbb) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene \n\nGrundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine \n\ngrundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. \n\nDamit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-\n\nständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-\n\ndrücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl \n\ndie nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden \n\nBauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank \n\nabsichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der \n\nAnsprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte \n\nalso auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwä-\n\ngungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates \n\nvom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbrau-\n\ncherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungs-\n\nrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, \n\nS. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb \n\nvon Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt \n\nsind, nicht anwendbar. \n\n23 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung An-\n\nwendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffas-\n\nsung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit \n\nseinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist \n\nhier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch \n\ndas Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird. \n\n24 \n\nc) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-\n\ndurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). \n\n25 \n\nd) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter \n\nBerücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-\n\ngenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und \n\nRs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n26 \n\naa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n27 \n\nbb) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht \n\nauch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die \n\nHaustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen \n\ndes EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden \n\nArt zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-\n\nlehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. \n\n28 \n\n(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer \n\nDB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann \n\nBKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet \n\neine \"richtlinienkonforme\" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 \n\nAbs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-\n\nner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-\n\nvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der \n\nvom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-\n\nschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der \n\nvorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 \n\nHWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch \n\ndann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-\n\nhen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-\n\nlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar \n\nan deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie \n\nkennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen \n\nWortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobi-\n\nliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen \n\nBedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes \n\nImmobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom \n\n15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, \n\nWM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, \n\n1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), \n\nso dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 \n\nVerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-\n\ntracht kommen. \n\n29 \n\nSoweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie \n\nverpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den \n\nRisiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-\n\nle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-\n\nschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-\n\ndig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Be-\n\nsuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-\n\nbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner \n\nGeschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-\n\nbot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in de-\n\nnen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit \n\nHilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden \n\nwar. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-\n\nbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, \n\n2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-\n\nmeinung, wenn sie eine richtlinienkonforme \"Verbundgeschäftslösung\" \n\nfordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-\n\nscheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung \n\ndes widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kre-\n\ndit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen \n\ndes Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag \n\nresultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine \n\nWiderrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende \n\nBank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). \n\nDies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das \n\nHaustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher \n\nbei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen \n\naus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-\n\ngrund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu \n\nlösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-\n\nden ist. \n\n30 \n\n(2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder \n\n(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine \n\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-\n\nhensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-\n\nrungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine \n\ntragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-\n\nscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-\n\nbank) ohne \n\njede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, \n\nUrteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-\n\nweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR \n\n211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, \n\n994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-\n\nnatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 \n\nund vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, \n\nUmdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow, \n\nVerbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, \n\nBGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 \n\nRdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Palandt/ \n\nPutzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. § 607 \n\nRdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat der Dar-\n\nlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch \n\ndann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte \n\nDritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte \n\nist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern so-\n\nzusagen als \"verlängerter Arm\" des Darlehensgebers tätig geworden. \n\nAuch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner \n\nEntscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, \n\n2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle-\n\nhensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immo-\n\nbilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. \n\n31 \n\nNichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 \n\nHWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, \n\nanders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich \n\nnichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, \n\nUmdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von \n\nDerleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-\n\nlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass be-\n\nreicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann \n\nim Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der \n\nAnweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-\n\nsetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, \n\n289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, \n\n273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was \n\ndie §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten \n\nBereicherungsanspruch regelt. \n\n32 \n\n(3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke \n\n(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der \n\nDarlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht \n\nnicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-\n\ngang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-\n\ngehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta \n\nmit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-\n\nfangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-\n\ngebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-\n\nstimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der \n\nValuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für \n\neine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), \n\nkeine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung \n\ndes Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-\n\nwendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-\n\nrisiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des \n\nErwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-\n\nbende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, \n\nwenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie \n\nhier - bei Abschluss des Darlehensvertrags, in dem die Widerrufsbeleh-\n\nrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, bereits an seine Erklärung zum Ab-\n\nschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Immobilienkauf-\n\nvertrags gebunden ist. \n\n33 \n\n(4) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) \n\nauf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen \n\nAnwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-\n\nlienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Nor-\n\nmen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG, \n\nder als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich \n\nausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat \n\ndas Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff. \n\nBGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinien-\n\nkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im Übri-\n\ngen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock \n\nWM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Be-\n\nreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb \n\neiner nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, \n\ndas dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Ver-\n\nfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein \n\n(BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 \n\n- III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 \n\n- XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, \n\nWM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, \n\n620, 623). \n\n34 \n\n4. Die Vollstreckungsgegenklage ist schließlich auch nicht deswe-\n\ngen begründet, weil die Kläger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-\n\ndensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-\n\nten können (§ 242 BGB). \n\n35 \n\na) Zwar wird im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungs-\n\nurteils ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer \n\nVolksbank) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des \n\nVerbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der \n\nhier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darlehensvertrag \n\nverbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, wegen der \n\nunterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch des \n\nDarlehensnehmers bestehen kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch \n\naber von vornherein aus. \n\n36 \n\naa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 \n\nder Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Wider-\n\nruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht \n\nals bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung \n\nanzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder \n\nBKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann \n\nauch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-\n\ndet, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen \n\nDarlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 \n\nHWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für ent-\n\nbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, \n\n91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, \n\n475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, \n\n2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen \n\nWM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer \n\nVuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig \n\nVuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit \n\nnur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut \n\ndes § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürge-\n\nschäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die \n\nNotwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht. \n\nAuch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-\n\neinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG \n\nStuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München \n\nWM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur \n\n(vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom \n\n29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-\n\nlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden \n\nUrteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geän-\n\ndert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auf-\n\nfassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die \n\nVorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-\n\nforderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453; \n\nWielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-\n\nlässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; \n\nThume/Edelmann BKR 2005, 477, 482). \n\n37 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer \n\nWiderrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen \n\nunterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-\n\nlisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, \n\nwenn der Verbraucher - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrags \n\nbereits an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu \n\nfinanzierenden Immobilienkaufvertrags gebunden ist. Dann hätte es der \n\nVerbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Dar-\n\nlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszu-\n\nsetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, \n\n680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357 \n\nRdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/ \n\nLang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/Rösler \n\nWM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, \n\n141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; \n\nTonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, \n\n483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann \n\nZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-\n\nverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 \n\nHWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er \n\nwird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte \n\nund Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht \n\ngefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den \n\nVerbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-\n\nliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der \n\nkreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer \n\nHaustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die \n\ner vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. \n\nDie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nlassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht \n\n(Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski \n\nVuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretie-\n\nren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag \n\nspiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen \n\ndavon wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der \n\nLage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer \n\neinen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unter-\n\nbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. \n\n38 \n\nb) Anknüpfungstatsachen für einen Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten bestehen \n\nnicht. \n\nIII. \n\n39 \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Richter am Bundesge- Schmitt \n richtshof Dr. Ellenberger \n ist erkrankt und deshalb \n an der Unterzeichnung \n gehindert. \n\n Nobbe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 17.07.2003 - 2 O 138/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2004 - 5 U 246/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-111-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-111-04","retrieved":"2026-07-10 20:35:57.426211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-16/xi-zr-111-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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