{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"XI ZB 20/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 20/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nam 16. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 1.100 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Rechtsvorgängerin der beklagten Hypothekenbank (im Folgen-\n\nden: Beklagte) gewährte der Klägerin 1995 ein Darlehen. Im Jahre 2000 \n\nbewilligte sie die vorzeitige Ablösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeits-\n\nentschädigung. Sie berechnete die Höhe der Entschädigung nach der so \n\ngenannten Aktiv-Passiv-Methode und legte dabei als Rendite aus einer \n\nlaufzeitkongruenten Wiederanlage des frei gewordenen Betrages die \n\nRendite öffentlicher Anleihen zugrunde. Die Klägerin machte mit Schrei-\n\nben vom 10. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf ein Gutachten einer \n\nVerbraucherzentrale geltend, die Berechnung sei unzutreffend, bat, ins-\n\nbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennen-\n\nden Senats vom 30. November 2004, um Überprüfung und setzte im Hin-\n\nblick auf die drohende Verjährung eine Frist bis zum 17. Dezember 2004. \n\nDie Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, die Um-\n\nsetzung der Entscheidung vom 30. November 2004 sei noch nicht mög-\n\nlich, weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorlägen. Sie verzich-\n\nte deshalb bis zum 30. Juni 2005 auf die Einrede der Verjährung und \n\nwerde noch mitteilen, ob ein Nachberechnungsanspruch bestehe. Ein \n\nAnerkenntnis auf Nachberechnung sei damit nicht verbunden. Dieses \n\nSchreiben ging der Klägerin am 28. Dezember 2004 zu. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat mit einem am 27. Dezember 2004 eingegangenen \n\nSchriftsatz vom 23. Dezember 2004 Klage auf Rückzahlung eines Teils \n\nder Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.855,11 € erhoben. Nach \n\ngerichtlicher Veranlassung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Be-\n\nklagte einen Tag nach Ablauf der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nmitgeteilt, sie sei bereit, eine Neuberechnung vorzunehmen und einen \n\netwaigen Überschuss auszuzahlen. Entsprechend der Neuberechnung \n\nwerde sie den Klageantrag gegebenenfalls ganz oder teilweise anerken-\n\nnen. Sie werde sich gegen die Klage nur verteidigen, soweit diese nach \n\nder Neuberechnung unbegründet sei. Derzeit sei eine Neuberechnung \n\nnoch nicht sinnvoll, weil die Entscheidungsgründe des Urteils vom \n\n30. November 2004 noch nicht vorlägen. \n\n3 \n\nAm 1. März 2005 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von \n\n6.837,74 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und im Üb-\n\nrigen Klageabweisung beantragt. Die Klägerin hat die Klage daraufhin, \n\nsoweit sie über den anerkannten Betrag hinausging, zurückgenommen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung \n\nvon 6.837,74 € verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin \n\nauferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht \n\ndurch den angefochtenen Beschluss die Kostenentscheidung des Aner-\n\nkenntnisurteils dahin abgeändert, dass die Klägerin zwei Drittel und die \n\nBeklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Ge-\n\ngen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige \n\n(BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999) \n\nRechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO \n\nliege nicht vor. Die Beklagte habe zwar keinen Anlass zur Klageerhe-\n\nbung gegeben. Die Klägerin habe im Schreiben vom 10. Dezember 2004 \n\neine zu knappe Frist gesetzt und die Verjährungsfrist bis zum Jahresen-\n\nde weitergehend ausschöpfen müssen. Außerdem habe sie nur eine \n\nNeuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt und den einge-\n\nklagten Betrag vor Klageerhebung nicht geltend gemacht. Die Beklagte \n\nhabe den Anspruch aber nicht sofort anerkannt. Ein Anerkenntnis erfolge \n\nin der Regel nur dann sofort, wenn es spätestens bis zum Ablauf der \n\nFrist zur Erklärung über die Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 ZPO \n\nerklärt werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Beklagte könne sich \n\nnicht darauf berufen, dass sie erst nach Vorlage der schriftlichen Gründe \n\ndes Urteils vom 30. November 2004 zu einer Neuberechnung der Vorfäl-\n\nligkeitsentschädigung in der Lage gewesen sei. Anders als eine gesetzli-\n\nche Neuregelung ändere eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung \n\ndie objektive Rechtslage nicht. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. Das Berufungsgericht hat der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO zu Recht die auf ihr Anerkenntnis entfallenden Kosten aufer-\n\nlegt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Kosten gemäß § 93 ZPO \n\nvon der Klägerin zu tragen wären, liegen nicht vor. \n\n7 \n\na) Ob nach Veranlassung eines schriftlichen Vorverfahrens (§ 272 \n\nAbs. 2, § 276 ZPO) ein Anerkenntnis nur dann sofort erklärt wird, wenn \n\nes, anders als im vorliegenden Fall, bereits im ersten Erklärungsschrift-\n\nsatz erfolgt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-\n\nteilt (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 93 Rdn. 6 m.w.Nachw. \n\nzum Meinungsstand; Vossler NJW 2006, 1034, 1035 zur Rechtslage \n\nnach der Neufassung des § 307 ZPO durch das Erste Justizmodernisie-\n\nrungsgesetz vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198). Diese Frage \n\nbraucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte jedenfalls Anlass \n\nzur Klageerhebung gegeben hatte. \n\n8 \n\nb) Das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten gibt Anlass zur \n\nErhebung der Klage, wenn es vernünftigerweise den Schluss auf die \n\nNotwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27. Juni \n\n1979 - VIII ZR 233/78, WM 1979, 884, 885; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. \n\n§ 93 Rdn. 3, jeweils m.w.Nachw.). Diesen Schluss durfte die Klägerin \n\nberechtigterweise ziehen, weil ihre Forderung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nund 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verjähren \n\ndrohte und die Beklagte ihr Schreiben vom 10. Dezember 2004 nicht in-\n\nnerhalb der gesetzten Frist bis zum 17. Dezember 2004 beantwortet hat-\n\nte. Die Beklagte konnte zwar innerhalb dieser Frist das Schreiben der \n\nKlägerin nicht abschließend bearbeiten, weil die Klägerin um Berücksich-\n\ntigung der Senatsentscheidung vom 30. November 2004 gebeten hatte, \n\nderen schriftliche Gründe noch nicht veröffentlicht waren. Sie konnte \n\naber kurzfristig auf die Einrede der Verjährung verzichten und eine Neu-\n\nberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verbindlich in Aussicht stel-\n\nlen. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil die Beklagte unab-\n\nhängig von dem Senatsurteil vom 30. November 2004 wissen musste, \n\ndass sie die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft berechnet hatte. Der \n\nSenat hatte bereits durch Urteil vom 7. November 2000 (BGHZ 146, 5, \n\n12) entschieden, dass einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung \n\nnach der Aktiv-Passiv-Methode die Rendite einer Wiederanlage in Hypo-\n\nthekenpfandbriefen und nicht, wie in der Berechnung der Beklagten, die \n\nRendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand zugrunde zu legen ist. \n\nDaran hatte sich durch das Urteil des Senats vom 30. November 2004 \n\n(BGHZ 161, 196 ff.) nichts geändert. Die Beklagte konnte der Pressemit-\n\nteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 und der an-\n\nschließenden Berichterstattung in den Medien entnehmen, dass der Se-\n\nnat sich in seinem Urteil vom 30. November 2004 nur gegen eine Be-\n\nrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Wiederanlageren-\n\nditen des so genannten PEX-Index ausgesprochen hatte, den die Be-\n\nklagte bei ihrer Berechnung ohnehin nicht herangezogen hatte. Selbst \n\nwenn sie angesichts des ausdrücklichen Wunsches der Klägerin um Be-\n\nrücksichtigung des Urteils vom 30. November 2004 nicht verpflichtet war, \n\ndie Neuberechnung bereits vor der Veröffentlichung der schriftlichen Ur-\n\nteilsgründe vorzunehmen, war sie aufgrund der offensichtlichen Unrich-\n\ntigkeit ihrer bisherigen Berechnung jedenfalls gehalten, auf das Schrei-\n\nben der Klägerin vom 10. Dezember 2004 sofort, d.h. innerhalb der ge-\n\nsetzten Frist bis zum 17. Dezember 2004, auf die Einrede der Verjährung \n\nzu verzichten. Der Klägerin war es nicht zuzumuten, die zur Verjäh-\n\nrungsunterbrechung \n\nerforderliche \n\nKlageerhebung \n\nüber \n\nden \n\n23. Dezember 2004 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Beklag-\n\nten am 28. Dezember 2004 zurückzustellen. \n\n9 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet zurück-\n\nzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Richter am Bundesge- Schmitt \n richtshof Dr. Ellenberger \n ist erkrankt und deshalb \n gehindert, seine Unter- \n schrift beizufügen. \n\n Nobbe \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 O 24740/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 20.06.2005 - 19 W 1464/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zb-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 4","ref_norm":"229-4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zb-20-05","retrieved":"2026-07-10 20:37:22.006866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-16/xi-zb-20-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2006-05-16","dockets":["XI ZB 20/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2006 – XI ZB 20/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zb-20-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 1.100 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/276","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"276","label":"§ 276 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/93","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"93","label":"§ 93 ZPO","mentions":2},{"id":"BGBEG/229-4","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-4","label":"Art 229 § 4 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-6","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-6","label":"Art 229 § 6 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/307","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"307","label":"§ 307 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2005-04-15","docket":"4 O 24740/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2005-06-20","docket":"19 W 1464/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-05-16","docket":"XI ZB 20/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-05-16/xi-zb-20-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zb-20-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:37:22.006866+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}