{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"X ARZ 41/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenos- sen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankge- heimnis berührt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 41/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2006 \n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 \n\nDer Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenos-\n\nsen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es \n\nnicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankge-\n\nheimnis berührt werden kann. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06 - OLG Hamm \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht Bielefeld bestimmt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerinnen und Antragstellerinnen haben gegen sämtliche An-\n\ntragsgegner mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass im Jahr 1992 ge-\n\nschlossene Darlehensverträge wirksam sind, vor dem Landgericht Bielefeld \n\nKlage erhoben. Dabei sind die Antragsgegner zu 3, 6 und 7 unter Anschriften in \n\nHerzebrock-Clarholz verklagt worden, das im Sprengel des Landgerichts Biele-\n\nfeld liegt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 sind unter Anschriften im Land Baden-\n\nWürttemberg verklagt worden. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandes-\n\ngericht Hamm beantragt, für sämtliche Beklagte das Landgericht Bielefeld als \n\nzuständiges Gericht zu bestimmen. In Richtung gegen die Antragsgegner zu 4 \n\nund 5 haben sie nach außergerichtlicher Einigung den Bestimmungsantrag zu-\n\nrückgenommen. Zur Begründung haben die Antragstellerinnen geltend ge-\n\nmacht, zwischen den Beklagten bestehe einfache Streitgenossenschaft im Sinn \n\ndes § 60 ZPO. Die Ansprüche der Klägerinnen resultierten aus einem inneren \n\nsachlichen Zusammenhang, der sie in ihrem Wesen als gleichartig erscheinen \n\nlasse, nämlich aus der Finanzierung einer Einlage an die Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts \"Grundstücksgesellschaft B. Straße \". Das ange- \n\nrufene Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbe-\n\nstimmung bejaht, sich an der Bestimmung des Landgerichts Bielefeld als zu-\n\nständiges Gericht aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom 24. Januar 2005 (9 AR 11/04) gehindert gesehen, das in einer im wesent-\n\nlichen parallel gelagerten Sache den Antrag auf Bestimmung des zuständigen \n\nGerichts mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass die Beklagten nicht \n\nals Streitgenossen verklagt werden könnten. Dem stehe nämlich ein eklatanter \n\nVerstoß gegen das die Beklagten schützende Bankgeheimnis entgegen. Es hat \n\ndie Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts deshalb dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. 1. Da das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen \n\nGerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart abweichen will, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den \n\nAntrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 3 ZPO). \n\n2. Der Antrag ist auch nach bereits erhobener Klage noch statthaft \n\n(BGH, Beschl. v. 7.10.1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321). Gesichtspunkte, \n\ndie ihn mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Verfahren als nicht mehr zulässig \n\nerscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. \n\n3. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, denn die Beklagten sind (einfache) Streitgenossen \n\nnach § 60 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, \n\n381 = BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Streitgenossen 3), wie das vorlegende Gericht \n\nzutreffend ausgeführt hat; dies wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht \n\nin Abrede gestellt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAnders als es das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hat, steht \n\nder Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands auch nicht entge-\n\ngen, dass dabei das die Beklagten schützende Bankgeheimnis berührt werden \n\nkann. Das ist nämlich keine Folge der Gerichtsstandsbestimmung, sondern nur \n\nderen Reflex. Das Bankgeheimnis kann ebenso tangiert werden, wenn die An-\n\ntragstellerinnen mit einer Klage nur gegen Streitgenossen vorgehen, die einen \n\ngemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand haben, wie dies hier bei den An-\n\ntragsgegnern zu 3, 6 und 7 der Fall ist. Die Bestimmung eines gemeinsamen \n\nGerichtsstands bedeutet von daher allenfalls insoweit eine weitere Beeinträch-\n\ntigung der Beklagten, als durch sie weitere Personen Kenntnis von den Ver-\n\nhältnissen der Antragsgegner erlangen können; die mögliche Beeinträchtigung \n\nder Rechte der Kläger wird durch sie aber nicht ausgelöst. Gegen diese Beein-\n\nträchtigung können sich die Antragsgegner nicht dadurch zur Wehr setzen, \n\ndass sie sich gegen die Zulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung wenden. \n\n6 \n\n4. Für die Annahme eines Missbrauchs prozessualer Befugnisse durch \n\ndie Antragstellerinnen hat schon das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt \n\nzu erkennen vermocht; der Senat kann sie ebenfalls nicht erkennen. Er be-\n\nstimmt deshalb, da der Rechtsstreit bereits in Bielefeld anhängig und dort die \n\nMehrheit der Beklagten ansässig ist, antragsgemäß das Landgericht Bielefeld \n\nals das zuständige Gericht. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2005 - 1 Sbd 2/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/x-arz-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/x-arz-41-06","retrieved":"2026-07-10 20:33:24.402653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-16/x-arz-41-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2006-05-16","dockets":["X ARZ 41/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2006 – X ARZ 41/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/x-arz-41-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenos- sen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankge- heimnis berührt werden kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Bielefeld bestimmt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/60","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"60","label":"§ 60 ZPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Hamm","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Hamm","date":"2005-03-14","docket":"1 Sbd 2/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-05-16","docket":"X ARZ 41/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-05-16/x-arz-41-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/x-arz-41-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:33:24.402653+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}