{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"4 StR 17/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 17/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 14. September 2005 mit den Feststellungen \n\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Person des \n\nAngeklagten und zu der Vorgeschichte der Tat (I. und II. 1. der \n\nUrteilsgründe) aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg; im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags hat keinen Be-\n\nstand, weil die für die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen maßgebli-\n\nche Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt rechtsfehlerhaft ist. \n\na) Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die Tat begangen zu ha-\n\nben. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, C. habe im Verlauf der \n\nAuseinandersetzung schließlich geäußert: \"Jetzt wirst Du dafür bezahlen, was \n\nDu mir angetan hast, ich habe nichts mehr zu verlieren.\" Dann habe \n\n C. sich gebückt und hinter dem Schreibtisch aus einer Tasche ein \n\nMesser hervorgeholt und sei damit auf ihn zugestürmt. Er habe den Arm, mit \n\ndem C. das Messer geführt habe, von sich weggedreht, C. das \n\nMesser entwunden und \"dann sofort\" mit dem Messer in Richtung Oberkörper \n\nzugestochen. \n\nDiese Einlassung ist nach der Überzeugung des Landgerichts durch die \n\nBeweisaufnahme widerlegt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: \n\nDass der Angeklagte die Tatwaffe bei sich geführt habe, folge daraus, \n\ndass sie sich in keiner der vom Tatopfer mitgebrachten Taschen oder sonst in \n\ndem Büro befunden habe. Dies stehe fest auf Grund der Aussagen der Ehefrau \n\ndes Tatopfers, die ihrem Ehemann das Frühstück in eine der beiden schwarzen \n\nTaschen, die dieser anschließend mit zur Arbeit genommen habe, eingepackt \n\nhabe. Sie habe ihrem Ehemann kein Messer mitgegeben und bei diesem \"nie\" \n\nein Messer gesehen. Nach Auffassung des Landgerichts ist zudem kein Grund \n\ndafür ersichtlich, weshalb C. am Morgen des Tattages ein ca. 25 cm \n\nlanges Messer zur Arbeit hätte mitnehmen sollen. Das für die Einnahme des \n\nbereits zubereiteten Frühstücks erforderliche Besteck sei in dem Bürocontainer \n\nvorhanden gewesen. Einen irgendwie gearteten Angriff des Angeklagten habe \n\ner nicht befürchtet, weil er mit einem Besuch des Angeklagten nicht gerechnet \n\nhabe. Für C. habe zudem auch kein plausibler Grund bestanden, den \n\nAngeklagten anzugreifen. Das Streitgespräch mit dem Angeklagten habe hierfür \n\nkeinen Anlass geboten. Die von C. bei früheren Auseinandersetzungen \n\nausgesprochenen Drohungen seien zudem jeweils für den Fall einer Abschie-\n\nbung ausgesprochen worden. C. habe aber am Tattage die begründete \n\nHoffnung haben dürfen, in Deutschland bleiben zu können. Gegen den vom \n\nAngeklagten behaupteten Angriff spreche schließlich, dass C. , hätte er \n\ndem Angeklagten nach dem Leben trachten wollen, nicht über Monate auf ein \n\nungewisses Zusammentreffen mit dem Angeklagten in B. gewartet \n\nhätte, sondern zu dem Angeklagten nach H. gefahren wäre. \n\nb) Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft, weil \n\ndas Landgericht Umstände, die gegen die Annahme des Landgerichts, dass der \n\nAngeklagte die Tatwaffe mitgebracht habe, sprechen können, unbeachtet ge-\n\nlassen hat: \n\nDazu gehört zunächst der Umstand, dass die Ehefrau des Tatopfers die \n\nzweite schwarze Tasche nicht geöffnet und damit keine Kenntnis von dem In-\n\nhalt dieser Tasche hatte. Die Annahme des Landgerichts, die Tatwaffe habe \n\nsich in keiner der vom Tatopfer mitgebrachten Taschen befunden, wird mithin in \n\nerster Linie von der Erwägung gestützt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-\n\nme sei kein Grund dafür ersichtlich, dass C. die Tatwaffe in das Büro \n\nmitgebracht habe. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass der Angeklag-\n\nte die Tatwaffe mitgebracht haben muss, zumal das Landgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang außer acht gelassen hat, dass es auf der Grundlage der nicht zu \n\nwiderlegenden Einlassung des Angeklagten, er habe seinen Bruder S. auf-\n\nsuchen wollen, um ein Familientreffen, bei dem eine Versöhnung erfolgen soll-\n\nte, zu arrangieren, von einer Spontantat ausgegangen ist (UA 21/22). Dazu, \n\n7 \n\n8 \n\nwas den Angeklagten gleichwohl veranlasst haben könnte, zu dem Treffen mit \n\nseinem Bruder ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm mitzubringen, ver-\n\nhalten sich die Urteilsgründe nicht. \n\n9 \n\n Auf diesen das Tatgeschehen im engeren Sinne betreffenden Beweis-\n\nwürdigungsmängeln kann das Urteil beruhen, weil nicht auszuschließen ist, \n\ndass das Landgericht bei einer umfassenden Würdigung des gesamten Be-\n\nweisergebnisses auch die Einlassung des Angeklagten, C. habe das Mes-\n\nser aus einer Tasche hervorgeholt und sei damit auf ihn zugestürmt, als nicht \n\nwiderlegbar angesehen hätte. Damit wäre Notwehr zu erörtern gewesen, auch \n\nwenn ein die Tat insgesamt rechtfertigender Grund angesichts der Vielzahl der \n\nStiche eher fern liegt. \n\n10 \n\nDie Beweiswürdigungsmängel haben sich jedenfalls bei der Bemessung \n\nder Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil bei einem zugunsten \n\ndes Angeklagten anzunehmenden Angriff des Tatopfers der Schuldumfang we-\n\nsentlich geringer wäre und zudem ein minder schwerer Fall des Totschlags im \n\nSinne der ersten Variante des § 213 StGB vorliegen könnte. \n\n11 \n\nUnabhängig davon begegnet die Verneinung eines minder schweren Fal-\n\nles des Totschlags im Sinne des § 213 StGB, die der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift vom 1. Februar 2006 beanstandet hat, schon auf der \n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landgerichts, die wertende \n\nGesamtbetrachtung aller Umstände ergebe, dass der Angeklagte die schweren \n\nBeleidigungen durch das Tatopfer verschuldet habe. \n\n12 \n\n2. Da die Beweiswürdigung im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand-\n\nhält, können die zur Person des Angeklagten und zur Vorgeschichte der Tat (I. \n\nund II. 1. der Urteilsgründe) aufrechterhalten bleiben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/4-str-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/4-str-17-06","retrieved":"2026-07-10 20:37:42.085026+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-16/4-str-17-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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