{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"II ZB 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 253, 519 Abs. 2 Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfä- hig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach un- richtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 5/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO §§ 253, 519 Abs. 2 \n\nDie Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfä-\n\nhig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts \n\nund des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach un-\n\nrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die \n\nnach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - LG Neuruppin \n\n AG Oranienburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen \n\ndie Beklagte zu 2 - F. Vertrieb und Service AG & \n\nCo. KG - verworfen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb von der F. GmbH eine Frankierma-\n\nschine. Nachdem sie beschlossen hatte, von der Möglichkeit des Freistempelns \n\nkeinen Gebrauch mehr zu machen, schickte sie die Maschine zurück, damit die \n\nStempelteile ausgebaut werden konnten. Als Empfänger der Sendung vermerk-\n\nte die Klägerin \"F. , T.weg 21-26, B. \". Der \n\nEingang wurde bestätigt von der \"F. Vertriebs & Service AG & \n\nCo. KG, T.weg 21-26, B. \", wie sich aus dem von der Kläge-\n\nrin als Anlage K 1 überreichten Schreiben ergibt. \n\n2 \n\nDa die Maschine nicht zurückgegeben wurde, hat die Klägerin gegen die \n\n\"F. Direkt Vertriebs GmbH\" (Beklagte zu 1) Klage erhoben mit \n\ndem Antrag, diese zur Herausgabe der Maschine und - für den Fall der Nicht-\n\nherausgabe binnen 14 Tagen - zur Zahlung von 1.682,18 € zu verurteilen. Die \n\nBeklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Klägerin \n\n- unter Berufung auf die Anlage K 1 - ihre Klage auf die als \"F. \n\nAG & Co. KG, T.weg 21-26, B. \" bezeichnete Beklagte zu 2 \n\nerweitert. Auch diese Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin \n\nhat die Klägerin als Anlage K 7 eine Rechnung der \"F. Vertrieb \n\nund Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. \" über die Kos-\n\nten der postalischen Abmeldung vorgelegt und dazu behauptet, diese Rech-\n\nnung stamme - ebenso wie die Empfangsbestätigung Anlage K 1 - von der \n\nnunmehrigen weiteren Beklagten \"F. AG & Co. KG\". Das \n\nAmtsgericht hat mit einer - offenbar versehentlich nur an den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten gerichteten - Verfügung darauf hingewiesen, dass \n\nnach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich sei, wer genau ver-\n\nklagt werden solle. \n\n3 \n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht die Klägerin darauf \n\nhingewiesen, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 hin-\n\nsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht die zutreffenden Vertragspart-\n\nner sein dürften und dass sich aus der Anlage K 1 ergebe, dass mit der Stillle-\n\ngung der Frankiermaschine die \"F. Vertriebs und Service AG & \n\nCo. KG\" beauftragt worden sei. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten \n\nzu 1 und 2 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die \"Be-\n\nklagte zu 2 (F. Vertriebs- und Service AG & Co. KG)\" zur Her-\n\nausgabe der Maschine und zur Zahlung zu verurteilen. Das Landgericht hat die \n\nBerufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss \n\nwendet sich die Klägerin - soweit die Beklagte zu 2 betroffen ist - mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu Unrecht als unzu-\n\nlässig verworfen. Die Berufung ist zulässig. \n\n1. Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nrufung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil in der Berufungsschrift als Beru-\n\nfungsbeklagte die \"F. GmbH\" angegeben ist, also eine Gesell-\n\nschaft, die bislang an dem Rechtsstreit noch nicht beteiligt war und insbesonde-\n\nre in dem Rubrum des angefochtenen Urteils nicht mit aufgeführt ist. \n\n7 \n\nAllerdings muss gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Berufungsschrift ange-\n\ngeben werden, gegen welches Urteil sich die Berufung richten soll. Dazu gehört \n\ndie Angabe, von wem und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. \n\nDiese Information muss sich aber nicht aus der Rechtsmittelschrift allein erge-\n\nben. Vielmehr können dafür auch die mit dem Schriftsatz eingereichten sonsti-\n\ngen Unterlagen herangezogen werden, insbesondere die beigefügte Abschrift \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. Lässt sich daraus innerhalb der Berufungsfrist für \n\ndas Gericht und für den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, \n\nfür und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus \n\n(BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651; Beschl. v. \n\n31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; Urt. v. 8. November 2001 \n\n- VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832). \n\n8 \n\nSo liegt der Fall hier. Der Berufungsschrift der Klägerin war eine Abschrift \n\ndes amtsgerichtlichen Urteils beigefügt. Daraus war zu ersehen, dass die Firma \n\nder Beklagten zu 1 \"F. Direkt Vertriebs GmbH\" lautete und \n\nnicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - \"F. GmbH\". \n\nZwar existiert auch eine Gesellschaft mit dem letztgenannten Namen - von die-\n\nser Gesellschaft hatte die Klägerin die Frankiermaschine gekauft. Dennoch \n\nkonnte aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift mit dem beige-\n\nfügten Urteil nicht zweifelhaft sein, dass die Berufung nicht gegen diese, son-\n\ndern gegen die in dem Urteil genannte GmbH geführt werden sollte. \n\n9 \n\n2. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Berufung nicht \n\nnur gegen die \"F. Direkt Vertriebs GmbH\" (Beklagte zu 1), \n\nsondern auch gegen die Beklagte zu 2 - in dem angefochtenen Urteil als \"F. \n\n AG & Co. KG\" bezeichnet - richten sollte. Nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Bezeichnung des \n\nRechtsmittelbeklagten keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei - wie hier - \n\nmehreren obsiegenden Streitgenossen ist im Zweifel davon auszugehen, dass \n\nsich das Rechtsmittel gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, dass die \n\nRechtsmittelschrift - wie hier nicht - eine Beschränkung der Anfechtung erken-\n\nnen lässt (BGH, Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832; \n\nv. 15. März 2005 - XI ZR 297/04, Urteilsumdruck S. 8). \n\n10 \n\n3. Zutreffend ist auch noch die Annahme des Landgerichts, dass die Be-\n\nrufung nur zulässig ist, wenn sie sich gegen die Partei(en) richtet, die an dem \n\nerstinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort - ganz oder teilweise - erfolgreich \n\nwar(en). Diese Voraussetzung ist hier aber - anders als das Landgericht ge-\n\nmeint hat - bezüglich der Beklagten zu 2 erfüllt. Die Berufungsbegründung rich-\n\ntet sich gegen die \"Beklagte zu 2 (F. Vertriebs und Service AG & \n\nCo. KG)\", womit erkennbar die in der Rechnung Anlage K 7 genannte \"F. \n\n Vertrieb und Service AG & Co. KG\" gemeint war. Schon im ers-\n\nten Rechtszug war diese Gesellschaft neben der \"F. Direkt \n\nVertriebs GmbH\" (Beklagte zu 1) als weitere Beklagte beteiligt - und nicht die in \n\ndem Rubrum des amts- und landgerichtlichen Urteils als Beklagte zu 2 genann-\n\nte \"F. AG & Co. KG\". \n\n11 \n\nAllerdings hatte die Klägerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom \n\n26. Mai 2004 als neue Beklagte zu 2 die \"F. AG & Co. KG\" an-\n\ngegeben. Die Bezeichnung einer Partei ist aber als Teil einer Prozesshandlung \n\nauslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklä-\n\nrung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist \n\nbei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige \n\nPerson als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Pro-\n\nzesserklärung als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch \n\nspätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar \n\n1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP \n\n1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; \n\nzur Auslegung von Prozesshandlungen allgemein Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR \n\n290/03, NJW-RR 2005, 371, 372). \n\n12 \n\nDanach ist hier davon auszugehen, dass nicht die \"F. \n\nAG & Co. KG\", sondern die \"F. Vertrieb und Service AG & Co. \n\nKG\" mit der Klageerweiterung als neue Beklagte in den Prozess hineingezogen \n\nwerden sollte. Die Klägerin hat sich in dem Klageerweiterungsschriftsatz auf die \n\nmit der Klageschrift als Anlage K 1 überreichte Empfangsbestätigung bezogen \n\nund deutlich gemacht, dass die darin genannte Gesellschaft die Frankierma-\n\nschine empfangen habe und deshalb nun auf Herausgabe (mit-)verklagt werden \n\nsolle. Es heißt dort zwar: \n\n\"Richtig ist, dass die Bestätigung des Erhalts der Frankiermaschi-\nne nicht von der F. GmbH, sondern von der F. \n AG & Co. KG kam (Anlage K 1).\" \n\n13 \n\nAus der Anlage K 1 ging aber klar hervor, dass der Absender dieses \n\nSchreibens nicht die \"F. AG & Co. KG\", sondern die \"F. \n\n Vertriebs & Service AG & Co. KG\" (richtig: \"F. Ver-\n\ntrieb und Service AG & Co. KG\") war. \n\n14 \n\nDiese Tatsache wird bestätigt durch den Schriftsatz der Klägerin vom \n\n29. Juni 2004, mit dem die Rechnung über die postalische Abmeldung der \n\nFrankiermaschine als Anlage K 7 überreicht worden ist. Auch daraus ergibt sich \n\nals Absender die \"F. Vertrieb und Service AG & Co. KG\", ver-\n\ntreten durch die \"F. AG & Co.\" als Komplementärin. Da nichts \n\ndafür sprach, dass die Klägerin statt der Empfängerin der Frankiermaschine \n\nderen Komplementärin auf Herausgabe in Anspruch nehmen wollte, war für das \n\nGericht und den Prozessgegner klar, dass nicht die Komplementärin, sondern \n\ndie \"F. Vertrieb und Service AG & Co. KG\" als Beklagte zu 2 \n\nverklagt werden sollte. Dementsprechend war diesem Umstand, was der Senat \n\nnunmehr nachgeholt hat, durch eine einfache Rubrumsberichtigung Rechnung \n\nzu tragen. \n\n15 \n\nAngesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob auch die \"F. \n\n AG & Co. KG\" als die Komplementärin der \"F. Vertrieb \n\nund Service AG & Co. KG\" gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB auf Herausgabe \n\nder Frankiermaschine haftet (vgl. BGHZ 73, 217, 221 f.; BGH, Urt. v. 1. April \n\n1987 - VIII ZR 15/86, ZIP 1987, 842, 844). \n\nIII. \n\n16 \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682,18 € \n\nfestgesetzt. \n\nKurzwelly Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oranienburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 28 C 70/04 - \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 27.01.2005 - 4 S 300/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/ii-zb-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/ii-zb-5-05","retrieved":"2026-07-10 20:35:50.044332+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-15/ii-zb-5-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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