{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"II ZB 18/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 18/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Juli 2005 wird \n\nauf Kosten des Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 15.000,00 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Herausgabe des Pen-\n\ndels einer Wanduhr verurteilt worden. Gegen das seinen Prozessbevollmächtig-\n\nten am 27. April 2005 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt. Die Beru-\n\nfungsbegründung - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - ist am \n\n13. Juli 2005 bei dem Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Prozessbe-\n\nvollmächtigten mit Verfügung vom 5. Juli 2005 auf den Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist aufmerksam gemacht worden waren. \n\n2 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorge-\n\ntragen: Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift \n\nam 22. Juni 2005 unterzeichnet. Die Unterschriftsmappe, in der sich auch die \n\nBerufungsbegründungsschrift befunden habe, sei an demselben Tage von dem \n\nAnwalt in das Arbeitszimmer der Auszubildenden M. gebracht worden, \n\nwo die gesamte Post am Nachmittag kuvertiert, freigestempelt und in den dafür \n\nvorgesehenen Umschlag für Sammeleinreicher gelegt worden sei. Dabei habe \n\ndie Auszubildende versehentlich das Original des Schriftsatzes zusammen mit \n\nder für den Beklagten bestimmten Abschrift nebst Begleitschreiben in den an \n\nden Beklagten gerichteten Briefumschlag gelegt. Das sei erst bemerkt worden, \n\nals das Gericht auf den Fristablauf hingewiesen habe. Die Mitarbeiterin \n\nM. habe sich am Ende des zweiten Ausbildungsjahres befunden, sei hin-\n\nreichend angeleitet gewesen und habe bisher einen derartigen Fehler noch \n\nnicht gemacht. \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu \n\nverwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. \n\nEntgegen der Annahme des Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in \n\ndieser Sache nicht. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts steht \n\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. \n\nDem Beklagten konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ge-\n\nwährt werden, weil sein Vortrag nicht ausreicht, ein ihm vorwerfbares Verschul-\n\nden seiner Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist auszuschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört \n\nes zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein \n\nfristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nbei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er zwar nicht je-\n\nden Arbeitsschritt persönlich ausführen, er muss aber eine zuverlässige Fris-\n\ntenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die \n\nFristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristgebundene Schriftsatz nicht \n\nnur rechtzeitig hergestellt, sondern auch rechtzeitig postfertig gemacht wird. \n\nErst wenn das geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post \n\norganisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die Frist im Kalender als erledigt \n\ngekennzeichnet werden (BGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW \n\n2001, 1577, 1578; v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769; v. \n\n13. Oktober 1993 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; v. 27. November \n\n1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; v. 9. September 1997 - IX ZB 80/97, \n\nNJW 1997, 3446; v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444; v. 2. \n\nJuni 2005 - V ZB 49/04). \n\n7 \n\n2. Zu derartigen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Ge-\n\nwährleistung einer hinreichenden Ausgangskontrolle hat der Beklagte - wie \n\nschon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts vorgetragen. \n\nInsbesondere hat er nicht dargelegt, dass und ggf. wie etwa nach Fertigstellung \n\nder Berufungsbegründungsschrift eine Fristenkontrolle stattgefunden hat. Im \n\nGegenteil ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten EDV-Ausdruck, dass die \n\nBerufungsbegründungsfrist, die am 27. Juni 2005 ablief, bereits am 21. Juni \n\n2005 als erledigt gekennzeichnet worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des \n\nBeklagten hat sein Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz aber erst danach, \n\nnämlich am 22. Juni 2005, unterschrieben. Deshalb ist ein relevantes Organisa-\n\ntionsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hier nicht ausge-\n\nschlossen. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n14. Juli 1994 (VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958), auf die sich die Rechtsbeschwer-\n\nde beruft, ist hier - wegen der anders gelagerten Sachverhaltskonstellation - \n\nnicht einschlägig. \n\nKurzwelly Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.04.2005 - 6 (5) O 1304/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 U 482/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/ii-zb-18-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/ii-zb-18-05","retrieved":"2026-07-10 20:35:20.074482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-15/ii-zb-18-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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