{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 53/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 53/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und Rechts-\n\nanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom \n\n3. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 \n\n€ festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller hat im Jahre 1997 die zweite juristische Staatsprüfung \n\nbestanden. Seit 1998 ist er bei der NRV N. \n\n (im Folgenden: NRV) angestellt. Zunächst war er Sachbearbeiter \n\nim Bereich Schaden, seit 2001 ist er Mitarbeiter im Vertriebsteam der NRV. \n\nNach der Stellenbeschreibung obliegt es ihm u. a., über die Annahme und Ab-\n\nlehnung von Versicherungsanträgen und Vertragskündigungen zu entscheiden, \n\nden Außendienst in Fragen des Rechtsschutzes zu beraten und zu unterstüt-\n\nzen, Rahmen- und Gruppenverträge zu erstellen und die in Frage kommenden \n\nVertragspartner zu prüfen. Der Antragsteller gibt an, zu seinen Aufgaben gehö-\n\nre nicht die Akquisition von Versicherungen. Es bestehe bis auf wenige Aus-\n\nnahmen kein unmittelbarer Kundenkontakt. Die NRV werde nicht unmittelbar \n\nwerbend am Markt tätig, der Vertrieb erfolge vielmehr über die von ihm betreu-\n\nten Außendienstorganisationen der Konsortialpartner der NRV. \n\n2 \n\nAm 25. April 2004 hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht M. be-\n\nantragt. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung versagt, weil der von ihm ausgeübte Beruf bei der NRV mit dem eines \n\nRechtsanwalts unvereinbar sei (§ 7 Nr. 8 BRAO). Den dagegen gerichteten An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss \n\nvom 3. Juni 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit \n\nseiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-\n\ndoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit in-\n\nnerhalb eines Versicherungsunternehmens erfüllt den Versagungsgrund des \n\n§ 7 Nr. 8 BRAO. \n\n1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-\n\nsagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des \n\nRechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der \n\nRechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit \n\ngefährden kann. Die Vorschrift dient der Sicherung der Anwaltstätigkeit als ei-\n\nnes freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwendigen Ver-\n\ntrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Sie will deshalb Gefahren entge-\n\ngenwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität des Rechtsanwalts sowie des-\n\nsen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Man-\n\ndanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung des Zweitberufs drohen. Sol-\n\nche Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der ausgeübte \n\nkaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen \n\nzu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, \n\n287, 329; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-\n\nMitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98). \n\n5 \n\nDie Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet grundsätzlich \n\nauch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Im \n\nHinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist des-\n\nhalb eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung der die Berufswahl be-\n\nschränkenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO geboten. Eine Berufswahlbe-\n\nschränkung für einzelne Berufsgruppen ist allenfalls dort erforderlich und zu-\n\nmutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und \n\nnicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann; es ist \n\ndarauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Be-\n\ntrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Se-\n\nnatsbeschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 \n\nm.w.N.). \n\n6 \n\nEine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 \n\nNr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen \n\nhat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuf-\n\nlich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ \n\n(B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als An-\n\ngestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom \n\n13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter \n\nNiederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) \n\noder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbe-\n\nschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist. Dies wird u. a. damit \n\nbegründet, dass gerade die Berufsgruppe der Versicherungsmakler darauf an-\n\ngewiesen ist, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäfts-\n\nabschlüssen aussichtsreich erscheinen lassen und die bei der Rechtsberatung \n\ntypischerweise anfallen können. \n\n7 \n\nDer Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 21. November 1994 \n\n- AnwZ(B) 44/94, die einen Angestellten einer Rechtsschutzversicherung betraf, \n\ndie Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO verneint. Dort war der Angestellte \n\naber allein mit der Bearbeitung von Schadensfällen beschäftigt, insbesondere \n\nsollte er dazu Stellung nehmen, ob Mitgliedern von örtlichen Mietervereinen \n\nRechtsschutz zu gewähren ist. Zudem war ihm jede Akquisition vertraglich ver-\n\nboten. Auch wollte er die anwaltliche Berufstätigkeit in einem anderen Bundes-\n\nland ausüben. Dagegen legt die Tätigkeit des Antragstellers bei objektiv ver-\n\nnünftiger Betrachtungsweise die Gefahr solcher Interessenkollisionen nahe. \n\n8 \n\nDer Antragsteller hat als Betreuer der Außendienstorganisationen der \n\nKonsortialpartner der NRV Gelegenheit, Informationen zu erhalten, die ihm für \n\neine Anwaltstätigkeit von Nutzen sein können, und kann umgekehrt aus einer \n\nAnwaltstätigkeit erlangte nützliche Informationen an die Außendienstmitarbeiter \n\nweitergeben. Interessenkollisionen, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefähr-\n\nden, liegen zwar nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätig-\n\nkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist. Der Antragsteller \n\nals Angestellter eines Versicherungsunternehmens befindet sich aber in einer \n\nvergleichbaren Lage wie ein Versicherungsmakler (vgl. hierzu Senatsbeschluss \n\nvom 18. Oktober 1999 aaO). Auch bei ihm besteht die Gefahr einer Interessen-\n\nkollision, weil er bei einer anwaltlichen Beratung gerade typischerweise Infor-\n\nmationen erhält, die für seine nichtanwaltliche Tätigkeit von Bedeutung ist. So \n\nwird der Antragsteller als Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung von Mandaten, \n\netwa bei der Abwägung des Risikos künftiger Rechtsstreitigkeiten häufig in die \n\nSituation kommen, seinen Mandanten auch über den Abschluss einer Rechts-\n\nschutzversicherung zu beraten. In einem solchen Fall setzt sich der Antragstel-\n\nler dem Konflikt aus, einerseits seinen Mandanten unabhängig zu beraten, an-\n\nderseits im Interesse seiner Arbeitgeberin einen solchen Vertragsabschluss und \n\ndiesen bevorzugt bei der NRV zu empfehlen. Diese Gefahr ist gerade bei der \n\nhier vorliegenden nichtanwaltlichen Tätigkeit konkret gegeben, die Werbung für \n\nden Zweitberuf erfolgte hier nicht gleichsam \"nebenbei\" (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02). Dass der Antragsteller nicht im eige-\n\nnen Courtage-Interesse handeln und etwaige Vertragsabschlüsse durch die \n\n- von ihm betreuten - Außendienstmitarbeiter der Konsortialpartner erfolgen \n\nwürden, stünde dem nicht entgegen. Der Antragsteller ist als Angestellter der \n\nVersicherung gehalten, die Interessen seiner Arbeitgeberin wahrzunehmen, \n\ngegebenenfalls auch die Außendienstorganisationen bei ihrer akquisitorischen \n\nTätigkeit zu unterstützen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass \n\ndem Antragsteller von seiner Arbeitgeberin zudem Befugnisse eingeräumt sind, \n\netwa Gewährung von Nachlässen, die er in geeigneten Fällen für einen etwai-\n\ngen Versicherungsabschluss durch Mandanten werbend nutzen könnte. \n\n9 \n\nNicht fern liegend ist aber auch die nicht durch Tätigkeitsverbote zu ban-\n\nnende Gefahr einer Interessenkollision in dem denkbaren Fall, dass der An-\n\ntragsteller als Rechtsanwalt Mandanten in Schadensfällen vertritt, die bei seiner \n\nArbeitgeberin rechtsschutzversichert sind. Dass der Antragsteller als Rechts-\n\nanwalt mit derartigen Fällen nicht oder nur ausnahmsweise befasst wäre, kann \n\ngerade angesichts seiner beruflichen Vorkenntnisse nicht angenommen wer-\n\nden, unabhängig davon, ob die Außendienstmitarbeiter der Konsortialpartner \n\nder NRV - die gehalten sind, bei Anfragen von Kunden Rechtsanwälte einer \n\nbestimmten Liste zu benennen, in die der Antragsteller nicht aufgenommen \n\nwerden soll - ihn in Schadensfällen empfehlen. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2005 - AGH 2/05 (II) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-53-05","retrieved":"2026-07-10 20:35:35.786558+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-15/anwz-b-53-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-05-15","dockets":["AnwZ (B) 53/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 53/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-53-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes II. 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