{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 44/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 44/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und \n\nRechtsanwalt Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle \n\nvom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt \n\nbei dem Amts- und Landgericht O. sowie bei dem Oberlandesgericht \n\nO. . Mit Bescheid vom 10. November 2004 hat die Antragsgegnerin die \n\nZulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. \n\nDagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er ist \n\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt \n\nnicht erschienen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-\n\ndoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es \n\nsei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte \n\nVermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und \n\naußerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hier-\n\nfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen. \n\n4 \n\nDiese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-\n\nverfügung und liegen auch jetzt noch vor. In der Widerrufsentscheidung sind \n\n- beginnend ab Januar 2003 - insgesamt 25 Positionen aufgeführt, die Forderun-\n\ngen gegen den Antragsteller betreffen und bei denen es überwiegend auch zu \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen war. Im Einzel-\n\nnen wird auf die zutreffende Auflistung in dem angefochtenen Beschluss des \n\nAnwaltsgerichtshofs verwiesen. Auch wenn in einigen Fällen - wie in der Wider-\n\nrufsverfügung selbst ausgeführt - der Antragsteller noch vor Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung gezahlt hatte, weisen die Vielzahl der Vollstreckungsvorgänge \n\ndarauf hin, dass der Antragsteller dauerhaft nicht in der Lage war, seine Verbind-\n\nlichkeiten fristgerecht zu bedienen. Dabei handelte es sich ganz überwiegend um \n\nBeträge unter 1000 €, allerdings hatte etwa die O. Landesbank AG \n\nam 20. April 2004 gegen ihn ein Versäumnisurteil über eine Hauptforderung von \n\n20.609,21 € erwirkt und war am 23. Dezember 2003 ein Versäumnisurteil über \n\n20.301,89 € (Hauptforderung) zugunsten der Volksbank L. ergangen. \n\nDer Antragsteller war zudem wegen rückständiger Mieten zur Räumung seiner \n\nBüroräume (Fa. Sch. GmbH) verurteilt worden. \n\n5 \n\nb) Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und des Be-\n\nschwerdeverfahrens wurden weitere Vollstreckungsvorgänge bekannt. Gegen \n\nden Antragsteller wurden in mehreren, teilweise in der Widerrufsverfügung aufge-\n\nführten Vollstreckungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen \n\nVersicherung erlassen. Auch die neuen von dem Antragsteller angemieteten Bü-\n\nroräume in O. musste der Antragsteller räumen (Forderung der Fa. \n\nJ. GbR). Der Antragsteller betreibt seine Praxis nunmehr in der Samtge-\n\nmeinde G. . \n\n6 \n\nDer Antragsteller hat zwar angegeben, dass er für viele offenen Forderun-\n\ngen eine Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern getroffen habe - in der Re-\n\ngel bis zum 31. März 2007 - und danach die Forderungen ratenweise begleichen \n\nwolle. Nachgewiesen hat er die Stundungsvereinbarung bisher jedoch nur in we-\n\nnigen Fällen (für Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. September 2003 und 28. \n\nOktober 2004 \n\nin Höhe von 237,69 €, die eine Forderung der Firma \n\nK. betreffen, und für eine weitere Forderung dieser \n\nFirma in Höhe von 520,86 €, für eine Forderung des N. Lan-\n\ndesamts für Bezüge und Versorgung in Höhe von 3.116,79 €, gestundet bis zum \n\n31. Juli 2006). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln \n\nder Antragsteller die Forderungen nach einer etwaigen Stundung erfüllen will, \n\nkann von einem Wegfall des Vermögensverfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt \n\nnicht die Rede sein. \n\n7 \n\nc) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch \n\nden Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-\n\nben. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 11.05.2005 - AGH 25/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-44-05","retrieved":"2026-07-10 20:36:12.525569+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-15/anwz-b-44-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-05-15","dockets":["AnwZ (B) 44/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 44/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-44-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 2. 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