{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 43/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 43/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den \n\nRechtsanwalt Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-\n\nwalt bei dem Landgericht B. zugelassen. \n\nSeit dem 1. August 2002 war er als juristischer Referent für die Evangeli-\n\nsche Kirche in B. , der Rechtsvorgängerin der heutigen Evan-\n\ngelischen Kirche B. O. ( ), tätig, \n\nund zwar zunächst im Angestelltenverhältnis und später als Konsistorialrat z.A. \n\nim Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 27. März 2003 ges-\n\ntattete ihm die Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 1 BRAO, den Beruf als \n\nRechtsanwalt weiter auszuüben. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft im Falle einer Ernennung zum Beamten auf Le-\n\nbenszeit widerrufen werden müsse. Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wurde \n\nder Antragsteller unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebens-\n\nzeit zum Konsistorialrat ernannt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 hat die An-\n\ntragsgegnerin daraufhin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 5 BRAO widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich \n\ndie sofortige Beschwerde des Antragstellers, der zwischenzeitlich das Amt ei-\n\nnes Oberkonsistorialrats bei der Evangelischen Kirche B. \n\n O. bekleidet. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) hat je-\n\ndoch in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Wi-\n\nderrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bejaht. \n\na) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter \n\nanderem zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit \n\nernannt wird. Diese Regelung hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit der beam-\n\ntenrechtlichen Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts. Denn das Berufs-\n\nbild des Rechtsanwalts ist durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt. \n\nDemgegenüber steht der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und \n\nTreueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der \n\nÜbernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmi-\n\ngungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhält-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nnisses steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat der \n\nSenat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl. \n\nnur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 3/84 = NJW 1984, 2877 \n\n[Universitätsprofessor]; vom 26. Januar 1998 - AnwZ(B) 62/97 = BRAK-Mitt. \n\n1998, 155 [wiss. Assistent an einer Hochschule]; vom 18. Oktober 1999 \n\n- AnwZ(B) 99/98 = BRAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) \n\n10/00 = BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 Beamter 1; vom 22. April 2002 \n\n- AnwZ(B) 31/01; vom 29. September 2003 - AnwZ(B) 71/02 [jeweils Professo-\n\nren an einer Fachhochschule] und vom 19. Juni 2000 - AnwZ(B) 58/99 - BRAK-\n\nMitt. 2000, 255, 256 [beurlaubter Professor an einer Fachhochschule]). \n\nb) Die Stellung des Antragstellers als Beamter auf Lebenszeit im Kir-\n\nchendienst rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\naa) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gibt - ebenso wie der der \n\nParallelvorschrift in § 7 Nr. 10 BRAO - keinen Anhalt dafür, dass von dieser Re-\n\ngelung nur Beamte im staatlichen Dienst erfasst werden. Auch aus der Entste-\n\nhungsgeschichte dieser Bestimmungen lässt sich derartiges nicht herleiten. \n\nDem Gesetzgeber war sowohl bei den Beratungen der Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung vom 1. August 1959 wie auch bei der späteren Änderung des § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 5 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der \n\nRechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135) die \n\nExistenz eines kirchlichen Berufsbeamtentums bekannt. Er hat in Kenntnis hier-\n\nvon in § 7 Nr. 10 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO - ohne weitere Differenzierung - \n\nan die Rechtsstellung als \"Beamter\" angeknüpft und damit aus Gründen der \n\nKlarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Rege-\n\nlung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll (st.Rspr.; vgl \n\nnur Senat, BRAK-Mitt. 1998, 42 und 155). Darauf, ob und in welchem Umfang \n\nder Beamte im Einzelnen hoheitlich tätig wird, kommt es daher grundsätzlich \n\nnicht an. Ohne entscheidende Bedeutung ist auch, ob bei ihm \"der Eindruck \n\neiner zu großen Staatsnähe\" entstehen oder dies aber aufgrund seiner Tätigkeit \n\neher ausgeschlossen werden kann (a.A. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7 \n\nRdnr. 162, der wegen der Trennung von Kirche und Staat Kirchenbeamte gene-\n\nrell aus dem Regelungsbereich des § 7 Nr. 10 BRAO herausnehmen will). Der \n\nSenat hat daher bereits entschieden, dass die Tätigkeit als Justitiar im Dienst \n\nder katholischen Kirche - bischöfliches Offizialat im Bistum M. - als \"öffent-\n\nlicher Dienst\" im Sinne des § 47 BRAO zu qualifizieren ist und in diesem Zu-\n\nsammenhang im Einzelnen dargelegt, dass die eigenständige Stellung der kor-\n\nporierten Religionsgemeinschaften dem nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 66, \n\n283, 284/285). Er hat auch in einer früheren Entscheidung schon zu erkennen \n\ngegeben, dass er einen Kirchenoberrechtsrat als Beamten im Sinne des § 7 \n\nNr. 10 BRAO ansehen würde (Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(B) 1/72 \n\n= EGE XII 34). An dieser Auffassung hält er fest. \n\n8 \n\nbb) Eine an Sinn und Zweck des Widerrufsgrundes in § 14 Abs. 2 Nr. 5 \n\nBRAO orientierte Auslegung (vgl. BGHZ 60, 152, 153 ff.) führt hier - entgegen \n\ndem Beschwerdevorbringen - zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller ist \n\nals Lebenszeitbeamter in der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche B. \n\n O. ( ), einer Mitgliedskirche der Union \n\nEvangelischer Kirchen in der EKD (UEK), tätig. Er steht nach § 3 Abs. 1 des \n\nKirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kir-\n\nchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 (im Fol-\n\ngenden: KBG-UEK) \"in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlichen Dienst- \n\nund Treueverhältnis\" (ebenso: § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kir-\n\nchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutsch-\n\nland vom 10. November 2005 [KBG-EKD]). Seine Rechtsstellung entspricht in \n\nwesentlichen Bereichen weitgehend der eines Beamten im staatlichen Dienst \n\n(vgl. nur: Dienstaufsicht, § 12 KBG-UEK, § 4 KBG-EKD: Gehorsamspflicht, § 19 \n\nKBG-UEK, § 20 KBG-EKD; Versetzung und Abordnung, §§ 50, 51 KBG-UEK, \n\n§§ 56, 58 KBG-EKD). Er unterliegt der kirchlichen Disziplinargewalt (vgl. Diszip-\n\nlinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995). \n\nZur Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf er der vorherigen Zustimmung \n\n(§ 25 KBG-UEK), bzw. der Einwilligung (§§ 43, 46 KBG-EKD) des Dienstvorge-\n\nsetzten; diese kann bedingt, befristet oder mit Auflagen versehen und jederzeit \n\nwiderrufen werden, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit mit der gewissen-\n\nhaften Erfüllung der Dienstpflichten nicht vereinbar ist oder dem kirchlichen In-\n\nteresse widerspricht. Er unterliegt daher in den hier relevanten Kernbereichen \n\nim Wesentlichen den gleichen Bindungen und Verpflichtungen wie ein Beamter \n\nim staatlichen Dienst. Insbesondere könnte danach der Antragsteller die An-\n\nwaltstätigkeit nur als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung ausüben. \n\nEine solche Art der Ausübung des anwaltlichen Berufes wäre jedoch mit dem \n\nBerufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar (so ausdrücklich die amtliche Be-\n\ngründung zum Gesetzesentwurf zu § 7 Nr.10 BRAO a.F. [§ 19 Nr.10 Entwurf] in \n\nBT-Drucks. III /120 S. 58). \n\n9 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen gegen die \n\nRegelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, auch soweit sie Beamte im Kirchen-\n\ndienst erfasst, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu auch \n\nBVerfG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84, JZ 1984, 1043). \n\nDenn an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den \n\nVerbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erst-\n\nberuf zu stellen. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung - sowohl für \n\ndie Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als auch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F.; \n\n§ 7 Nr. 10 BRAO n.F. - wiederholt ausgesprochen (vgl. nur Beschluss vom \n\n18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 aaO m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet keinen \n\nAnlass zu einer anderen Burteilung. \n\n10 \n\nDa der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erübrigt \n\nsich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Pro-\n\nzessbevollmächtigten. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - I AGH 15/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-43-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:00.319675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-15/anwz-b-43-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-05-15","dockets":["AnwZ (B) 43/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 43/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-43-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes I. 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