{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 41/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 7 Nr. 8 Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung (Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 41/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBRAO § 7 Nr. 8 \n\nZur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung \n\n(Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 41/05 - AGH Bayern \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und \n\nKappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nam 15. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom \n\n14. März 2005 aufgehoben. \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der \n\nAntragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller legte am 5. Januar 1990 die zweite juristische Staats-\n\nprüfung ab und trat am 15. Januar 1990 eine Anstellung bei der B. \n\n -Bank AG zunächst in S. und ab August 1994 \n\nin F. an. Seit Juli 2002 ist er bei der B. \n\nbank AG W. im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem Tätig-\n\nkeitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbil-\n\ndung zum \"Certified Estate Planner\" beschäftigt. \n\n2 \n\nDer Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom \n\n20. Oktober 2003 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt \n\nbei dem Amtsgericht und dem Landgericht W. . Die Antragsgegnerin wies \n\nden Antrag mit Bescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat \n\nden Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin ver-\n\npflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim \n\nLandgericht und Amtsgericht W. zuzulassen. Gegen diese Entscheidung \n\nwendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beteilig-\n\nten haben im Beschwerdeverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in \n\nder Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur \n\nRechtanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragstel-\n\nler ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking \n\nder B. bank ist entgegen der Auffassung des An-\n\nwaltsgerichtshofs mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. \n\n4 \n\n1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des \n\nRechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der \n\nRechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit \n\ngefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 \n\nAbs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu \n\nwählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die ge-\n\nsetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 \n\nNr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient \n\n- ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE \n\naaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz \n\nund Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu \n\nsichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft \n\nzu schützen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit \n\ndes Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des ein-\n\nzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; \n\nselbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, soll \n\ndarüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten \n\nBerufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängig-\n\nkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das An-\n\nsehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde \n\n(BVerfGE aaO, 320 f.). \n\n5 \n\nUnabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maß-\n\ngebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten kön-\n\nnen insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs \n\ngefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein \n\nkaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus \n\nder rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der \n\nVielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der er-\n\nwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des \n\nRechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer \n\ntrennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeich-\n\nnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE \n\naaO, 330). Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefah-\n\nren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des \n\nRechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den \n\nverschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen (BVerfG aaO). \n\n6 \n\n2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-\n\ntragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-\n\nrückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Ange-\n\nstelltentätigkeit des Antragstellers bei der B. bank \n\nmit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. \n\n7 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten \n\neines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklerge-\n\nwerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom \n\n14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom \n\n13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom \n\n21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom \n\n18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss \n\nvom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, \n\n79). Für die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Erbschafts- und Stif-\n\ntungsmanager und \"Certified Estate Planner\" im Geschäftsbereich Private Ban-\n\nking der B. bank gilt nichts anderes. Zwar hat der \n\nBundesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit \n\nauch neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben \n\ngenannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der \n\nakquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens \n\nselbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 \n\n- AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember \n\n1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom \n\n11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90). Ein solcher Fall liegt \n\nhier jedoch nicht vor. \n\n8 \n\nb) Das Aufgabengebiet des Antragstellers als Erbschafts- und Stiftungs-\n\nmanager gehört zum Geschäftsbereich Private Banking der B. \n\n bank und ist eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung ausge-\n\nrichtete Vermögensanlageberatung seitens der Bank. Es zielt nach den vom \n\nAntragstellers vorgelegten Unterlagen auf eine ganzheitliche Beratung des \n\nBankkunden in Bezug auf dessen Vermögensnachfolge ab. Dem Antragsteller \n\nobliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden unter \n\nerbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten zu begutachten und auf dieser \n\nGrundlage Handlungs- und Gestaltungsalternativen hinsichtlich letztwilliger Ver-\n\nfügungen, lebzeitiger Vermögensübertragungen, der Sicherung der eigenen \n\nBelange des Kunden, der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen, zum \n\nnotwendigen Abgleich der getroffenen Erbfolgeregelung mit Gesellschaftsver-\n\nträgen und zur Ausarbeitung der erforderlichen Vertrags- und Testamentsent-\n\nwürfe vorzuschlagen. Der Antragsteller erhält die zu begutachtenden Fälle vom \n\nKundenbetreuer übertragen, der die Inhalte des Gutachtens an den Kunden \n\nweitergibt; im Einzelfall wird der Antragsteller zur fachlichen Erläuterung hinzu-\n\ngezogen. \n\n9 \n\nEine solche Rechtsberatung gegenüber den Bankkunden, die im Ge-\n\nschäftsinteresse der Bank vorgenommen wird, ist mit dem Anwaltsberuf unver-\n\neinbar. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb \n\nverweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestell-\n\nter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Ar-\n\nbeitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leitsatz 4). Ob die Beratungstä-\n\ntigkeit des Antragstellers bereits deshalb mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar \n\nist, weil die Bank mit der Rechtsberatung ihrer Kunden durch den Antragsteller \n\ndas Rechtsberatungsgesetz umgeht, also verbotene Rechtsberatung betreibt \n\n(vgl. BVerfGE aaO, 327), kann dahinstehen. Jedenfalls besteht hier unter zwei \n\nGesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch \n\nBerufsausübungsregelungen begegnen lässt und die deshalb die Versagung \n\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen. \n\n10 \n\naa) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des Bankkunden \n\nin Bezug auf dessen Vermögensnachfolge lässt sich vom Geschäftsinteresse \n\nder Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäfts-\n\nbereichs Private Banking zu gewinnen, nicht trennen. Das Beratungsangebot \n\nder Bank an ihre Kunden gehört zum Vertriebskonzept der Bank. Zwar ist der \n\nAntragsteller als Fachbetreuer mit dem Vertrieb der Bankprodukte selbst nicht \n\nbefasst; dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom Antragsteller ausge-\n\nsprochenen Handlungsempfehlungen bezüglich der Vermögensnachfolge des \n\nKunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der Kundenbe-\n\ntreuer, auch wenn der Antragsteller selbst im Gegensatz zu den Kundenbetreu-\n\nern nicht an Vertriebszielen gemessen wird. Die Rechtsberatung durch den An-\n\ntragsteller und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in \n\nHand. Welche Anlage- und Dienstleistungsprodukte für den Kunden in Betracht \n\nkommen, hängt auch von den Vorschlägen des Antragstellers zur rechtlichen \n\nGestaltung der Vermögensnachfolge des Kunden ab. Das Gutachten des An-\n\ntragstellers versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten \n\nder von der Bank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszu-\n\nsprechen, und fördert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck \n\nbeschäftigt die Bank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines Anstel-\n\nlungsvertrages auch verpflichtet. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die \n\nKunden unsachgemäß zu beraten hätte - dies läge auch nicht im Interesse der \n\nBank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der \n\nBankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller \n\nbei seinen Ratschlägen zur Regelung der Vermögensnachfolge des Kunden \n\nnicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der Bank \n\nleiten lässt, die Regelung der Vermögensnachfolge so zu beeinflussen, dass \n\ndie Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank - etwa zur Verwaltung des \n\nVermögens einer nach dem Vorschlag des Antragstellers zu gründenden Stif-\n\ntung oder zur Sicherung der Altersversorgung des Kunden bis zum Erbfall - \n\ndem Kunden sinnvoll erscheinen. \n\n11 \n\nEine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und \n\ndamit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse \n\nmitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten \n\nMitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der \n\nRechtsabteilung der Bank - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner \n\nStellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefähr-\n\ndet darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit \n\ndes Rechtsanwalts. Auch wenn die individuelle Integrität des Antragstellers \n\nnicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der Bank vorgenommene \n\nRechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner \n\nUnabhängigkeit wecken und dadurch auch das Ansehen der Rechtsanwalt-\n\nschaft insgesamt beeinträchtigen (vgl. BVerfGE aaO, 320 f.). Diese Gefahr liegt \n\nhier besonders deshalb nahe, weil bei einer Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft gegenüber dem Bankkunden der Eindruck vermittelt würde, \n\ndass die von der Bank angebotene Rechtsberatung, da sie von einem Rechts-\n\nanwalt ausgeführt wird, unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet \n\nsei. Dieser Eindruck wäre jedoch objektiv nicht gerechtfertigt. Deshalb könnte \n\ndas Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden leiden, wenn eine solche Bera-\n\ntungstätigkeit im Geschäftsinteresse einer Bank - unter Inanspruchnahme des \n\nAnsehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben \n\nseiner Anwaltstätigkeit ausgeübt werden dürfte. \n\n12 \n\nDieser Gefahr lässt sich nicht durch Berufsausübungsregelungen begeg-\n\nnen. Sie würde insbesondere nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller \n\nsich etwa verpflichtete, im Rahmen seiner rechtsberatenden Angestelltentätig-\n\nkeit innerhalb der Bank nicht als Rechtsanwalt aufzutreten und sich als solcher \n\nnicht zu erkennen zu geben. Dies würde an dem zugrunde liegenden Interes-\n\nsenkonflikt, in dem sich der Antragsteller bei der Rechtsberatung der Bankkun-\n\nden befindet, nichts ändern. Auch würde die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten \n\ngerade durch eine derartige Selbstverleugnung des Rechtsanwalts deutlich \n\nwerden, wenn diese als erforderlich anzusehen wäre, um die Verquickung des \n\nAnwaltsberufs mit dem im Dienst der Bank ausgeübten Zweitberuf zu verde-\n\ncken. Im Übrigen wäre der Antragsteller an eine solche Selbstbeschränkung, \n\nwenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtlich nicht gebunden; ihre Einhal-\n\ntung ist auch nicht überprüfbar. \n\n13 \n\nbb) Darüber hinaus besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers \n\nzur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechts-\n\nanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren Vermögensver-\n\nhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanla-\n\nge bei der B. bank zu empfehlen, die er als unab-\n\nhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n13. Oktober 2003, aaO, unter II 2 a). Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs \n\neine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit \n\ngefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder \n\nanderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Se-\n\nnatsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass \n\ndie zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrach-\n\ntungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten-\n\nkollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; \n\nSenatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b). So verhält es sich im \n\nvorliegenden Fall. \n\n14 \n\nRechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis \n\nvon Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 a). Auch wenn der Antragsteller als \n\nFachbetreuer im Private Banking der B. bank \n\nselbst nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten \n\nVerflochtenheit seiner Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der \n\nBank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen persönliche In-\n\ntegrität nicht in Frage gestellt werden soll, seinen Mandanten, die hierfür in Fra-\n\nge kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen könnte \n\noder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche \n\nMandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es \n\nsich hier anders als bei einem Banksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selb-\n\nständigen Anwaltstätigkeit \"nebenbei\" auch auf vorteilhafte Kredite oder Ver-\n\nmögensanlagen seiner Bank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein \n\nZusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der Bank besteht (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 aaO unter II 2 b). Im vorliegenden Fall \n\nlässt sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in das Pri-\n\nvate Banking der B. bank die Gefahr, dass der An-\n\ntragsteller in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend auch für die \n\nBank tätig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die \n\ndamit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm \n\nals Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten obliegen würden, und den Inte-\n\nressen der Bank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages \n\nverpflichtet ist, mit Berufsausübungsregelungen allein nicht beherrschen lässt, \n\nliegt auf der Hand. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \nAGH München, Entscheidung vom 14.03.2005 - BayAGH I - 12/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-41-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-41-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:56.741872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-15/anwz-b-41-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-05-15","dockets":["AnwZ (B) 41/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 41/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-41-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 7 Nr. 8 Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung (Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 1. 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