{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"IX ZR 247/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 91 Abs. 1, § 114; SGB V § 85 Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereini- gung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrach- ten ärztlichen Leistungen beruhen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 247/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 91 Abs. 1, § 114; SGB V § 85 \n\nHat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereini-\n\ngung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie \n\nsich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrach-\n\nten ärztlichen Leistungen beruhen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nVill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nin eigener Praxis tätigen Zahnarztes Dr. M. (fortan: Schuldner). \n\nDieser hatte der beklagten Bank am 29. September 1975 und am 14. Septem-\n\nber 1994 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für ihn zu-\n\nständige kassenzahnärztliche Vereinigung (fortan: KZV) sicherheitshalber abge-\n\ntreten. Das Insolvenzverfahren wurde am 23. Januar 2002 eröffnet. In der Zeit \n\nvom 24. Januar 2002 bis zum 20. März 2002 überwies die KZV insgesamt \n\n30.102,26 Euro auf das Konto des Schuldners bei der Beklagten. Der Kläger \n\nverlangt Auskehrung dieses Betrages nebst Zinsen; die Beklagte meint, auf-\n\ngrund der Abtretung in Verbindung mit der Vorschrift des § 114 InsO stehe ihr \n\ndieser Betrag zu. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zuge-\n\nlassen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt (ZVI 2004, 32): Die Ansprüche des \n\nSchuldners gegen die KZV seien vor Insolvenzeröffnung wirksam an die Be-\n\nklagte abgetreten worden. Dies folge aus §§ 50, 51 Nr. 1 InsO. Die Vorschrift \n\ndes § 114 Abs. 1 InsO, die der Erweiterung der Insolvenzmasse diene, sei weit \n\nauszulegen und erfasse auch die hier fraglichen Ansprüche; denn es handele \n\nsich um Vergütungen für Dienstleistungen, welche die Existenzgrundlage des \n\nSchuldners bildeten. \n\nII. \n\n4 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nHinsichtlich derjenigen Forderungen des Schuldners gegen die KZV, die nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, war die Abtretung gemäß \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n§ 91 Abs. 1 InsO unwirksam; die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO ändert daran \n\nnichts. \n\n1. Einem Rechtsübergang der Vergütungsansprüche des Schuldners auf \n\ndie Beklagten nach allgemeinen Regeln steht § 91 Abs. 1 InsO insoweit entge-\n\ngen, als die zu vergütende ärztliche Leistung bei Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens noch nicht erbracht war. \n\na) Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam er-\n\nworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine \n\nZwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der \n\nAbtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Ab-\n\nschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch \n\nerst mit dem Entstehen der Forderung (BGHZ 32, 367, 369; 88, 205, 206 f; \n\nBGH, Urt. v. Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Ent-\n\nsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu \n\nLasten der Masse mehr erwerben (BGHZ 135, 140, 145 zu § 15 KO; 162, 187, \n\n190; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 – IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; v. 20. März \n\n2003 – IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 \n\nbis 52 Rn. 23; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 44). Nur wenn der Zessio-\n\nnar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechts-\n\nposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung \n\ninsolvenzfest. Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, \n\nkommt es deshalb darauf an, ob sie bereits mit Abschluss des zugrunde liegen-\n\nden Vertrages \"betagt\", also nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom \n\nAblauf einer bestimmten Frist abhängig sind, oder ob sie gemäß §§ 163, 158 \n\nAbs. 1 BGB erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung ent-\n\nstehen. Im letztgenannten Fall hat der Abtretungsempfänger keine gesicherte \n\nRechtsposition (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, aaO). \n\n7 \n\nb) Der Kassenarzt erbringt ärztliche Leistungen aufgrund eines Behand-\n\nlungsvertrages dienstvertraglichen Charakters mit dem jeweiligen Patienten \n\n(BGHZ 76, 259, 261; 97, 273, 276; Bamberger/Roth/Fuchs, BGB Vor § 611 \n\nRn. 13; Uhlenbruck, ZVI 2002, 49, 51; Ries, ZInsO 2003, 1079, 1081). Sein \n\nVergütungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Krankenkasse, welche \n\ngemäß § 85 Abs. 1 SGB V nach Maßgabe des Gesamtvertrages für die gesam-\n\nte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung \n\nan die kassenärztliche Vereinigung entrichtet (vgl. BSGE 66, 284, 285 f). Der \n\neinzelne Kassenarzt hat keinen betragsmäßig im Voraus definierten Vergü-\n\ntungsanspruch für seine Leistungen, sondern lediglich Anspruch auf Teilnahme \n\nan der Honorarverteilung durch die kassenärztliche Vereinigung (§ 85 Abs. 4 \n\nSatz 1 SGB IV; vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht § 20 Rn. 39; Hess, in \n\nSchnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts § 15 Rn. 63). Entgegen Uh-\n\nlenbruck (ZVI 2002, 49, 52) handelt es sich insoweit nicht um einen \"Arztlohn\", \n\nder allein aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kassenarzt und der kassen-\n\närztlichen Vereinigung stammt. Die Zulassung zur Teilnahme an der vertrags-\n\närztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 1 SGB V) begründet für sich genommen kei-\n\nnen Anspruch auf angemessene Entlohnung. Voraussetzung jeglicher Vergü-\n\ntungsansprüche ist vielmehr, dass der Kassenarzt vergütungsfähige ärztliche \n\nLeistungen erbringt. Diese sind Grundlage des endgültigen Honorarbescheides \n\nder kassenärztlichen Vereinigung. Abschlagszahlungen, die der Kassenarzt \n\naufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen erhalten mag, ändern daran nichts. \n\nDer allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete \n\nDienste nicht vor der Dienstleistung entsteht (RGZ 142, 291, 295; BGH, Urt. v. \n\n30. Januar 1997, aaO unter II.1.a aa; BAG NJW 1993, 2699, 2700; aA HambK-\n\nInsO/Ahrendt, § 114 Rn. 6; Flöther/Bräuer, NZI 2006, 136, 142), gilt damit auch \n\nfür den Vergütungsanspruch des Kassenarztes gegen die kassenärztliche Ver-\n\neinigung. Das vertragsärztliche Vergütungssystem der §§ 82 ff SGB V betrifft \n\ndie Abrechnung, damit die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, hat auf dessen \n\nEntstehen jedoch keinen Einfluss. \n\n8 \n\n2. Der vom Berufungsgericht als Begründung für seine gegenteilige An-\n\nnahme herangezogene § 114 Abs. 1 InsO gilt nicht für die Vergütungsansprü-\n\nche eines Kassenarztes gegen die für ihn zuständige kassenärztliche Vereini-\n\ngung. \n\n9 \n\n10 \n\na) Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängt die Vorschrift des \n\n§ 114 Abs. 1 InsO diejenige des § 91 Abs. 1 InsO. \n\naa) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 132 InsO-E, \n\ndem jetzigen § 114 InsO, sollten Vorausabtretungen, Verpfändungen und Pfän-\n\ndungen (fortan nur: Abtretungen) eingeschränkt werden, um zu gewährleisten, \n\ndass die pfändbaren laufenden Bezüge eines Arbeitnehmers während eines \n\nlängeren Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens für die Verteilung an \n\ndie Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen. Blieben Abtretungen wirksam, \n\nkönnte der Schuldner außerdem im Verhältnis zum derart gesicherten Gläubi-\n\nger keine Restschuldbefreiung erreichen, sondern müsste sich auch nach Ende \n\nder Wohlverhaltensperiode und Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem \n\npfändungsfreien Betrag seines Einkommens begnügen (BT-Drucks. 12/2443, \n\nS. 150 f). Beide Argumente setzen die Wirksamkeit der Abtretungen voraus. \n\nDass diese schon nach § 91 Abs. 1 InsO unwirksam sein könnten, soweit der \n\nabgetretene Anspruch erst nach der Eröffnung des Verfahrens entsteht, wird in \n\nder amtlichen Begründung nicht angesprochen. Im Anschluss daran wird die \n\nVorschrift des § 114 InsO überwiegend als Wirksamkeitsbeschränkung aufge-\n\nfasst (Dobmeier, NZI 2006, 144, 148; Flöther/Bräuer, NZI 2006, 136, 142; \n\nBranz, ZInsO 2004, 1185, 1187; Fliegner, EWiR 2004, 121, 122; ebenso – ohne \n\nErörterung des § 91 Abs. 1 InsO – die einhellige Kommentarliteratur, vgl. z.B. \n\nHK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 114 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, \n\n§ 114 Rn. 1 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 114 Rn. 3), zumal auch \n\nder Wortlaut der Vorschrift in diese Richtung deutet (\".. so ist diese Verfügung \n\nnur wirksam, soweit …\"). \n\n11 \n\nbb) Diese auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ge-\n\nstützte Auslegung des § 114 Abs. 1 InsO ist jedoch weder zwingend noch im \n\nErgebnis befriedigend. Der amtlichen Begründung nach wollte der Gesetzgeber \n\nkeine praktisch nicht anwendbare Vorschrift schaffen. Die Vorschrift des § 91 \n\nAbs. 1 InsO dürfte in diesem Zusammenhang vielmehr nicht bedacht worden \n\nsein. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht die Begründung des Gesetzes \n\nzur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober \n\n2001 (BGBl. I S. 2710), durch das die \"Wohlverhaltensperiode\" auf sechs Jahre \n\nab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Frist des § 114 Abs. 1 InsO von \n\ndrei auf zwei Jahre verkürzt worden ist (BT-Drucks. 14/5680, S. 17): \n\n\"Eng mit der Dauer der Wohlverhaltensperiode hängt die Frage zusam-\nmen, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum Lohnvorausabtretun-\ngen eine Sonderbehandlung erfahren sollen. Nach § 114 Abs. 1 InsO \nsind derzeit Lohnvorausabtretungen für einen Zeitraum von 3 Jahren ab \nVerfahrenseröffnung wirksam. Begründet wird diese Privilegierung mit \ndem Hinweis, zahlreiche Verbraucher könnten außer einer Lohnzession \nkeine weiteren Sicherheiten anbieten und müssten bei einer Einschrän-\nkung dieses Kreditsicherungsmittels Nachteile bei der Kreditversorgung \nin Kauf nehmen. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode und die Privile-\ngierung von Gehaltsabtretungen werden als weitgehend interdependent \nangesehen. Würde man etwa die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre \n\nverkürzen, ohne den Zeitraum der Wirksamkeit von Gehaltsabtretungen \nzu reduzieren, so würde der pfändbare Teil des Einkommens des \nSchuldners den ungesicherten Gläubigern nur 2 Jahre zur Verfügung \nstehen …\". \n\n12 \n\nDer Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes hat damit klar-\n\ngestellt, dass nach seiner Auffassung Vorausabtretungen der Bezüge aus ei-\n\nnem Dienstverhältnis für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-\n\nmäß § 91 Abs. 1 InsO generell unwirksam wären, wenn es die Vorschrift des \n\n§ 114 Abs. 1 InsO nicht gäbe. Die dort getroffene Regelung soll es auch dem \n\nPersonenkreis ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der in der Regel \n\nals Sicherheit nur die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit anbieten \n\nkann. § 114 Abs. 1 InsO enthält danach eine Ausnahmevorschrift zu § 91 \n\nAbs. 1 InsO, die jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. Sander, ZInsO 2003, 1129, \n\n1131 f; Wegener/Köke, ZVI 2003, 382, 385 f; für § 110 InsO ebenso HK-\n\nInsO/Marotzke, 4. Aufl. § 110 Rn. 4). \n\n13 \n\nb) Die Vergütungsansprüche eines Kassenarztes gegen die für ihn zu-\n\nständige kassenärztliche Vereinigung stellen keine Forderungen auf \"Bezüge \n\naus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge\" im \n\nSinne des § 114 Abs. 1 InsO dar. \n\n14 \n\naa) Ob Vergütungsansprüche aus selbstständiger Tätigkeit von § 114 \n\nAbs. 1 \n\nInsO erfasst werden, \n\nist umstritten \n\n(bejahend MünchKomm-\n\nInsO/Löwisch/Caspers, § 114 Rn. 4; HambK-InsO/Ahrendt, § 114 Rn. 3; vernei-\n\nnend Uhlenbruck/Berscheid, aaO § 114 Rn. 6; Nerlich/Römermann/Kießner, \n\nInsO § 114 Rn. 54; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. § 114 Rn. 2; Tetzlaff, ZInsO 2005, \n\n393, 400 f; Sander, ZInsO 2003, 1129, 1132; Ries, ZinsO 2003, 1079, 1083; LG \n\nKöln ZInsO 2004, 756). Der Bundesgerichtshof sieht Ansprüche aus privatärzt-\n\nlichen Behandlungsverträgen nicht als \"fortlaufende Bezüge aus einem Dienst-\n\nverhältnis\" im Sinne von § 114 Abs. 1 InsO an (BGHZ 162, 187, 190). Er hat \n\nallerdings die Ansprüche eines Kassenarztes gegen die für ihn zuständige kas-\n\nsenärztliche Vereinigung als \"Arbeitseinkommen\" im Sinne von § 850 Abs. 2 \n\nZPO eingeordnet (BGHZ 96, 324, 326; BGH, Beschl. v. 28. September 1989 \n\n– III ZR 280/88, n.v.; ebenso z.B. OLG Nürnberg InVo 2003, 78 f). Nach nahezu \n\neinhelliger Ansicht sollen die Anwendungsbereiche der Vorschriften des § 114 \n\nAbs. 1 InsO einerseits, des § 850 Abs. 2 ZPO andererseits übereinstimmen \n\n(FK-InsO/Eisenbeis, 4. Aufl. § 114 Rn. 5; Uhlenbruck/Berscheid, aaO Rn. 9; \n\nNerlich/Römermann/Kießner, aaO Rn. 17; MünchKomm-InsO/Löwisch/Casper, \n\naaO Rn. 5 f; HK-InsO/Irschlinger, aaO Rn. 1; HambK-InsO/Ahrendt, aaO Rn. 3; \n\nUhlenbruck, ZVI 2002, 49, 51). \n\n15 \n\nbb) Beide Auslegungen sind vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Auch \n\nForderungen aus selbstständiger Tätigkeit könnten danach als \"Bezüge aus \n\neinem Dienstverhältnis\" aufgefasst werden, wenn auch der Gesetzgeber, wie \n\nsich aus der Begründung zu § 132 des Regierungsentwurfs ergibt, in erster Li-\n\nnie an Bezüge von Arbeitnehmern, also Ansprüche aus unselbstständiger Tä-\n\ntigkeit gedacht haben mag. Die systematischen Bedenken, die gegen die Ein-\n\nbeziehung von Ansprüchen aus selbstständiger Tätigkeit geäußert worden sind \n\n(vgl. Wegener/Köke, ZVI 2003, 382, 384 f), sind ebenfalls nicht zwingend; denn \n\ndie einander ergänzenden Vorschriften des § 114 Abs. 1, des § 287 Abs. 2 und \n\ndes § 295 Abs. 2 InsO könnten korrespondierend ausgelegt werden (vgl. etwa \n\nMünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 287 \n\nRn. 50 f; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 295 Rn. 103). \n\n16 \n\ncc) Darauf, ob eine Tätigkeit als \"selbstständig\" oder \"unselbstständig\" \n\neinzuordnen ist, kommt es für die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 InsO aber \n\nletztlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr ein anderer Gesichtspunkt. Die Vor-\n\nschrift des § 114 Abs. 1 InsO privilegiert für die Dauer von zwei Jahren Voraus-\n\nabtretungen, welche der Masse den Ertrag der Arbeitskraft des Schuldners vor-\n\nenthalten. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Masse (§ 36 Abs. 1 \n\nInsO); der Schuldner kann zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gezwun-\n\ngen werden. § 114 Abs. 1 InsO verzichtet also auf mögliche, jedoch nicht er-\n\nzwingbare Massemehrungen durch dienstleistende Tätigkeiten. Der in eigener \n\nPraxis tätige Kassenarzt erzielt sein Einkommen demgegenüber nicht allein aus \n\nder Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis. Damit \n\nsind notwendig Ausgaben verbunden, die vom Zeitpunkt der Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens an von der Masse getragen werden müssen. Nur so können \n\nVergütungsansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung erwirtschaftet \n\nwerden. Ansprüche, welche die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor-\n\naussetzen, werden von § 114 Abs. 1 InsO jedoch nicht erfasst. \n\n17 \n\n(1) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Verwalter nach \n\nMaßgabe der §§ 103 ff InsO über die Erfüllung der noch vom Schuldner ge-\n\nschlossenen, nunmehr die Masse berechtigenden und verpflichtenden Rechts-\n\ngeschäfte zu entscheiden. Er kann zum Beispiel Erfüllung eines von beiden Sei-\n\nten nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages verlangen oder aber des-\n\nsen Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 1 InsO), die gemäß § 108 Abs. 1 InsO zu-\n\nnächst fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnisse über einen unbeweglichen \n\nGegenstand oder über Räume, die der Schuldner als Mieter oder Pächter ein-\n\ngegangen war, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 109 Abs. 1 \n\nInsO) beenden sowie Dienstverhältnisse, bei denen der Schuldner der Dienst-\n\nberechtigte ist, binnen einer Frist von längstens drei Monaten kündigen (§ 113 \n\nInsO). In der Insolvenz eines Kassenarztes können diese Befugnisse insbeson-\n\ndere hinsichtlich der Praxisräume und des angestellten Personals von Bedeu-\n\ntung sein. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Verwalters, über Fortbestand oder \n\nBeendigung der in §§ 103 ff InsO genannten Verträge zu entscheiden. Maßstab \n\nder zu treffenden Entscheidung ist die bestmögliche Verwertung des Schuld-\n\nnervermögens zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubi-\n\nger (§ 1 Satz 1 InsO). \n\n18 \n\n(2) Wäre § 114 Abs. 1 InsO auch auf die Vergütungsansprüche eines \n\nKassenarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung anwendbar, hätte der \n\nVerwalter bei seiner Entscheidung darüber, ob Verträge fortgesetzt oder been-\n\ndet werden sollen, die Abtretung der aus der kassenärztlichen Tätigkeit stam-\n\nmenden Vergütungsansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Um Masseminderungen zu \n\nvermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig auch zu ei-\n\nner Beendigung der Praxis führen würde. Mit diesem Ergebnis wäre auch dem \n\nAbtretungsgläubiger nicht gedient, dessen Sicherheit nicht durch die Insolvenz-\n\neröffnung, aber durch das Ende der ärztlichen Tätigkeit des Schuldners wertlos \n\nwürde. \n\n19 \n\n(3) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäu-\n\nßerten Ansicht der Beklagten enthält § 114 Abs. 1 InsO keine Verpflichtung des \n\nVerwalters, für die Dauer von zwei Jahren von der Beendigung der zum Betrieb \n\nder Praxis erforderlichen Dauerschuldverhältnisse abzusehen, um die durch die \n\nAbtretung der Vergütungsansprüche begründete Sicherheit nicht zu entwerten. \n\nWortlaut, Entstehungsgeschichte und auch Sinn und Zweck der Vorschrift bie-\n\nten keinerlei Anhalt für diese Annahme. Verschiedene Vorschriften des Zweiten \n\nAbschnitts des Dritten Teils der Insolvenzordnung (§§ 103 ff), zu dem auch \n\n§ 114 InsO gehört, dienen dazu sicherzustellen, dass Wertschöpfungen aus \n\nMitteln der Masse der Gemeinschaft der Gläubiger zugute kommen, nicht nur \n\neinzelnen bevorrechtigten Gläubigern (vgl. zu §§ 17 KO, 103 InsO etwa BGHZ \n\n106, 236, 244; 116, 156, 159 f; 129, 336, 339; 150, 353, 359 f; Münch-\n\nKomm/Kreft, § 103 Rn. 2). So ordnet § 105 InsO für teilbare Leistungen an, \n\ndass der Anspruch auf die Gegenleistung für vor Insolvenzeröffnung an den \n\nSchuldner erbrachte Teilleistungen nur eine Insolvenzforderung darstellt, wenn \n\nder Insolvenzverwalter die Erfüllung noch ausstehender Leistungen verlangt. \n\nGemäß § 108 Abs. 2 InsO kann der Vertragsgegner Ansprüche aus einem fort-\n\nbestehenden Dauerschuldverhältnis für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens ebenfalls nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. § 114 Abs. 1 \n\nInsO enthält insoweit eine Ausnahme von diesem Grundsatz, als der Ertrag der \n\nArbeitskraft des Schuldners nach Insolvenzeröffnung in einem Zeitraum von \n\nzwei Jahren nur dem Abtretungsgläubiger zugute kommt. Diese Ausnahme fin-\n\ndet ihre Rechtfertigung darin, dass die Arbeitskraft des Schuldners als solche \n\nnicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 InsO). Eine Erweiterung auf Mas-\n\nsebestandteile, deren Ertrag der Gesamtheit der Gläubiger gebührt, kommt je-\n\ndoch nicht in Betracht. \n\n20 \n\ndd) Entgegen der Annahme von Uhlenbruck (ZVI 2002, 49, 53) kann der \n\nnotwendige Schutz der Masse nicht im Wege der Festsetzung eines die Kosten \n\nder Fortführung der Praxis deckenden Freibetrages gemäß § 36 Abs. 4 InsO, \n\n§ 850f ZPO bewirkt werden (vgl. zur Möglichkeit, Werbungskosten bei der Be-\n\nrechnung des unpfändbaren Betrages bei sonstigen Vergütungen im Sinne von \n\n§ 850i ZPO zu berücksichtigen, BGH, Beschl. v. 20. März 2003 – IX ZB 388/02, \n\nWM 2003, 980, 983 f). Die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages nach den \n\ngenannten Vorschriften käme allein dem Schuldner zugute, ohne jedoch die \n\nMasse zu entlasten. Nach § 36 InsO wird das insolvenzfreie Vermögen des \n\nSchuldners bestimmt, das nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des \n\nVerwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) unterliegt. Der Verwalter hat keinen Einfluss auf \n\ndie Verwendung der pfändungsfreien Beträge. An der grundsätzlichen Haftung \n\nder Masse für die noch vom Schuldner begründeten und vom Verwalter nicht \n\nbeendeten Verträge würde sich durch einen Freibetrag ebenfalls nichts ändern. \n\n21 \n\nee) Die vom Senat gewählte Lösung steht nicht in Widerspruch zur Ent-\n\nscheidung BGHZ 96, 324 ff., welche die grundsätzliche Anwendbarkeit der \n\n§§ 850 ff ZPO auf die Ansprüche eines Kassenarztes gegen die kassenärztliche \n\nVereinigung bejaht hat. \n\n22 \n\n(1) Die Vorschrift des § 850 ZPO verfolgt andere Ziele als diejenige des \n\n§ 114 Abs. 1 InsO. § 850 ZPO sichert dem Schuldner einen der Pfändung ent-\n\nzogenen Anteil an Vergütungen für Dienstleistungen, die seine Existenzgrund-\n\nlage bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen \n\nTeil in Anspruch nehmen (BGHZ 96, 324, 327). § 114 Abs. 1 InsO betrifft dem-\n\ngegenüber nur pfändbares Vermögen des Schuldners. Es geht hier um die Fra-\n\nge, ob und in welchem Umfang Vergütungsansprüche des Schuldners dem Ab-\n\ntretungsempfänger oder aber der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen. \n\nSchon deshalb müssen die beiden auch ihrem Wortlaut nach verschiedenen \n\nVorschriften nicht notwendig gleich ausgelegt werden. \n\n23 \n\n(2) In der praktischen Handhabung beider Vorschriften sind widersprüch-\n\nliche Ergebnisse nicht zu befürchten. Der Schuldner könnte zwar gemäß § 36 \n\nAbs. 4 InsO eine Entscheidung des Insolvenzgerichts dahingehend beantragen, \n\ndass der unpfändbare Teil der kassenärztlichen Vergütung an ihn auszukehren \n\nsei. Die Möglichkeit eines Antrags auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse hat \n\nder Schuldner in jedem Fall (§ 100 InsO); etwa vorab an ihn auszukehrende \n\nAnteile an dem Vergütungsanspruch würden dann auf seinen Unterhaltsan-\n\nspruch angerechnet werden. Werbungskosten könnten bei der Berechnung des \n\nFreibetrages schon deshalb nicht zugunsten des Schuldners berücksichtigt \n\nwerden, weil während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Masse für den \n\nBetrieb der Praxis aufzukommen hat. \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Forderungen \n\ndes Schuldners gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung entstanden sind, \n\ndie Grundlage der Überweisungen waren. Die Sache muss deshalb zur erneu-\n\nten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen \n\nwerden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgenden rechtlichen \n\nGesichtspunkt hin: \n\n25 \n\nTrotz § 91 Abs. 1 InsO ist eine Abtretung wirksam, wenn der Zessionar \n\nbereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposi-\n\ntion erworben hatte, die der Zedent durch einseitiges Verhalten nicht mehr zu \n\nzerstören vermag (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955, aaO; v. 30. Januar 1997, aaO; \n\nv. 17. November 2005 – IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 23; vgl. auch BGHZ 155, 87, 93 f). Der Ver-\n\ngütungsanspruch des Kassenarztes entsteht dem Grunde nach, sobald der Arzt \n\nvergütungsfähige Leistungen erbracht hat. Fällig werden mag der Anspruch erst \n\nmit dem endgültigen Honorarbescheid der kassenärztlichen Vereinigung, der \n\naufgrund der in den Gesamtverträgen (§ 83 SGB V) ausgehandelten Gesamt-\n\nvergütung (§ 85 Abs. 1 SGB V) und des von der KV festgesetzten Verteilungs-\n\nmaßstabes (§ 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) ergeht (vgl. BSGE 66, 284, 285). \n\nAuf die Fälligkeit des abgetretenen Anspruchs kommt es im Rahmen des § 91 \n\nAbs. 1 InsO jedoch nicht an. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2003 - 10 O 141/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2003 - I-4 U 110/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-247-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":26},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-247-03","retrieved":"2026-07-10 20:36:53.168675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-11/ix-zr-247-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2006-05-11","dockets":["IX ZR 247/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-247-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 91 Abs. 1, § 114; SGB V § 85 Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereini- gung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrach- ten ärztlichen Leistungen beruhen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2003 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/114","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"114","label":"§ 114 InsO","mentions":26},{"id":"InsO/91","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"91","label":"§ 91 InsO","mentions":12},{"id":"InsO/36","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"36","label":"§ 36 InsO","mentions":5},{"id":"ZPO/850","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850","label":"§ 850 ZPO","mentions":4},{"id":"InsO/108","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"108","label":"§ 108 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"SGB 5/85","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"85","label":"§ 85 SGB 5","mentions":2},{"id":"BGB/158","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"158","label":"§ 158 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/163","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"163","label":"§ 163 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/1","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"1","label":"§ 1 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/50","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"50","label":"§ 50 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/51","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"51","label":"§ 51 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/80","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"80","label":"§ 80 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/100","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"100","label":"§ 100 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/103","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"103","label":"§ 103 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/105","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"105","label":"§ 105 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/109","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"109","label":"§ 109 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/110","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"110","label":"§ 110 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/113","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"113","label":"§ 113 InsO","mentions":1},{"id":"SGB 5/83","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"83","label":"§ 83 SGB 5","mentions":1},{"id":"ZPO/850i","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850i","label":"§ 850i ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/295","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"295","label":"§ 295 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/850f","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850f","label":"§ 850f ZPO","mentions":1},{"id":"SGB 4/85","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"85","label":"§ 85 SGB 4","mentions":1},{"id":"SGB 5/95","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"95","label":"§ 95 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"LG Düsseldorf","date":"2003-02-10","docket":"10 O 141/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2003-10-31","docket":"I-4 U 110/03","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:1031.I4U110.03.00","id":"olg-duesseldorf/2003-10-31/i-4-u-110-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-10-31/i-4-u-110-03","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-05-11","docket":"IX ZR 247/03","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-05-11/ix-zr-247-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-247-03","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 167, 363","basis":"cited_by_decisions","votes":13},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2006, 1254","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:36:53.168675+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}