{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"IX ZB 249/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 3 a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstat- bestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorge- hensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nach- vollziehbarer Begründung. b) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist, begründet keinen Abschlag. c) Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind. d) Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe korrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen. e) Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig, wenn die Masse nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war. f) Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korres- pondierenden Abschlag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 249/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 3 \n\na) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstat-\nbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorge-\nhensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder \nGesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nach-\nvollziehbarer Begründung. \n\nb) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist, \n\nbegründet keinen Abschlag. \n\nc) Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen \nAbschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn \ndem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind. \n\nd) Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet \nworden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der \nInsolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe \nkorrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen. \n\ne) Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig, \n\nwenn die Masse nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war. \n\nf) Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine \nentsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korres-\npondierenden Abschlag. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - LG Flensburg \n\n AG Flensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 11. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Insolvenzverwalterin wird der Be-\n\nschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom \n\n6. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.291,77 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAufgrund Eigenantrags bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n20. September 2002 die (weitere) Beteiligte zur vorläufigen Verwalterin im In-\n\nsolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen des Schuldners. Für die-\n\nse Tätigkeit setzte das Amtsgericht eine Vergütung inklusive Auslagen und Um-\n\nsatzsteuer von 14.582,71 € fest. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 eröffne-\n\nte das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Insolvenzverwalterin hat beantragt, ihre Vergütung unter Berücksich-\n\ntigung eines Vorschusses von 6.663,67 € auf weitere 14.503,43 € einschließlich \n\nAuslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen. \n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2004 die Vergütung \n\neinschließlich des Vorschusses auf 15.875,33 € festgesetzt. Die hiergegen er-\n\nhobene sofortige Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht als im Ergeb-\n\nnis unbegründet zurückgewiesen, da einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer \n\neine Vergütung von 15.412,37 €, also weniger als zugesprochen berechtigt sei. \n\n4 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Antrag in vollem \n\nUmfang weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung. \n\nAuf die Vergütungsfestsetzung sind die bis 6. Oktober 2004 geltenden \n\nVorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, weil \n\ndas Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV \n\ni.d.F. des Art. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 4. Oktober 2004 - BGBl I S. 2569). \n\n7 \n\n1. Amtsgericht und Landgericht haben bei der Festsetzung die von der \n\nBeteiligten errechnete Ausgangs-Regelvergütung von 12.962,10 € zugrunde \n\ngelegt. Sie haben einen Abschlag von 25 % vorgenommen. Das Amtsgericht \n\nhat dies damit begründet, dass nur 29 Gläubiger Forderungen angemeldet hät-\n\nten und auch im Übrigen das Verfahren unter Einschluss des vorläufigen Insol-\n\nvenzverfahrens nur als \"etwas überdurchschnittlich\" angesehen werden könne, \n\nweil die Insolvenzverwalterin auch als vorläufige Verwalterin eingesetzt gewe-\n\nsen sei und die Fortführung des Betriebes vor Eröffnung des Verfahrens geen-\n\ndet habe, so dass ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 InsVV von 25 % erforderlich \n\nsei. \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht meint, der so vorgenommene Abschlag sei nicht \n\nzu beanstanden. Er sei gerechtfertigt, weil die Insolvenzverwalterin aus ihrer \n\nTätigkeit als Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalterin Erkenntnisse \n\nhabe gewinnen können, die ihre Tätigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren \n\nvereinfacht und erleichtert hätten. Die Tätigkeit der Verwalterin im eröffneten \n\nVerfahren habe sich im Wesentlichen auf die Verwertung des schuldnerischen \n\nVermögens beschränkt, die mit \"keinen besonderen Schwierigkeiten\" verbun-\n\nden gewesen sei. Das Verfahren habe \"keine besonderen Anforderungen\" an \n\ndie Verwalterin gestellt und sei, anders als das Amtsgericht meine, eher unter-\n\ndurchschnittlich gewesen, weil es hinsichtlich des Unternehmensumsatzes, der \n\nAnzahl der Gläubiger und Schuldner und der Anzahl der Buchungsvorgänge \n\nunterhalb eines durchschnittlichen Regelinsolvenzverfahrens gelegen habe. \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde in verschiedener \n\nHinsicht an. Damit hat sie zum Teil Erfolg. \n\n10 \n\na) Die Rechtsbeschwerde meint, Amtsgericht und Landgericht hätten \n\nnicht pauschal für alle vergütungsmindernden Faktoren einen einheitlichen Ge-\n\nsamtabschlag von 25 % vornehmen dürfen, sondern es hätte für jeden einzel-\n\nnen Abschlagstatbestand eine dezidierte Einzelprüfung durchgeführt werden \n\nmüssen. \n\n11 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde damit fordern will, dass jedem vergü-\n\ntungsmindernden Umstand ein eigener Abschlagsfaktor zugemessen werden \n\nmüsse, ist dem nicht zu folgen. Die Behandlung von Zu- und Abschlägen ge-\n\nmäß § 3 Abs. 1 und 2 InsVV folgt wegen des einheitlichen Regelungssystems \n\nallerdings einheitlichen Grundsätzen. In Betracht kommende Abschlagstatbe-\n\nstände sind einzeln in gleicher Weise zu prüfen wie in Betracht kommende Zu-\n\nschlagstatbestände. Bestehen konkrete, über das Normale hinausgehende Be-\n\nsonderheiten in Form von Erschwernissen, ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV die Ver-\n\ngütung zu erhöhen. Bestehen konkrete, das Normalmaß unterschreitende Be-\n\nsonderheiten in Form von Erleichterungen, ist gemäß § 3 Abs. 2 InsVV die Ver-\n\ngütung zu kürzen. Dabei bedarf es einer genauen Überprüfung und Beurteilung \n\naller in Frage kommenden Tatbestände. Insbesondere sind vom Verwalter gel-\n\ntend gemachte Zuschlagstatbestände im Einzelnen zu beurteilen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 f; Kübler/ \n\nPrütting/Eickmann, InsO § 8 InsVV Rn. 13). Dasselbe gilt für in Betracht kom-\n\nmende Abschlagstatbestände. \n\n12 \n\nDer von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, dass für alle Zu- und \n\nAbschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen \n\nseien (Rendels, EWiR 2003, 1043; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 8 InsVV \n\nRn. 13; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl. § 8 Rn. 22), kann dagegen \n\nnicht gefolgt werden. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon \n\ndeshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände \n\nin ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstan-\n\nden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zu-\n\nnächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es \n\neinzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamt-\n\nschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze \n\nbezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Ge-\n\nsamtabschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis ange-\n\nmessene Gesamtwürdigung. Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Auf-\n\nwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefun-\n\ndene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Letzteres ist in jedem Fall erfor-\n\nderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. \n\n22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, \n\nZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris; v. 23. März \n\n2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858). \n\n13 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde wendet sich allerdings zu Recht dagegen, \n\ndass das Beschwerdegericht einen Abschlag vorgenommen hat, weil das \n\nschuldnerische Unternehmen im eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr fort-\n\ngeführt worden ist. \n\n14 \n\nDieser Umstand rechtfertigt keinen Abschlag. Dies ergibt sich daraus, \n\ndass die Fortführung des Unternehmens nach der Konzeption der Insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütungsverordnung stets ein in die Gesamtabwägung einzube-\n\nziehender erhöhender Faktor ist (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV \n\nRn. 22; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 63 InsO Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\naaO § 3 InsVV Rn. 16). \n\n15 \n\nZwar gehört die Fortführung des bei Verfahrenseröffnung noch betriebe-\n\nnen Unternehmens des Schuldners jedenfalls bis zum Berichtstermin, in dem \n\ndie Gläubigerversammlung über die Fortführung beschließt, zu den Aufgaben \n\ndes Insolvenzverwalters. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung be-\n\nhandelt dies gleichwohl nicht als einen durch die Regelvergütung abgegoltenen \n\nNormalfall. Vielmehr kann die Unternehmensfortführung die Vergütung nur er-\n\nhöhen, entweder durch Berücksichtigung des erwirtschafteten Überschusses \n\nbei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV oder, \n\nwenn die Masse nicht entsprechend vergrößert worden ist, durch einen Zu-\n\nschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV. Dann kann aber der Umstand, dass \n\ndas Unternehmen nicht fortgeführt wurde, kein Abschlagstatbestand sein. \n\n16 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass das Beschwerdege-\n\nricht den Abschlag damit begründet hat, dass die Verwertung des Schuldner-\n\nvermögens mit \"keinen besonderen Schwierigkeiten\" verbunden gewesen sei \n\nund das Verfahren \"keine besonderen Anforderungen\" an die Beklagte gestellt \n\nhabe. Einen Abschlag würde dies nur dann rechtfertigen, wenn das von der In-\n\nsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung der Regelvergütung zugrundegelegte \n\nNormalverfahren besondere Schwierigkeiten voraussetzen und an den Verwal-\n\nter besondere Anforderungen stellen würde. Dies ist mit einem Normalverfahren \n\noffenkundig nicht gemeint. \n\n17 \n\nDer Senat hält es allerdings für nicht ausgeschlossen, dass das Be-\n\nschwerdegericht ausdrücken wollte, das Verfahren sei unterdurchschnittlich \n\nschwierig gewesen. Es wird dies nach der Zurückverweisung klarzustellen und \n\ngegebenenfalls näher zu begründen haben. \n\n18 \n\nd) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht \n\ndie Tätigkeit der Beteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin als Grund für \n\neinen Abschlag angesehen hat. \n\n19 \n\naa) Die Rechtsbeschwerde meint, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 \n\nBuchst. a InsVV rechtfertige die Tatsache, dass im Verfahren ein vorläufiger \n\nVerwalter tätig war, eine Kürzung nicht. Die bloße Bestellung eines vorläufigen \n\nVerwalters führe für sich genommen nicht zu einem Abschlag. \n\n20 \n\nIn der Literatur wird allerdings diese Auffassung vertreten. Sie stützt sich \n\nauf die amtliche Begründung und meint aus ihr entnehmen zu können, dass das \n\nAbschlagskriterium nur dann eingreifen solle, wenn dem nachfolgenden Insol-\n\nvenzverwalter durch die Vorarbeiten tatsächlich erhebliche Arbeit erspart wor-\n\nden und der vorläufige Verwalter für seine Tätigkeit auch adäquat, durch ent-\n\nsprechende Erhöhung der Normalvergütung entlohnt worden sei (Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV Rn. 75; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 \n\nInsVV Rn. 49; Blersch in Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 3 InsVV Rn. 26). \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. \n\nRichtig ist, dass die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters einen Abschlag bei der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters \n\nnicht zu rechtfertigen vermag. § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht aber davon aus, \n\ndass der vorläufige Insolvenzverwalter auch pflichtgemäß tätig geworden und \n\nvergütet worden ist. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, \n\ndass seine Tätigkeit dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann \n\n(Amtliche Begründung zu § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV, abgedruckt bei Küb-\n\nler/Prütting, aaO Anhang II zur InsVV). \n\n23 \n\nDurch § 63 InsO und die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung soll \n\ndem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine ange-\n\nmessene Vergütung gewährleistet werden (BGHZ 116, 233, 238; 157, 282, \n\n287). Jede Tätigkeit soll jedoch nur einmal vergütet werden, es sei denn, durch \n\neinen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte \n\nAufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB \n\n301/03, ZIP 2005, 180). Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters zu seiner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH, Beschl. v. 22. April \n\n2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448) und entspricht auch dem Grundsatz, dass \n\ndie Vergütungen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu \n\nbemessen sind, wenn sich deren Tätigkeit qualitativ und quantitativ nicht unter-\n\nscheidet (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. \n\n4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB \n\n256/04, WM 2006, 530, 532, z.V.b. in BGHZ). Demgemäß kann die Arbeit, die \n\nder vorläufige Insolvenzverwalter bereits geleistet hat und die ihm vergütet wor-\n\nden ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter - von den genannten Ausnahmen \n\nabgesehen - nicht erneut vergütet werden. \n\n24 \n\ncc) Allerdings muss die Ersparnis erheblich, also signifikant sein. Baga-\n\ntellabweichungen sind unerheblich. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind \n\nerst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung \n\noder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt. Dar-\n\nunter liegende Zu- und Abschläge sind schon im Hinblick auf die Bandbreite, \n\ninnerhalb der ein Normalfall anzunehmen ist, verfehlt. Festzustellen, ob gegen-\n\nüber einem Normalfall Besonderheiten vorliegen, ist Aufgabe des Tatrichters. \n\n25 \n\n§ 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht allerdings wie alle Zu- und Abschlags-\n\ntatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 InsVV davon aus, dass regelmäßig eine er-\n\nhebliche Abweichung vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB \n\n301/03, ZIP 2005, 180). Sie ist im Einzelfall vom Gericht der Höhe nach zu be-\n\nmessen. Es obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen \n\ndies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat. Bei der Frage, \n\nwelche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen \n\nVerwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des \n\nInsolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vor-\n\nläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Erstellung einer, wenn auch \n\nmöglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststel-\n\nlung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel dem Verwalter die \n\nArbeit erheblich. \n\n26 \n\ndd) Soweit die Auffassung vertreten wird, es könnten nur solche Tätigkei-\n\nten berücksichtigt werden, die beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem \n\nZuschlag nach § 3 InsVV zusätzlich vergütet worden sind, trifft dies nicht zu. \n\nAuch die mit der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters abgegoltene Tätig-\n\nkeit kann dem Verwalter die Erfüllung seiner Aufgabe erheblich erleichtert ha-\n\nben. \n\n27 \n\nDas Beschwerdegericht hat im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass die \n\nVerwalterin bei der Verwertung auf die in dem von der vorläufigen Verwalterin \n\nerstellten Gutachten enthaltene Bestandsaufnahme zurückgreifen konnte, die \n\nkeine wesentlichen Veränderungen mehr erfahren habe. Dies ist nicht zu bean-\n\nstanden, weil die dadurch erzielte Arbeitsersparnis nach den Feststellungen des \n\nBeschwerdegerichts erheblich war. \n\n28 \n\nDie Erstattung des Gutachtens ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin im \n\nRahmen ihrer Verwaltertätigkeit vergütet worden. Eine gesonderte Vergütung \n\nals Sachverständige ist nicht beantragt worden und erfolgt. § 3 Abs. 2 Buchst. a \n\nInsVV findet deshalb unmittelbar Anwendung. \n\n29 \n\nAber selbst dann, wenn die vorläufige Insolvenzverwalterin gesondert als \n\nSachverständige vergütet worden wäre und die Arbeitsersparnis des Verwalters \n\nsich gerade aus diesem Sachverständigengutachten ergäbe, wäre ein Abschlag \n\nvorzunehmen. Ob hier der Regelfall des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV Anwendung \n\nfände, ist für das Ergebnis unerheblich; auch in diesem Fall wären geringere \n\nAnforderungen als im Normalfall anzunehmen (vgl. hierzu unten f). \n\n30 \n\nee) Die Rechtsbeschwerde meint, ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Buchst. b) \n\nInsVV zeige, dass die der Beteiligten ersparte Arbeit nicht erheblich sei, weil \n\nauch dort ein Abschlag nur gerechtfertigt sei, wenn der vorläufige Verwalter die \n\nMasse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet habe. Ein solcher wesentli-\n\ncher Teil sei erst bei etwa der Hälfte anzunehmen \n\n(so Kübler/ \n\nPrütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV Rn. 50; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 \n\nInsVV Rn. 76; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 35 sogar für 70 %). Dem-\n\nzufolge sei ein Abschlag auch für Buchst. a) nur gerechtfertigt, wenn der vorläu-\n\nfige Verwalter dem endgültigen Verwalter zumindest die Hälfte der Arbeit er-\n\nspart habe. \n\n31 \n\nAuch dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verwertung der Insol-\n\nvenzmasse gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Verwal-\n\nters (vgl. § 22 InsO). Nimmt er eine Verwertung gleichwohl in berechtigter Wei-\n\nse vor, kann er hierfür eine besondere Vergütung beanspruchen (BGHZ 146, \n\n165, 176; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, \n\n382; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris). \n\n32 \n\nIn wertmäßig korrespondierender Höhe ist dann aber ein Abschlag bei \n\nder Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese ihm an sich \n\nobliegende Aufgabe nicht mehr erledigen muss. Die Bagatellgrenze entspricht \n\nsich in diesen Fällen. Ist die Abweichung so wesentlich, dass sie zu einem Zu-\n\nschlag beim vorläufigen Verwalter führt, ist sie auch so wesentlich, dass sie ei-\n\nnen entsprechenden Abschlag beim Verwalter rechtfertigt. \n\n33 \n\n34 \n\nIm Übrigen hat die tatbestandliche Einschränkung eines Regelbeispieles \n\nnicht auch eine gleiche Einschränkung der anderen Regelbeispiele zur Folge. \n\ne) Die Rechtsbeschwerde meint schließlich, dass selbst bei einem unter-\n\ndurchschnittlichen Verfahren eine Kürzung der Regelvergütung aus Rechts-\n\ngründen ausgeschlossen sei, wenn die Teilungsmasse als Berechnungsgrund-\n\nlage der Vergütung unter 250.000 € liege. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 2 \n\nBuchst. d) InsVV, wonach eine Kürzung der Vergütung wegen geringer Anfor-\n\nderung an den Verwalter nur bei großer Masse zulässig sei, die bei 250.000 € \n\nbeginne. Im vorliegenden Fall habe die Teilungsmasse aber weniger als \n\n40.000 € betragen. \n\n35 \n\nBei einer Teilungsmasse von 250.000 € würde die Regelvergütung ge-\n\nmäß § 2 Abs. 1 InsVV 34.750 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer betra-\n\ngen. Die Auffassung, unterhalb einer Netto-Vergütung dieses Betrages sei eine \n\nKürzung der Vergütung des Verwalters grundsätzlich nicht zulässig, ist unzu-\n\ntreffend. \n\n36 \n\nNach § 3 Abs. 2 Buchst. d) ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die \n\nMasse groß ist und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Ver-\n\nwalter stellt. In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, die Anforderun-\n\ngen müssten \"außergewöhnlich gering\" sein (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO \n\n§ 3 InsVV Rn. 79; Blersch in Breutigam/Blersch/Götsch, aaO § 3 InsVV Rn. 33) \n\nund die Teilungsmasse mindestens 250.000 € (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO \n\n§ 3 Rn. 53; Blersch, aaO Rn. 33; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 28) \n\noder 400.000 bis 500.000 € (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO) betragen. Dar-\n\nüber hinaus müsse die sich nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Vergütung \n\nvöllig außer Verhältnis zur Tätigkeit des Verwalters stehen (Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster aaO; Blersch, aaO). \n\n37 \n\nDem kann nicht zugestimmt werden. Die Anforderungen müssen gering \n\ngewesen sein. Das Angemessenheitsverhältnis bezieht sich auf die nach § 2 \n\nAbs. 1 InsVV berechnete Regelvergütung. Die Vergütung ohne Abschlag muss \n\naußer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen. Soweit im Schrifttum \n\nstrengere Voraussetzungen gefordert werden, besteht hierfür in § 3 Abs. 2 \n\nBuchst. d InsVV keine Grundlage. Wo jeweils die Grenzwerte zu ziehen sind \n\nund wie groß die Masse im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV sein muss, \n\nbedarf hier jedoch keiner abschließenden Abgrenzung. \n\n38 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss die Vorausset-\n\nzung der großen Masse des § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht kumulativ auch \n\nbei den anderen Abschlagstatbeständen erfüllt sein. Hierfür ergeben sich aus \n\nder Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung keinerlei Anhaltspunkte; dies \n\nwürde auch zu unangemessenen Ergebnissen führen. \n\n39 \n\nf) Inhaltlich hat das Beschwerdegericht einen Abschlagstatbestand an-\n\ngenommen, weil das Verfahren eher unterdurchschnittliche Anforderungen an \n\nden Verwalter gestellt habe. Das Amtsgericht, das von einem etwas überdurch-\n\nschnittlichen Verfahren gesprochen hatte, hatte wohl ebenfalls unterdurch-\n\nschnittlich gemeint; andernfalls wäre seine Argumentation nicht nachvollziehbar. \n\n40 \n\nLiegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter \n\nvor, ist zwar kein Regeltatbestand für einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV \n\ngegeben. Gleichwohl ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen \n\neines Normalverfahrens erheblich unterschritten wurden (BGH, Beschl. v. \n\n23. März 2006, aaO S. 858, 859). Die Grenze der Erheblichkeit kann nicht an-\n\nders bemessen werden als bei dem entsprechenden Zuschlagstatbestand we-\n\ngen überdurchschnittlicher Anforderungen. Bagatellabweichungen können in \n\nbeiden Richtungen nicht berücksichtigt werden. \n\n41 \n\nDem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-\n\nters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz \n\nRechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die \n\neinzelnen Zu- und Abschlagstatbestände haben nur beispielhaften Charakter. \n\nDarüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung \n\nder Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (BGH, Beschl. v. \n\n24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758; v. 23. März 2006, aaO; \n\nAmtl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO). \n\n42 \n\nMaßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder \n\nschwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in An-\n\nspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand \n\n(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v. 16. Juli 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, \n\n1759; v. 23. März 2006, aaO). \n\n43 \n\nEbenso wie eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag \n\nrechtfertigt (vgl. etwa Kübler/Prütting/Eickmann, § 3 InsVV Rn. 44; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV Rn. 72; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV \n\nRn. 23), rechtfertigt eine ungewöhnlich niedrige Gläubigerzahl einen Abschlag \n\n(Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 85; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO \n\nRn. 54). Dabei gelten für Zu- und Abschläge dieselben Grenzwerte (zutreffend \n\nKübler/Prütting/Eickmann, aaO). Es besteht kein Grund, bei Abweichungen \n\nnach oben früher und höhere Zuschläge vorzunehmen als bei entsprechenden \n\nAbweichungen nach unten (a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, je aaO, die bei der \n\nvon ihnen als durchschnittlich angesehenen Gläubigerzahl von 100 bereits ei-\n\nnen Zuschlag von 10 % für gerechtfertigt halten, einen Abschlag aber erst bei \n\nReduzierung der Gläubigerzahl unter 20). \n\n44 \n\nEntsprechendes gilt für andere Erschwernisse oder Erleichterungen, die \n\nerheblich von einem Normalverfahren abweichen. Auch hier gilt, dass Zu- und \n\nAbschläge miteinander korrespondieren. Im Ergebnis muss nach einer Ge-\n\nsamtwürdigung in dem einen wie anderen Fall eine angemessene Gesamtver-\n\ngütung festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO). Die kon-\n\nkrete Bemessung der hiernach vorzunehmenden Zu- und Abschläge ist Aufga-\n\nbe \n\ntatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v. \n\n23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB \n\n285/03, ZIP 2005, 1371). \n\n45 \n\n3. Bei der Neufestsetzung der Vergütung wird das Beschwerdegericht \n\nauch Folgendes zu berücksichtigen haben: \n\n46 \n\nWerden Zu- und Abschläge gesondert festgesetzt, sind diese jeweils aus \n\nder Regelvergütung zu berechnen, nicht auch aus Ab- oder Zuschlägen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518; v. 8. Juli \n\n2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 16. Dezember 2004 - IX ZB \n\n301/03, ZIP 2005, 180 f; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373; \n\nKübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV Rn. 18). Dies hat das Beschwerdege-\n\nricht zutreffend gesehen. \n\n47 \n\nDas Beschwerdegericht hat aber angenommen, dass für die Bearbeitung \n\nvon Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) \n\nInsVV beantragt, vom Amtsgericht gewährt und von ihm bestätigt worden sei. \n\nEin solcher Zuschlag war weder beantragt noch bewilligt worden . Das Amtsge-\n\nricht hat zwar von einem \"Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsVV\" gesprochen. \n\nDiese Vorschrift sieht einen Zuschlag aber nicht vor. Beantragt war vielmehr \n\neine Vergütung für die Bearbeitung von Absonderungsrechten gemäß der Ver-\n\ngleichsrechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Beantragt und bewilligt wurden \n\ndemgemäß 1.635,90 € als Hälfte der zur Masse geflossenen Feststellungskos-\n\nten gemäß § 171 Abs. 1 InsO. Dies hat das Beschwerdegericht inhaltlich bestä-\n\ntigt. \n\n48 \n\nDieser Betrag ist aber Bestandteil der Berechnungsgrundlage und damit \n\nder Regelvergütung, auf die sich Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV bezie-\n\nhen. Ein möglicher Abschlag ist deshalb auch aus dem Betrag von 1.635,90 € \n\nzu berechnen. Dies ist auch bei der Bemessung der Höhe des Abschlags zu \n\nberücksichtigen. \n\n49 \n\nZum Umfang des Verschlechterungsverbots in diesem Zusammenhang \n\nverweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP \n\n2005, 1371, und IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373. \n\n50 \n\n4. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Differenz zwischen bean-\n\ntragter Vergütung (ohne Vorschuss 14.503,43 €) und vom Amtsgericht festge-\n\nsetzter Vergütung (ohne Vorschuss 9.211,66 €). \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Flensburg, Entscheidung vom 11.06.2004 - 56 IN 391/02 - \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 06.10.2004 - 5 T 249/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zb-249-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":37},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zb-249-04","retrieved":"2026-07-10 20:35:52.336879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-11/ix-zb-249-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nach- vollziehbarer Begründung. b) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist, begründet keinen Abschlag. c) Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind. d) Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. 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