{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"I ZB 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 888 Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 94/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 888 \n\nDie Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, \n\nist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken. \n\nBGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 94/05 - LG Berlin \n\nAG Tiergarten \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des \n\nLandgerichts Berlin (Gz. 62 T 89/05) vom 11. August 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.333,93 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Gläubiger, Mieter einer Wohnung in Berlin, hat gegen die Schuld-\n\nnerin, seine Vermieterin, ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom \n\n7. Juli 2004 erwirkt. Die Schuldnerin ist darin verurteilt worden, dem Gläubiger \n\nfür die gemietete Wohnung \"ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen für \n\ndie Abrechnungsperioden 1999, 2000, 2001 und 2002 zu erteilen\". Die letzte \n\nBetriebskostenabrechnung war für das Jahr 1998 erstellt worden. \n\n2 \n\nNach Erhalt einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils hat \n\nder Gläubiger mit Schriftsatz vom 10. März 2005 beantragt, gegen die Schuld-\n\nnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, weil diese für die \n\nJahre 1999 bis 2002 noch keine vollständigen Betriebskostenabrechnungen \n\nerteilt habe. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück-\n\ngewiesen. \n\nMit der (vom Landgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nGläubiger seinen mit Schriftsatz vom 10. März 2005 gestellten Antrag weiter. \n\nDie Schuldnerin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das erwirkte Ver-\n\nsäumnisurteil nicht gemäß § 888 ZPO durch Verhängung von Zwangsgeld, er-\n\nsatzweise Zwangshaft, vollstreckt werden könne. \n\nDie Frage, ob ein Urteil auf Erteilung von Betriebskostenabrechnungen \n\nnach § 887 ZPO (Vertretbare Handlungen) oder nach § 888 ZPO (Nicht vertret-\n\nbare Handlungen) zu vollstrecken sei, werde in Rechtsprechung und Literatur \n\nunterschiedlich beantwortet. Zutreffend sei die Ansicht, die eine vertretbare \n\nHandlung annehme. Dafür spreche schon, dass Betriebskostenabrechnungen \n\nsehr häufig von Hausverwaltungen erstellt würden, also von Dritten, die nicht \n\nselbst Vermieter seien. Ohne die Abrechnungsunterlagen werde der Mieter \n\noder ein Sachverständiger die Abrechnungen allerdings kaum erstellen können. \n\nDer Vollstreckungstitel laute aber nicht auf Herausgabe der Abrechnungsunter-\n\nlagen oder Auskunft über die entstandenen Betriebskosten, sondern auf Erstel-\n\nlung der Abrechnung, d.h. auf Vornahme einer Handlung, die nicht nur dem \n\nVermieter möglich sei. Der Mieter könne im Vollstreckungsverfahren mit der \n\nBewilligung der Ersatzvornahme zugleich eine Anordnung gegen den Schuldner \n\nauf Herausgabe der erforderlichen Unterlagen (Rechnungen der Versorgungs-\n\nbetriebe, Grundsteuerbescheide, Versicherungsverträge) erwirken. \n\n8 \n\n9 \n\nJedenfalls sei der Mieter nicht rechtlos gestellt. Bei Fortbestehen des \n\nMietverhältnisses habe er hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorschüsse \n\nein Zurückbehaltungsrecht. Zudem könne er - zumindest nach dem Ende des \n\nMietverhältnisses - Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse verlangen. \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-\n\ngericht. Der Gläubiger hat zu Recht beantragt, die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gemäß § 888 ZPO durchzufüh-\n\nren. \n\n10 \n\n1. Die Schuldnerin ist durch das Versäumnisurteil verurteilt worden, dem \n\nGläubiger für dessen Mietwohnung Betriebskostenabrechnungen für die Ab-\n\nrechnungsperioden 1999, 2000, 2001 und 2002 zu erteilen. Danach ist Inhalt \n\ndes Titels - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht nur die Erstel-\n\nlung einer Abrechnung, sondern eine Rechnungslegung im Sinne des § 259 \n\nBGB. \n\n11 \n\n2. Der Titel betrifft keine vertretbare Handlung, deren Vornahme im We-\n\nge der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO zu erzwingen wäre, sondern \n\neine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO (zum Meinungsstand \n\nhinsichtlich der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, wie eine \n\nVerurteilung zur Erteilung einer Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung \n\nzu vollstrecken ist, vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 887 Rdn. 14, \n\n§ 888 Rdn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 3, § 888 Rdn. 3; Walker \n\nin Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, \n\n3. Aufl., § 887 ZPO Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 887 Rdn. 7, \n\n§ 888 Rdn. 4; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB \n\nRdn. 286; Gies in Hannemann/Wiegner, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 36 \n\nRdn. 88; Schmidt/Gohrke, WuM 2002, 593 f., jeweils m.w.N.). \n\n12 \n\na) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu \n\nvollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen \n\nDritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des \n\nSchuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung \n\n(§ 894 ZPO) besteht (vgl. Zöller/Stöber aaO § 888 Rdn. 2 m.w.N.). Von einer \n\nnicht vertretbaren Handlung ist auch dann auszugehen, wenn Teile der Hand-\n\nlung auch von einem Dritten vorgenommen werden könnten (vgl. OLG Köln \n\nWuM 1997, 245, 246). \n\n13 \n\nb) Anders als die Erstellung einer Abrechnung aufgrund vorhandener Un-\n\nterlagen, die eine vertretbare Handlung wäre, ist die Erteilung einer Betriebs-\n\nkostenabrechnung eine nicht vertretbare Handlung. Grundlage für diese Ab-\n\nrechnung ist die Rechnungslegung des Schuldners über die Betriebskosten in \n\nden betreffenden Abrechnungsperioden. Diese Rechnungslegung setzt verbind-\n\nliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse vor-\n\naus, die dementsprechend nur von ihm abgegeben werden können (vgl. \n\nStein/Jonas/Brehm aaO § 887 Rdn. 14; Walker in Schuschke/Walker aaO § 887 \n\nZPO Rdn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rdn. 15). \n\n14 \n\n3. Der Gläubiger beantragt die Vollstreckung des Titels nach seinem vol-\n\nlen Inhalt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Gläubiger die Unterla-\n\ngen, die für die Erstellung der Betriebskostenabrechnungen erforderlich sind, \n\nbereits zugänglich sind. Auf die Frage, ob er sein Interesse an der Rückzahlung \n\nmöglicherweise zu viel gezahlter Betriebskostenvorschüsse auch auf anderem \n\nWeg sichern könnte - etwa durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts hin-\n\nsichtlich laufender Mietkostenvorschüsse, solange die Betriebskostenabrech-\n\nnungen noch nicht erteilt wurden, oder durch Rückforderung der geleisteten \n\nVorschüsse -, kommt es dabei, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, \n\nnicht an. \n\n15 \n\nIV. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers war danach der landge-\n\nrichtliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tiergarten, Entscheidung vom 30.05.2005 - 5 C 321/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 62 T 89/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zb-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zb-94-05","retrieved":"2026-07-10 20:37:06.391257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-11/i-zb-94-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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