{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"5 StR 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 3/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 11. Mai 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt W. , \n\nRechtsanwalt Wi. \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 6. Juni 2005 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\ndadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter \n\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung und mit Sachbeschädigung (Einsatzstrafe: drei Jahre und vier Mona-\n\nte Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheits-\n\nstrafe: ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen \n\ngetroffen: Neben seinem Medizinstudium ist der Angeklagte als „Security“-\n\nMitarbeiter und als Türsteher in Tanzgaststätten tätig. \n\n3 \n\n1. Als Türsteher \n\nlernte er die ukrainische Zeugin \n\nB. ken- \n\nnen, die ihm erzählte, sie halte sich illegal in Berlin auf und habe „schwarz“ in \n\neinem türkischen Imbiss gearbeitet, um Geld für die dringend erforderliche \n\nOperation ihres in der Heimat verbliebenen Kindes zu verdienen. Der Imbiss-\n\ninhaber schulde ihr aus ihrer Tätigkeit noch 500 Euro, habe aber eine Zah-\n\nlung abgelehnt. Sie bat den Angeklagten, sie bei der erneuten Geltendma-\n\nchung ihrer Forderung zu dem Imbiss als Unterstützung zu begleiten. Tat-\n\nsächlich hatte die Zeugin nie in dem Imbiss gearbeitet. Der Angeklagte \n\nglaubte der Zeugin. Mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und der Zeu-\n\ngin B. begab er sich kurze Zeit später zu dem Imbiss, um die an-\n\ngebliche Forderung der Zeugin einzutreiben. Dort verlangte er von einer Tre-\n\nsenkraft die Herausgabe des vorhandenen Geldes. Um seinem Verlangen \n\nNachdruck zu verleihen und alle anwesenden Gäste einzuschüchtern, schlug \n\ner mit einem Barhocker auf eine Glasvitrine ein, wodurch diese einen Sprung \n\nerlitt und der Barhocker zerbrach. Gleichwohl eingreifende Gäste und Im-\n\nbissmitarbeiter wurden von dem unbekannten Mittäter mit einem weiteren \n\nBarhocker, vom Angeklagten mit der Faust geschlagen. Nach weiterer Ran-\n\ngelei und dem Hinausdrängen des Mittäters sah der Angeklagte sein Vorha-\n\nben, aus der Imbisskasse Geld zu erlangen, als gescheitert an, und wollte \n\nflüchten. Der Angeklagte stach in Verletzungsabsicht unerwartet nach der \n\ninzwischen mit einem Barhocker bewaffneten Tresenkraft mit einem Klapp-\n\nmesser und verletzte sein Opfer hierdurch am linken Oberarm. Schließlich \n\nfloh der Angeklagte nach weiterem Handgemenge aus dem Imbiss. Die Arm-\n\nverletzung musste mit zehn Stichen genäht werden und führte zu einem \n\nzweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt. \n\n4 \n\n2. Als Leiter einer Diskothek verletzte der Angeklagte den an-\n\ngetrunkenen und als unangenehmer Gast aufgefallenen Nebenkläger, des-\n\nsen Hals er nach einer vermeintlich freundschaftlichen Geste eingeklemmt \n\nhatte und den er in dieser Haltung nach unten drückte, mit einem kräftigen \n\nFaustschlag, der neben einer Augapfelprellung zu einer Jochbeinfraktur und \n\neinmonatiger Arbeitsunfähigkeit des Opfers führte. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Revision des Angeklagten versagt. \n\n6 \n\nDie Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend benannten Gründen erfolglos. Auch die näher ausgeführte \n\nSachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: \n\n7 \n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer \n\nErpressung ist rechtsfehlerfrei. \n\n8 \n\na) Die Feststellungen des Landgerichts belegen auf der \n\nGrundlage noch tragfähiger Beweiswürdigung insbesondere auch die von § \n\n253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht des Angeklagten, sich oder einen \n\nDritten zu Unrecht zu bereichern, ausreichend. Danach hielt der Angeklagte \n\nden vorgeblichen Anspruch der Zeugin B. für rechtlich nicht \n\ndurchsetzbar. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorstellung des Ange-\n\nklagten rechtlich zutreffend gewesen wäre oder nicht (vgl. dazu nur BGHZ \n\n111, 308, 313; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 184, 186; Mosbacher in \n\nAchenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Kap. XII 4 Rdn. 92), \n\nwar der Angeklagte – auch im Falle einer Fehlvorstellung (vgl. BGHSt 42, \n\n268, 273) – wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar, \n\nnicht lediglich wegen versuchter Nötigung (vgl. auch BGHSt 48, 322). Auf die \n\nFrage, ob das Landgericht überhaupt tragfähig festzustellen vermochte, dass \n\nder Angeklagte bei seinem Vorgehen der Lügengeschichte der Zeugin ver-\n\ntraute – was fern liegt –, kommt es danach nicht an. \n\n9 \n\nb) Einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht \n\nauf tragfähiger Grundlage rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil der Versuch \n\nspätestens fehlgeschlagen war, als der Mittäter des Angeklagten aus dem \n\nLokal gedrängt wurde. \n\n10 \n\nc) Auch hat das Landgericht die Qualifikation der Tat nach § \n\n250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht angenommen. Dies findet seinen Grund \n\nnicht etwa in dem Messereinsatz des Angeklagten nach dem Scheitern sei-\n\nnes Tatplans, sondern in dem – dem Angeklagten zuzurechnenden – Einsatz \n\neines Barhockers durch seinen Mittäter. Dessen von einem gemeinsamen \n\nTatplan getragenes Mitwirken hat das Landgericht aufgrund des Gesche-\n\nhensablaufs im Lokal eindeutig festgestellt. \n\n11 \n\n2. Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Namentlich hat das \n\nLandgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei beiden Ta-\n\nten unter Bewährung stand, und zwar wegen einer Tat, deren Bild mit dem \n\nhiesigen Fall 1 korrespondiert. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/5-str-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/5-str-3-06","retrieved":"2026-07-10 20:37:35.212511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-11/5-str-3-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-05-11","dockets":["5 StR 3/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.05.2006 – 5 StR 3/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/5-str-3-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 6. Juni 2005 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\ndadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/253","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"253","label":"§ 253 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:37:35.212511+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}