{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"3 StR 136/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 136/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 5. Dezember 2005 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen \n\nund wegen Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Mona-\n\nten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, die Verletzung materiellen Rechts rü-\n\ngende Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nDer Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und die \n\nVerhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 \n\n2. Alt. JGG) lassen allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n2. Dagegen hält die Zumessung der ausgesprochenen Jugendstrafe recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Jugendkammer hat es hierbei versäumt, \n\nsich mit dem Umstand, dass die Taten zum Teil mehr als sechs Jahre zurück-\n\nliegen, und mit der Bedeutung des Urteils des Amtsgerichts Hagenow vom \n\n17. Juni 2001 in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. \n\n5 \n\nDer Angeklagte hat drei der abgeurteilten Vergewaltigungen (Taten im \n\nRahmen einer Intimbeziehung, dabei das Maß der ausgeübten Gewalt im unte-\n\nren Bereich) im Jahre 1999 und damit vor dem genannten Urteil begangen, \n\ndurch das er - unter Einbeziehung früherer jugendgerichtlicher Verurteilungen - \n\nzu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Die beiden anderen \n\nabgeurteilten Taten (eine Körperverletzung und eine Vergewaltigung, ebenfalls \n\nTaten im Rahmen einer Beziehung, die Vergewaltigung mit einer Gewaltan-\n\nwendung im unteren Bereich) hat er im Sommer 2001 begangen, bevor im Ja-\n\nnuar 2002 die Aussetzung der im Juni 2001 verhängten Strafe widerrufen und \n\ndiese (bis März 2003) vollstreckt wurde. \n\n6 \n\nBei diesem Sachverhalt durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, \n\nbei der angenommenen strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen so-\n\nwie der Haftverbüßung zu bedenken, \"dass die letzte und vorletzte Vorverurtei-\n\nlung erst nach den Taten zum Nachteil B. (der ersten Geschädigten) und \n\nder Bewährungswiderruf nach sämtlichen hier zu beurteilenden Taten erfolgt \n\nist\". Vielmehr hätte es zusätzlich in Erwägung ziehen müssen, dass der Ange-\n\nklagte mit dem Vollzug der Jugendstrafe erstmalig eine längere Gesamterzie-\n\nhung und dabei eine positive erzieherische Einwirkung erfahren hat. Gerade \n\ndies könnte dann der Grund dafür sein, dass er nach den Feststellungen seit \n\nseiner Entlassung aus dem Vollzug im März 2003 bis zur erstinstanzlichen \n\nHauptverhandlung rund zwei Jahre und neun Monate lang keine weiteren Straf-\n\ntaten begangen hat und nunmehr erstmals in stabilen Verhältnissen lebt. Ein \n\nderartiger Erziehungserfolg hätte mit Blick auf den Erziehungsgedanken als be-\n\nherrschenden Zweck des Jugendstrafrechts (vgl. BGH NStZ 2005, 219) einen \n\nfür den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen \n\nweiteren Erziehung und damit auf die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 JGG). Zudem \n\nstellt der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des \n\namtsgerichtlichen Urteils wegen der vollständigen Verbüßung der dort erkann-\n\nten Jugendstrafe nicht (mehr) zulässig war (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), für den \n\nAngeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der \n\nHöhe der Jugendstrafe - namentlich bei schweren Straftaten und der Verhän-\n\ngung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld - jedenfalls nicht ausge-\n\nschlossenen Belange des Schuldausgleichs zu Gunsten des Angeklagten hätte \n\nBerücksichtigung finden müssen. \n\n7 \n\nDie schwer einzuordnende Erwägung der Jugendkammer, dass \"im Ju-\n\ngendstrafrecht … zwar der Gedanke einer allgemeinen Generalprävention kei-\n\nne Anwendung\" finde, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Voraussetzungen \n\nfür eine strafschärfende Berücksichtigung der Generalprävention (vgl. Tröndle/ \n\nFischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 11 m. w. N.) hier auch bei der Anwendung \n\nvon Erwachsenenstrafrecht nicht vorgelegen hätten. \n\n8 \n\nDer Senat hat auch die dem Angeklagten im angefochtenen Urteil erteilte \n\nWeisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 8 Abs. 2, § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 JGG), aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine sei-\n\nnen Feststellungen entsprechende einheitliche Rechtsfolgenentscheidung zu \n\nermöglichen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/3-str-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/3-str-136-06","retrieved":"2026-07-10 20:36:40.833101+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-11/3-str-136-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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