{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"2 ARs 176/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 176/06 \n2 AR 101/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Brandstiftung u. a. \n\nAz.: 33 Ls jug. 569 Js 31179/04 (11/05) Amtsgericht Kiel \nAz.: 90 Js 140/06 Staatsanwaltschaft Köln \nAz.: 643 Ls 111/06 Amtsgericht Köln \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 10. Mai 2006 beschlossen: \n\nFür die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-\n\ngericht - Jugendschöffengericht - Kiel zuständig. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDem am 29. März 1985 geborenen Angeklagten sind in den zugelasse-\n\nnen und verbundenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Kiel vom 29. Dezember \n\n2004, 7. Januar 2005 und 25. Juni 2005 sechs Brandstiftungen, zweimaliges \n\nFahren ohne Fahrerlaubnis (davon in einem Fall in Tateinheit mit dem unbefug-\n\nten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges), Diebstahl sowie eine tateinheitliche Be-\n\ndrohung und versuchte Nötigung zur Last gelegt worden. Bei einer weiteren \n\ndazu verbundenen Anklage vom 28. Juni 2005 (569 Js 3444/05 = 33 Ls 48/05), \n\ndie im Gegensatz zu den weiteren Anklagen vom 7. Januar und 25. Juni 2005 \n\nim Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Januar 2006 nur mit ihrem \n\nAktenzeichen aufgeführt ist, ist ihm Diebstahl in einem besonders schweren Fall \n\nvorgeworfen worden. Tatorte sind jeweils die Stadt Kiel und Umgebung. Das \n\nJugendschöffengericht beim Amtsgericht Kiel hatte die Verhandlung über die \n\nverbundenen Verfahren zunächst auf 3 Tage im März 2006 terminiert und 30 \n\nZeugen aus Kiel und Umgebung geladen. Jedoch konnte die Ladung zum Ter-\n\nmin dem Angeklagten wegen eines (erneuten) Wohnsitzwechsels nicht zuge-\n\nstellt werden. Derzeit ist der Angeklagte nach Auskunft seines Verteidigers in \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nKöln wohnhaft. Vor diesem Hintergrund hat das Jugendschöffengericht beim \n\nAmtsgericht Kiel (OLG Bezirk Schleswig) das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG \n\ndurch Beschluss vom 9. Februar 2006 an das zuständige Amtsgericht Köln ab-\n\ngegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Mai 2006 \n\nFolgendes ausgeführt: \n\n\"Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist \n\ndas Jugendschöffengericht Kiel. \n\nDer in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grund-\n\nsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen \n\nGericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Er-\n\nschwernisse für das Verfahren erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 16. April \n\n2003 - 2 ARs 96/03 - und 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04). Diese Vorausset-\n\nzungen sind vorliegend gegeben. Der Angeklagte ist hinsichtlich der Brandstif-\n\ntungen nur in einem Fall geständig und bestreitet auch den ihm zur Last geleg-\n\nten Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Zu der ihm des Weiteren zur \n\nLast gelegten tateinheitlichen Bedrohung und versuchten Nötigung hat er sich \n\nbisher nicht eingelassen. Im Hinblick hierauf ist von der Notwendigkeit der Ver-\n\nnehmung einer größeren Anzahl von Zeugen auszugehen. Alle Zeugen müss-\n\nten aus Kiel oder der Kieler Umgebung nach Köln anreisen. Da andererseits \n\nzumindest ein Teil der Taten auf Konflikten in der Familie und dem persönlichen \n\nUmfeld des Angeklagten zu beruhen scheint, wird sich das Gericht nicht mit der \n\nkommissarischen Vernehmung der auswärtigen Zeugen begnügen können (vgl. \n\nBGH bei Böhm, NStZ 1987, 443).\" \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nRissing-van Saan Kuckein Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/2-ars-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/2-ars-176-06","retrieved":"2026-07-10 20:38:07.705602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-10/2-ars-176-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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