{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"XI ZR 2/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 2/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Mai 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Teilurteil des \n\n4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. De-\n\nzember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil \n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsan-\n\ntrag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf \n\nden Darlehensvertrag vom 18./21. Dezember 1995 \n\n- Darlehensvertragsnummer: \n\n... - seit dem \n\n1. Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Auf-\n\nschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile \n\nverurteilt worden ist. \n\nDie Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, \n\nnur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag \n\nvereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% \n\nneu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neu-\n\nberechnungsantrag wird abgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger \n\nzu 86% und die Beklagte zu 14%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages \n\nzur Finanzierung einer Fondsbeteiligung und die Feststellung, dass der \n\nbeklagten Bank aus dem Vertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zu-\n\nstehen; hilfsweise begehrt er die Neuberechnung des Vertrages. \n\nIm Jahre 1995 wurde der Kläger, ein damals 31-jähriger Mediziner, \n\nvon einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit gerin-\n\ngem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. \n\n zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot \n\nvom 30. November 1995, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragte und bevollmächtigte er die A. \n\n Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfol-\n\ngend: Treuhänderin), seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Be-\n\nteiligung von 150.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilser-\n\nwerbs unterzeichnete er am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und \n\nschloss mit ihr am 18./21. Dezember 1995 einen formularmäßigen Annui-\n\ntätendarlehensvertrag über 70.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis \n\nzum 31. Dezember 2005 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,9% p.a., \n\ndie Anfangstilgung 3,8% p.a. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelas-\n\ntung wurden eine Monatsrate über 624,17 DM, der bis zum Ablauf der \n\nZinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende \n\nRestschuld des am 31. Dezember 2010 fälligen Darlehens angegeben. \n\nDer Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der \n\nWiderruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte \n\nDarlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückge-\n\nzahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treu-\n\nhänderin ausgezahlt und für die - gegenüber dem ursprünglichen Antrag \n\nauf 70.000 DM reduzierte - Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem \n\n29. November 2002 widerrief der Kläger, der die festgelegten Zins- und \n\nTilgungsleistungen bis dahin vereinbarungsgemäß erbracht hatte, die \n\nDarlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\n3 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, er sei vom Vermittler an seinem Ar-\n\nbeitsplatz zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages \n\nbestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen \n\nlassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbe-\n\nteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne er sämtliche Zahlun-\n\ngen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den \n\nVorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Ge-\n\nsamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den \n\ngesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. \n\n4 \n\nEr hat die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von \n\n26.807,18 € zuzüglich Zinsen und die Feststellung beantragt, dass der \n\nBeklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn \n\nzustehen, sowie hilfsweise, die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm \n\nseit dem 1. Januar 1996 auf den Darlehensvertrag vom 18./21. Dezem-\n\nber 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssat-\n\nzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurtei-\n\nlen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schul-\n\nde. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Kammergericht unter Abweisung seiner Hauptanträge \n\ndie Beklagte auf die Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der \n\ngeleisteten Teilzahlungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren \n\nstattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen \n\nverfolgen der Kläger seine Hauptanträge und die Beklagte ihren gegen \n\ndie Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision des Klägers ist nicht begründet, während die Revisi-\n\non der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Dar-\n\nlehen geleisteten Beträge und auf Feststellung des Fortfalls seiner ver-\n\n7 \n\n8 \n\ntraglichen Verpflichtungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. \n\nDer Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn der \n\nKläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam-\n\nmen mit der Kreditanfrage vom 30. November 1995 in einer die Willens-\n\nbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei \n\ndiese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 21. Dezember \n\n1995 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der drei Wo-\n\nchen betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem \n\nVertragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der \n\nFondsbeitrittserklärung \n\ntrotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. \n\nFondsbeitritt und Darlehensvertrag seien dem Kläger als einheitliche Ka-\n\npitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts \n\ninnerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die ge-\n\nplante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage. \n\n9 \n\nEin Rückzahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 812 \n\nAbs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe \n\ndes Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei \n\ndurch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die \n\nTreuhänderin des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt \n\nworden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien \n\naber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszule-\n\ngende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen un-\n\nter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf \n\nRückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberech-\n\nnung zur Entscheidung reif. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem \n\nNebenpunkt nicht stand. \n\n11 \n\n12 \n\nA. Revision des Klägers \n\nDie Revision des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch des \n\nKlägers auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages \n\nerbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und auf Feststellung, dass der \n\nBeklagten aus dem Vertrag keine Ansprüche gegen ihn zustehen, hat \n\ndas Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet. \n\n13 \n\n1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen \n\nWiderruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom \n\n18./21. Dezember 1995 gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vor-\n\nschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der \n\nAnsicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n14 \n\na) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG \n\nsetzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-\n\nreich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späte-\n\nren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in \n\neine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, \n\nden ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand \n\nzu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni \n\n2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zu-\n\nsammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nach-\n\nweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsur-\n\nteil vom 20. Mai 2003 \n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 \n\nm.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-\n\nhende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab \n\nund kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, \n\n385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR \n\n125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil \n\nvom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher \n\nZeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise \n\nauch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, \n\nist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem \n\nTatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich \n\nnur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar \n\n2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., \n\nvom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, \n\n2374 f.). \n\n15 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für \n\nHaustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-\n\nmen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige \n\nKausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von drei \n\nWochen zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation \n\ngestellten Kreditanfrage vom 30. November 1995 und dem Vertrags-\n\nschluss vom 18./21. Dezember 1995 sowie wegen weiterer Indiztatsa-\n\nchen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu bean-\n\nstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten \n\ndes in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allge-\n\nmeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche ent-\n\nfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). \n\nJedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Be-\n\ntrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in \n\nFrage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen \n\nsolchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fonds-\n\nbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt \n\nhat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, wo-\n\nrauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem \n\nunlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertrags-\n\nspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Ge-\n\nschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der \n\nrechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlage-\n\ngeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht aus-\n\nübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch \n\ndie wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. \n\nWenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht \n\nsie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzuneh-\n\nmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. \n\n16 \n\nDer vom Kläger erhobene Einwand, die formularmäßige \"Kreditan-\n\nfrage\" vom 30. November 1995 sei ihrem Inhalt als verdeckter Kreditan-\n\ntrag im Sinne des § 145 BGB anzusehen, greift nicht. Wie sich aus dem \n\nklaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtli-\n\nche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht ent-\n\nstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß \n\n§ 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssi-\n\ntuation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen spä-\n\nter abgeschlossenen, wirtschaftlich \n\nidentischen Vertrag (vgl. dazu \n\nBGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein. \n\n17 \n\nc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die \n\nRevision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefoch-\n\ntenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, \n\n2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer \n\nVolksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie \n\n85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den \n\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-\n\nschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31 \n\nvom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen \n\nder vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ord-\n\nnungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden \n\nworden wären. Daraus vermag der Kläger aber schon deshalb nichts für \n\nsich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustür-\n\nsituation voraussetzen, an der es hier fehlt. \n\n18 \n\n2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsge-\n\nricht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetrags-\n\nangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint \n\nhat. \n\n19 \n\na) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensver-\n\ntrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des verspro-\n\nchenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG \n\nund des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensge-\n\ngenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und \n\ndem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig \n\nzugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, \n\nWM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehens-\n\nnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer re-\n\ngelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfan-\n\ngen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld \n\nvom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht über-\n\nwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als \n\n\"verlängerter Arm\" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, \n\n331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, \n\n221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 \n\n- III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, \n\nWM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, \n\n1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, \n\nUmdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck \n\nS. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darle-\n\nhen auch dann als \"empfangen\" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der \n\nKreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat \n\n(§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum \n\nVerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; \n\nvgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085 \n\nNr. 84 ff.). \n\n20 \n\nb) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass \n\nder angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April \n\n2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., \n\nXI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) \n\n- entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Ur-\n\nteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck \n\nS. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR \n\n411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage \n\nbei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht an-\n\nders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamber-\n\nger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 \n\nRdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/ \n\nKessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB \n\n12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 \n\nRdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; \n\nHadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; \n\nSchäfer DStR 2004, 1611, 1618). \n\n21 \n\nDie Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur \n\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-\n\nten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG \n\nNr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 \n\ni.d.F. der Änderungsrichtlinie \n\n90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom \n\n10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu \n\nden Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005, \n\n1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 \n\nder Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge \n\neines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung \n\nder Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vor-\n\nschriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 \n\nAbs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494 \n\nBGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5). \n\n22 \n\nc) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen \n\nbleiben, ob die damalige Treuhänderin des Klägers die Kreditsumme als \n\nseine Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte \n\nDritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. \n\nSoweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Ent-\n\nscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens ge-\n\nmäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im \n\nSinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des \n\nerkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht \n\nfesthält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen \n\ndes Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht. \n\n23 \n\n24 \n\nB. Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich \n\ngegen die auf den Hilfsantrag des Klägers erfolgte Verurteilung zur Neu-\n\nberechnung der von ihm auf den Darlehensvertrag vom 18./21. Dezem-\n\nber 1995 seit dem 1. Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Auf-\n\nschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet. \n\n25 \n\n1. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend ent-\n\nschieden, dass der Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbe-\n\ntragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-\n\nchen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. \n\n26 \n\na) Der Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und \n\nWarnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; \n\nBGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die \n\nMöglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die \n\nbeabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziel-\n\nlen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielset-\n\nzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss ei-\n\nnen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfor-\n\ndern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Ab-\n\nschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., \n\nvom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR \n\n330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom \n\n19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar \n\n2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer \n\nanderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht \n\ndes Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte \n\nDarlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift \n\nspricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetz-\n\ngeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Ab-\n\nschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen. \n\n27 \n\nb) Auch die gegen die überzeugenden Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerich-\n\nteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt. \n\n28 \n\nDer formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die \n\nZeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht \n\nnur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm kei-\n\nne Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu \n\nSenatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, \n\n2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). \n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Ge-\n\nsamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser \n\naber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe-\n\nrücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wur-\n\nde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die \n\nfestgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die \n\nentsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas \n\nanderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag \n\nzusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende \"Rest-\n\nschuld\" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit \n\nder Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch \n\nwenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der \n\nbeiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem \n\nVerbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentschei-\n\ndung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der \n\nUmfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geld-\n\nbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ \n\nSaenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\nNeubearb. 2004 § 492 Rdn. 38). \n\n29 \n\n2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-\n\nweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch des Klägers auf \n\nNeuberechnung der seit dem 1. Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen \n\nunter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht \n\nhat. Der Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG be-\n\nschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen \n\nunter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen. \n\n30 \n\na) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neu-\n\nberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint wer-\n\nden, dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von \n\nder jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt \n\nhier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate \n\nüber 624,17 DM von der Beklagten formularmäßig als \"gleichbleibende \n\nMonatsleistung (Zinsen und Tilgung)\" bezeichnet wurde, ist nicht ersicht-\n\nlich, dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der \n\nUmstand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung \n\n(3,8% p.a.) und dem Nominalzins (6,9% p.a.) bezogen auf den Darle-\n\nhensnennbetrag von 70.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese \n\nParameter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate \n\nmaßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach \n\nAblauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu \"dann übliche(n) Konditio-\n\nnen\" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also \n\nnicht vorgesehen war. \n\n31 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 \n\nAbs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der \n\nVergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung \n\nder jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile. \n\n32 \n\naa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditge-\n\nbers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die \n\nSanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass \"die verein-\n\nbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen \n\noder Kosten neu zu berechnen\" sind. Dazu reicht es aus, dass die Ope-\n\nration zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate \n\nauf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorge-\n\nnommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und \n\nZweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank \n\nnicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die \"Art und Weise der \n\nRückzahlung des Kredits\" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung \n\nder Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom \n\n22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der An-\n\nzahl, der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Til-\n\ngungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, \n\nin: Bruchner/Ott/Wagner-\n\nWieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. \n\n§ 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 \n\nRdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 \n\nRdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46; \n\nv. Rottenburg, \n\nin: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG \n\n2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach \n\nZins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in \n\nder Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der \n\nNeuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung \n\nder verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung \n\nzu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, \n\ndass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitäten-\n\nraten, die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, \n\n89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\nnach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, \n\n89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entste-\n\nhungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der \n\nVerbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt \n\nwerden soll, die kreditgebende Bank, wie vom Kläger beantragt, unmit-\n\ntelbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Et-\n\nwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten. \n\nIII. \n\n33 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Um-\n\nfangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht \n\naus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n34 \n\n1. Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Zinsen unter \n\nAufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Til-\n\ngungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht her-\n\nzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der \n\nGirovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli \n\n1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom \n\n30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder \n\nGeschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Re-\n\nchenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kre-\n\nditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt \n\nund in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berech-\n\nnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Aus-\n\nkunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza \n\nZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4). \n\n35 \n\n2. Die Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch \n\nnicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB). Der Kläger kann den von ihm im Wege der Stufenklage geltend \n\ngemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung \n\nzuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen \n\nZins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme \n\nDritter selbst berechnen. \n\nIV. \n\n36 \n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß \n\n§ 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung ge-\n\nleisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erken-\n\nnende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf \n\nNeuberechnung gerichtete Hilfsantrag des Klägers zur Endentscheidung \n\nreif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf. \n\n37 \n\nDer Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung \n\nder Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberech-\n\nnungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen \n\nfür eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten \n\nNeuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, \n\ndass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leis-\n\ntungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 \n\n- III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR \n\n260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der \n\nTeilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da der Kläger \n\nseinen geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel \n\ngezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2003 - 4 O 32/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 4 U 279/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/xi-zr-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/xi-zr-2-05","retrieved":"2026-07-10 20:35:58.321910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/xi-zr-2-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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