{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"XI ZB 45/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 B Zur Frage, wie sich ein pflichtbewusster Rechtsanwalt verhalten muss, wenn die Berufungsbegründung wegen eines erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf- getretenen Defekts des Druckers seines Laptops nicht ausgedruckt werden kann, in der Kanzlei aber ein weiterer Computer mit Drucker vorhanden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 45/04\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 233 B \n\nZur Frage, wie sich ein pflichtbewusster Rechtsanwalt verhalten muss, wenn die \n\nBerufungsbegründung wegen eines erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf-\n\ngetretenen Defekts des Druckers seines Laptops nicht ausgedruckt werden kann, \n\nin der Kanzlei aber ein weiterer Computer mit Drucker vorhanden war. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - OLG München in Augsburg \n LG Memmingen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt \n\nam 9. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen in Augsburg vom 30. August 2004 wird auf \n\nihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 1.108.100,44 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat der Feststellungsklage der Kläger stattgege-\n\nben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Gegen das am \n\n16. Januar 2004 zugestellte Urteil legte die Beklagte, eine Rechtsanwäl-\n\ntin, am 16. Februar 2004 Berufung ein. Nach Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bis zum 16. April 2004 ging die 104 Seiten umfas-\n\nsende Berufungsbegründung erst am nächsten Morgen von 00.04 Uhr bis \n\n01.29 Uhr per Fax beim Oberlandesgericht ein. Am 29. April 2004 hat die \n\nBeklagte gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2 \n\nSie macht für die Fristversäumung den Defekt eines Druckers und \n\neinen Computerfehler verantwortlich. Nachdem \n\nihre Sekretärin den \n\nschon seit einigen Tagen vorliegenden Berufungsbegründungsentwurf \n\nam Morgen des 16. April 2004 noch einmal überarbeitet habe, habe sie, \n\ndie Beklagte, die Arbeit nach Büroschluss fortgesetzt. Der um 22.32 Uhr \n\nendgültig fertig gestellte und in ihrem Laptop gespeicherte Schriftsatz \n\nhabe aber mit Hilfe des an den Laptop angeschlossenen Druckers wegen \n\neiner erstmals aufgetretenen Funktionsstörung nicht ausgedruckt werden \n\nkönnen. Den an den Computer ihrer Sekretärin angeschlossenen Dru-\n\ncker habe sie ebenfalls zunächst nicht benutzen können, weil die die Be-\n\nrufungsbegründung enthaltende Datei im Speicher dieses Computers \n\nwegen eines weiteren unvorhersehbaren technischen Defektes nicht \n\nmehr auffindbar gewesen sei. Sie habe die Berufungsbegründungsschrift \n\ndeshalb unter Verwendung bereits bearbeiteter Einzeldokumente noch \n\neinmal hergestellt und um 23.56 Uhr an das Berufungsgericht faxen wol-\n\nlen. Da sie aufgrund emotionaler Erregung zunächst eine falsche Fax-\n\nnummer des Oberlandesgerichts eingegeben habe, habe mit der Fax-\n\nübertragung erst nach Mitternacht und damit verspätet begonnen werden \n\nkönnen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Be-\n\nklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur \n\nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für einen Rechts-\n\nanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausnütze, grundsätzlich ein \n\nbesonders strenger Sorgfaltsmaßstab gelte. Danach treffe die Beklagte \n\nan der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden. Der \n\nplötzliche Ausfall des Druckers ihres Laptops sei ohne Bedeutung, weil \n\nauch der im Sekretariat stehende Drucker habe benutzt werden können. \n\nZwar sei der Umstand, dass die Berufungsbegründungschrift in dem \n\nSpeicher des Computers der Sekretärin angeblich nicht mehr auffindbar \n\ngewesen sei, für die Fristversäumung ursächlich geworden. Angesichts \n\ndes nachgewiesenen einwandfreien Zustands und der laufenden War-\n\ntung des Computer-Systems sei aber bei lebensnaher Betrachtung davon \n\nauszugehen, dass die Beklagte den Computer falsch bedient habe. Auch \n\ndie Verwendung der seit 2001 nicht mehr gültigen Faxnummer des Ober-\n\nlandesgerichts beruhe auf Fahrlässigkeit. Die Fristversäumung sei au-\n\nßerdem auch deshalb verschuldet, weil die Beklagte sich nach dem ge-\n\nscheiterten Ausdruck der Berufungsbegründungsschrift trotz der fortge-\n\nschrittenen Zeit dazu entschlossen habe, diese noch einmal zu erstellen, \n\nstatt mit einer Übersendung der bereits vollständig ausgedruckt vorlie-\n\ngenden Erstfassung den sichersten Weg zu wählen. \n\n4 \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nBeklagten. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde ge-\n\ngen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt \n\nsein müssen (siehe BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Se-\n\nnatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, \n\n284), sind nicht erfüllt. \n\n6 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. In der ange-\n\nfochtenen Entscheidung wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der \n\nvon einem in einer anderen Entscheidung eines höheren oder eines \n\ngleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht \n\n(vgl. Senat BGHZ 152, 182, 186 m.w.Nachw.). Im von der Rechtsbe-\n\nschwerde angeführten Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-\n\nhofes vom 17. Mai 2004 (II ZB 22/03, NJW 2004, 2525) ist insoweit ledig-\n\nlich ausgeführt, dass es für einen auf einen vorübergehenden \"Compu-\n\nter-Defekt\" oder \"Computer-Absturz\" gestützten Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag näherer Darlegungen zur Art des Defekts und zu seiner Behebung \n\nbedarf. Solche Ausführungen finden sich im Wiedereinsetzungsantrag \n\nnur zum Defekt des mit dem Laptop der Beklagten verbundenen Dru-\n\nckers, nicht aber zum angeblichen Verschwinden der die Berufungsbe-\n\ngründung enthaltenden Datei im Computer der Sekretärin. Insoweit \n\nkommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bei le-\n\nbensnaher Betrachtung lediglich ein Bedienungsfehler der Beklagten in \n\nBetracht. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Beklag-\n\nten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. \n\nmit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts, die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, die Berufungs-\n\nbegründungsfrist unverschuldet versäumt zu haben (§ 233 ZPO), über-\n\nspannt unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht die an \n\ndie Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen. \n\n8 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat \n\nein Anwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag \n\nausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos \n\nerhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustel-\n\nlen (BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 \n\nund vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, FamRZ 2004, 1481 m.w.Nachw.). \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist infolgedessen ausge-\n\nschlossen, wenn von ihm nicht alle erforderlichen und zumutbaren \n\nSchritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen zur Frist-\n\nwahrung geführt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB \n\n62/03, NJW-RR 2004, 1217). Diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht \n\ngerecht geworden. \n\n9 \n\nb) Aus ihrem Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich nicht ausrei-\n\nchend, dass die Fristversäumung wegen eines Defekts ihres Druckers \n\noder eines Fehlers des Computers ihrer Sekretärin unabwendbar war. \n\n10 \n\naa) Für einen Fehler des Computers der Sekretärin mangelt es, \n\nwie bereits ausgeführt, an ausreichendem Vorbringen der Beklagten. Für \n\ndas angebliche Verschwinden der die Berufungsbegründungsschrift ent-\n\nhaltenden Datei im Computer der Sekretärin fehlt, wenn kein Bedie-\n\nnungsfehler der Beklagten vorliegt, jede nachvollziehbare Erklärung. \n\nWenn die Rechtsbeschwerde das angebliche Verschwinden der Datei auf \n\nden Ausfall des Druckers zurückführt, so handelt es sich hierbei um eine \n\nbloße Vermutung, die von dem Systemspezialisten nicht bestätigt worden \n\nist und für die so gut wie nichts spricht, da der defekte Drucker offenbar \n\nnur für den Laptop der Beklagten der aktuelle Drucker war, nicht aber für \n\nden Computer der Sekretärin, der mit einem anderen Drucker verbunden \n\nwar. Überdies ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht \n\n- wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai \n\n2004 - II ZB 22/03, NJW-RR 2004, 2525, 2526) - zu entnehmen, dass sie \n\nden Computer der Sekretärin auch bei nächtlicher Arbeit und unter Zeit-\n\ndruck sicher bedienen konnte. \n\n11 \n\nbb) Die Ansicht der Beklagten, es sei ihr nicht vorzuwerfen, dass \n\nsie den Defekt des Druckers für ihren Laptop und das angebliche Ver-\n\nschwinden der Datei im Computer der Sekretärin zum Anlass genommen \n\nhabe, aus bearbeiteten Einzeldokumenten die Berufungsbegründung er-\n\nneut zusammenzustellen und auszudrucken, trifft nicht zu. Die nach den \n\neigenen Angaben der Beklagten im Laptop gespeicherte endgültige Fas-\n\nsung der Berufungsbegründungsschrift hätte - worauf die Beschwerde-\n\nerwiderung mit Recht hinweist - mit Hilfe des Druckers des Computers \n\nder Sekretärin ausgedruckt werden können, weil offenbar ein gemeinsa-\n\nmer Server vorhanden war. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, \n\nwarum die im Laptop gespeicherte Berufungsbegründung nicht mit Hilfe \n\neines gebräuchlichen Speichermediums (z.B. Diskette oder CD-Rom) in \n\nden Computer der Sekretärin übertragen worden und von dort ausge-\n\ndruckt worden ist. Nichts spricht dafür, dass die Berufungsbegründungs-\n\nfrist auch dann versäumt worden wäre. \n\n12 \n\nc) Unabhängig davon hat die Beklagte die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist auch deshalb zu verantworten, weil sie es pflicht-\n\nwidrig und schuldhaft unterlassen hat, zum Schutz ihres Mandanten den \n\nsichersten Weg zu wählen. Wie sich aus ihren eigenen Angaben ergibt, \n\nlag am Tag des Fristablaufs gegen 18.00 Uhr eine ausgedruckte voll-\n\nständige Fassung der Berufungsbegründung vor, als sie diese noch ein-\n\nmal überarbeitete. Diesen Schriftsatz hätte sie per Telefax fristgerecht \n\nbeim Oberlandesgericht einreichen können, und zwar auch noch als sie \n\num 22.32 Uhr die Endfassung in ihrem Laptop abgespeichert hatte. Dazu \n\nwar die Beklagte verpflichtet, weil ein pflichtbewusster Rechtsanwalt kurz \n\nvor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedes Risiko meidet, das zu \n\neiner Fristversäumung führen oder beitragen kann. Der Einwand der \n\nRechtsbeschwerde, es liege grundsätzlich im freien Ermessen des Pro-\n\nzessbevollmächtigten, welche Fassung eines bestimmenden Schriftsat-\n\nzes er für endgültig und unterschriftswürdig erachtet, greift hier nicht, \n\nzumal für eine wesentliche inhaltliche Änderung der seit 18.00 Uhr aus-\n\ngedruckt vorliegenden Fassung der Berufungsbegründung nichts vorge-\n\ntragen \n\nist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, \n\nFamRZ 2004, 1481). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Memmingen, Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 O 1262/03 - \nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 140/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/xi-zb-45-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/xi-zb-45-04","retrieved":"2026-07-10 20:37:28.323056+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/xi-zb-45-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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