{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"StB 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nStB 4/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den \n\nBeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März 2006 \n\nwird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur \n\nLast. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat gegen die Angeklagten wegen gemein-\n\nschaftlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit einem Verstoß \n\ngegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Thüringer Oberlandesgericht \n\nerhoben. Dem liegt der Vorwurf zugrunde, die Angeklagten hätten als Ge-\n\nschäftsführer (Angeklagter S. ) und Produktgruppenleiter für den Bereich \n\nSchwingtechnik (Angeklagter K. ) der Firma T. GmbH zwei Vibrations-\n\ntestgeräte in den Iran geliefert, wo sie in der Rüstungsproduktion zur Erprobung \n\nder Funktionssicherheit einzelner Komponenten und Baugruppen von Raketen \n\nbei spezifischer Schwingbeanspruchung unter simulierten Höhenbedingungen \n\neingesetzt werden sollten. Die Angeklagten, denen die beabsichtigte Verwen-\n\ndung der Anlagen im Rahmen rüstungstechnologischer Vorhaben bekannt ge-\n\nwesen sei, hätten im Zusammenwirken mit den ihnen auf iranischer Seite ge-\n\ngenübertretenden Firmen und Kontaktpersonen die Lieferung der beiden Anla-\n\ngen in den Iran planmäßig durch Vortäuschung eines Exportgeschäftes an eine \n\n- von iranischen Stellen kontrollierte - Firma in Dubai verschleiert, um so die \n\ndeutsche Exportkontrolle zu täuschen, die die Ausfuhr der Geräte in den Iran an \n\ndie tatsächlichen Abnehmer nach den einschlägigen außen- wirtschaftlichen \n\nBestimmungen nicht genehmigt hätte. Bei dem Geschäft habe es sich auf irani-\n\nscher Seite um eine nachrichtendienstlich gesteuerte Beschaffungsaktion ge-\n\nhandelt, in die sich die Angeklagten zumindest bedingt vorsätzlich hätten ein-\n\nbinden lassen. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptver-\n\nhandlung zugelassen, dass die Angeklagten lediglich des Verstoßes gegen das \n\nAußenwirtschaftsgesetz hinreichend verdächtig seien, und das Hauptverfahren \n\nvor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen eröffnet. Für den \n\nstrafrechtlichen Vorwurf geheimdienstlicher Agententätigkeit fehle es an einem \n\nhinreichenden Tatverdacht; nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei weder der \n\nNachweis hinreichend wahrscheinlich, dass es sich bei den auf iranischer Seite \n\ntätigen Stellen um einen \"Geheimdienst\" im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\ngehandelt hat, noch der Nachweis, dass die Angeklagten eine geheimdienstli-\n\nche Tätigkeit ausgeübt haben. \n\n3 \n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Generalbundesan-\n\nwalts, mit der er die Zulassung der Anklage im vollen rechtlichen Umfang des \n\nAnklagevorwurfs sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Thüringer \n\nOberlandesgericht erstrebt. \n\nII. \n\n4 \n\nDas zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Bewer-\n\ntung des Oberlandesgerichts, die den Angeklagten vorgeworfenen Aktivitäten \n\nunterfielen, selbst wenn die im Iran bei Anbahnung und Abwicklung des Ge-\n\nschäfts tätig gewordenen Stellen als Geheimdienst im Sinne von § 99 Abs. 1 \n\nStGB einzustufen sein sollten, jedenfalls nicht dem Begriff des Ausübens ge-\n\nheimdienstlicher Tätigkeit, ist nicht zu beanstanden; sie wird auch durch das \n\nBeschwerdevorbringen nicht entkräftet. Mit der vom Oberlandesgericht eben-\n\nfalls verneinten Frage, ob mit der von § 203 StPO vorausgesetzten Wahr-\n\nscheinlichkeit der Nachweis zu führen sein wird, dass es sich bei diesen Stellen \n\num Einrichtungen eines Geheimdienstes im Sinne von § 99 Abs. 1 StGB han-\n\ndelte, muss sich der Senat daher nicht befassen. \n\n5 \n\n1. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des \"Ausübens einer ge-\n\nheimdienstlichen Tätigkeit\", dem eine den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.; \n\nBGHSt 24, 369, 370 f.; Träger in LK 11. Aufl. § 99 Rdn. 4; Lampe/Hegmann in \n\nMünchKomm § 99 Rdn. 9), muss sich, da die Vorschrift - abgesehen von der \n\nZielrichtung des inkriminierten Verhaltens - auf eine nähere Beschreibung des \n\nstrafbaren Tuns verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammen-\n\ngesetzten Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden \n\nZweck dieses Merkmals orientieren. Abgesehen von den Fällen klassischer \n\nAgententätigkeit ist hierbei allerdings, da die Tatbeschreibung als \"Ausüben \n\ngeheimdienstlicher Tätigkeit\" ihrerseits einen sehr weiten Bedeutungsgehalt \n\numfassen kann und für sich keine scharfe Grenzziehung zu straflosem Tun er-\n\nmöglicht, eine abstrakte Bestimmung in Betracht kommender Tathandlungen \n\nkaum möglich. Daher sind in den Fällen, die nicht diesem Kernbereich der \n\nNorm unterfallen, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsges-\n\ntaltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen; \n\nauf dieser Grundlage muss in wertender, am Normzweck ausgerichteter Be-\n\ntrachtung entschieden werden, ob das Geschehen dem Tatbestand des § 99 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH \n\nNJW 1977, 1300 f., insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt). \n\n6 \n\nHierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakteri-\n\nsierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche \n\nTätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den \n\nTatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf \n\n(Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell \n\n- also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder \n\nvorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. \n\nBGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheim-\n\ndienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisati-\n\non, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; \n\nBGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt). \n\n7 \n\nDas ist zunächst regelmäßig dann der Fall, wenn - entsprechend dem \n\nengeren Sinn, der der Umschreibung der Tathandlung als \"Ausübung geheim-\n\ndienstlicher Tätigkeit\" inne wohnt - ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf \n\ngleichartige Tatwiederholung gerichtetes Verhalten des Täters gegeben ist (vgl. \n\nBGHSt 43, 1, 4 f.). Liegt dagegen nur eine Einzelhandlung im Sinne eines auf \n\ndie einmalige Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Er-\n\nkenntnissen abzielenden Tuns vor, so schließt dies zwar die Verwirklichung des \n\nTatbestandes des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 31, 317, \n\n318 ff.); jedoch bedarf es hier - so sich dieses Verhalten nicht als klassische \n\nAgententätigkeit im herkömmlichen, allseits anerkannten Sinne darstellt - be-\n\nsonders sorgfältiger, näherer Prüfung anhand der hinzutretenden weiteren Um-\n\nstände, ob die Tätigkeit als \"geheimdienstliche\" qualifiziert werden kann und zu \n\neiner Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des fremden Geheim-\n\ndienstes geführt hat. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei zunächst einer kon-\n\nspirativen, auf Verdeckung des eigenen Verhaltens und der Verbindung zu dem \n\nfremden Geheimdienst abzielenden Vorgehensweise des Täters zukommen. \n\nEine solche ist zwar nicht notwendige Voraussetzung geheimdienstlicher Tätig-\n\nkeit (BGHSt 24, 369, 372; Rudolphi in SK-StGB § 99 Rdn. 5), stellt aber grund-\n\nsätzlich ein gewichtiges Indiz für diese dar (Träger aaO Rdn. 7). Anders kann \n\nes jedoch insbesondere dann liegen, wenn das Verhalten des Täters unabhän-\n\ngig von seiner Beziehung zu einem fremden Geheimdienst nach Strafvorschrif-\n\nten außerhalb des 2. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB strafbar ist, \n\ndaher für ihn ohnehin Anlass besteht, sein Tun zu verschleiern und sich das \n\nKonspirative seines Verhaltens im Wesentlichen in dieser Verschleierung er-\n\nschöpft. \n\n8 \n\nWeiter in Betracht zu ziehen ist, ob die Verbindung des fremden Ge-\n\nheimdienstes zu dem Täter maßgeblich der Gewinnung von Informationen \n\ndient, die auch bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne des § 99 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB den eigentlichen Zweck von Ausforschungsbemühungen bildet \n\n(Lampe/Hegmann aaO Rdn. 14), oder sie vorrangig darin begründet ist, dass \n\ndie für den Täter schon aus anderen Gründen als der Vermittlung von Informa-\n\ntionen verbotene Lieferung von Gegenständen getarnt werden muss, was sich \n\ndurch den Staat, an den die Lieferung gelangen soll, möglicherweise am besten \n\ndurch Einschaltung seiner über entsprechende Erfahrungen verfügenden ge-\n\nheimdienstlichen Einrichtungen erreichen lässt. \n\n9 \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass es das O-\n\nberlandesgericht bei Bewertung der den vorliegenden Sachverhalt prägenden \n\nUmstände als nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen hat, den Angeklag-\n\nten könne aufgrund einer Hauptverhandlung das Ausüben geheimdienstlicher \n\nTätigkeit nachgewiesen werden: \n\n10 \n\nDie ihnen nach der Anklage vorgeworfenen Aktivitäten beschränkten sich \n\nauf die Umsetzung des der T. GmbH von iranischer Seite angedienten Ex-\n\nportgeschäfts. Eine solche \"einmalige\" Leistung hat das Oberlandesgericht zu \n\nRecht als Indiz gegen ein Sich-Eingliedern der Angeklagten in Ausforschungs-\n\nbemühungen der Gegenseite gewertet. Hierbei ist es für die rechtliche Beurtei-\n\nlung ohne maßgebliche Bedeutung, dass die Abwicklung des Geschäfts längere \n\nZeit in Anspruch nahm sowie eine Mehrzahl von Einzelhandlungen der Ange-\n\nklagten erforderte und diese während des Laufs der Verhandlungen davon er-\n\nfuhren, dass \n\nihre \n\nlangjährige Repräsentanz \n\nim \n\nIran, die Firma P. \n\n der Beschaffungstätigkeit im \"rüstungs- und proliferationsrelevanten Be-\n\nreich\" verdächtigt wurde. Letzteres mag auf ihren Vorsatz hinsichtlich des Zuwi-\n\nderhandelns gegen das Außenwirtschaftsgesetz schließen lassen; für die Fra-\n\nge, ob sie sich in geheimdienstlicher Weise in fremde Ausforschungsbemühun-\n\ngen eingliederten, kann hieraus demgegenüber nichts Entscheidendes abgelei-\n\ntet werden. \n\n11 \n\nDass die Angeklagten sich bemühten, den wahren Abnehmer ihrer Liefe-\n\nrung gegenüber den für die Ausfuhrkontrolle zuständigen deutschen Behörden \n\nzu verschleiern, kann - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - \n\nschon darin seine Erklärung finden, dass ihnen die fehlende Erlaubnis für das \n\nGeschäft sowie die daraus folgende Strafbarkeit der Lieferung an diesen Ab-\n\nnehmer und damit die Notwendigkeit der Tarnung bewusst war; einen nahe lie-\n\ngenden Schluss auf \"geheimdienstliche\" Tätigkeit begründet ihr in Teilen auf \n\nVerheimlichung gerichtetes Verhalten daher ebenfalls nicht. \n\n12 \n\nZudem war die Lieferung der Vibrationstestgeräte erkennbar nicht auf die \n\nheimliche Vermittlung des in den Geräten verkörperten Know-hows gerichtet; \n\nvielmehr handelte es sich um sogenannte dual-use-Anlagen, deren Ausfuhr in \n\nden Iran zur zivilen Nutzung keinen Beschränkungen unterlag und von der T. \n\nGmbH an einen iranischen Automobilhersteller bereits offen angeboten worden \n\nwar, mag es sich hierbei auch um Anlagen von deutlich geringerer Leistungs-\n\nstärke gehandelt haben. Verschleiert werden sollte der im Rüstungsbereich tä-\n\ntige Abnehmer der Anlagen, nicht die Übermittlung von in den Geräten enthal-\n\ntenen technischen Informationen. \n\n13 \n\nAll dies trägt die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Angeklagten \n\nseien der Ausübung geheimdienstlicher Tätigkeit nicht hinreichend verdächtig \n\nim Sinne des § 203 StPO. Soweit der Generalbundesanwalt demgegenüber \n\neinwendet, das Oberlandesgericht habe nicht bedacht, dass durch die Ange-\n\nklagten auch Informationen zur Umgehung der deutschen Ausfuhrkontrolle so-\n\nwie zur Bedienung der Anlagen durch Entsendung eines Monteurs in den Iran \n\nvermittelt worden seien, vermag dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Er-\n\nfolg zu verhelfen. Dem Informationsaustausch über den gegen die Firma P. \n\n entstandenen Verdacht, an den auch der Generalbundesanwalt nach \n\ndem Anklagesatz keinen gesonderten Tatvorwurf nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nanknüpft, kommt für die Frage der Eingliederung in fremde Ausforschungsbe-\n\nmühungen kein Indizwert zu, der über denjenigen hinausginge, der schon den \n\n- bereits zuvor angelaufenen - Aktivitäten der Angeklagten zur Verschleierung \n\ndes wahren Abnehmers der Anlagen zukommt; er musste daher vom Oberlan-\n\ndesgericht nicht gesondert erörtert werden und führt nicht zu einer abweichen-\n\nden Würdigung der Gesamtumstände. Die Informationsweitergabe durch den \n\nMonteur der T. GmbH an die Bedienungskräfte der Anlagen im Iran ist \n\nschon deswegen ohne Belang, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, \n\ndass diese in irgendeiner Form einer geheimdienstlichen Organisation des \n\nIrans angehörten; das Einweisen in die Bedienung der Anlagen und damit auch \n\nder Auftrag zu dieser Einweisung kann daher nicht mehr als Tätigkeit für den \n\nmöglicherweise bei der Beschaffung der Anlagen tätigen Geheimdienst einer \n\nfremden Macht begriffen werden. \n\n14 \n\n3. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesge-\n\nricht die Anklage nicht unter dem Aspekt einer möglichen Beihilfe der Angeklag-\n\nten zur geheimdienstlichen Tätigkeit ihrer iranischen Kontaktpersonen zugelas-\n\nsen und jedenfalls deswegen das Hauptverfahren vor sich eröffnet hat. Der Se-\n\nnat hält an seiner - an den Willen des Gesetzgebers anknüpfenden - Ansicht \n\nfest, dass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur geheimdienstlichen Tätigkeit je-\n\ndenfalls nicht an die Haupttat der Mitarbeiter des fremden Geheimdienstes an-\n\nknüpfen kann, zu denen der Täter in Kontakt tritt (BGHSt 24, 369, 378; BGH \n\nNStZ 1986, 165 f.); denn derartige Beihilfehandlungen sind in § 99 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB bereits als täterschaftliches Handeln erfasst und daher keiner gesonder-\n\nten Beihilfestrafbarkeit mehr zugänglich. Eine abweichende Betrachtungsweise \n\nwürde dazu führen, dass die strafbarkeitseinschränkende Wirkung des Merk-\n\nmals \"Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit\" nicht erreicht würde. \n\n15 \n\nDie sofortige Beschwerde bleibt demgemäß ohne Erfolg. \n\nTolksdorf Winkler von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/stb-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/stb-4-06","retrieved":"2026-07-10 20:35:22.466942+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/stb-4-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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