{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"4 StR 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 8/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes mit Todesfolge; \n\n hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision \n\ndes Nebenklägers Cornelius O. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am 9. Mai 2006 gemäß §§ 46, \n\n349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Nebenklägers Cornelius O. auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 4. Mai 2005 und seine Revision gegen das \n\nvorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. April 2006 \n\nzum Antrag des Nebenklägers Cornelius O. auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand folgendes ausgeführt: \n\n\"Der Antragsteller und Nebenkläger Cornelius O. ist der Va-\n\nter des von dem Angeklagten Eugen N. anlässlich eines gemeinsam mit \n\ndem Mitangeklagten U. begangenen Raubes in Rotterdam zusammen mit \n\nzwei weiteren Personen erschossenen Joey O. (UA S. 42ff). Das \n\nLandgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2005 wegen dieser Tat den Angeklagten \n\nEugen N. des Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in \n\nTateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge sowie den Angeklagten \n\nU. des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen. \n\n3 \n\nMit ihrem am 27. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die \n\n[nunmehrige] Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin B. -N. , für \n\nden Nebenkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision gegen das Urteil \n\neingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt die Nebenklä-\n\ngervertreterin vor, der Nebenkläger sei im erstinstanzlichen Verfahren nach der \n\nEntpflichtung des ursprünglichen Nebenklägervertreters von dem Vertreter sei-\n\nner gleichfalls als Nebenklägerin auftretenden geschiedenen Ehefrau M.A. \n\nBr. , Rechtsanwalt St. , mitvertreten worden. Zu einer förmlichen Beauf-\n\ntragung von Rechtsanwalt St. durch den Nebenkläger sei es nicht gekom-\n\nmen, da Rechtsanwalt St. es verabsäumt habe, u.a. eine schriftliche Voll-\n\nmacht einzuholen. Nach der Urteilsverkündung habe der Nebenkläger gemein-\n\nsam mit der Nebenklägerin Br. Rechtsanwalt St. mitgeteilt, \"dass \n\nRechtsmittel eingelegt werden soll\". Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat \n\nRechtsanwalt St. jedoch ausdrücklich nur im Namen der Nebenklägerin \n\nBr. Revision gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten U. betrifft, \n\neingelegt (PB II Bl. 510). Am 11. Mai 2005 ist die jetzige Nebenklägervertrete-\n\nrin, Rechtsanwältin B. -N. , zunächst von der Nebenklägerin Br. \n\nmandatiert worden. Dieser habe Rechtsanwältin B. -N. am 18. Mai \n\n2005 telefonisch mitgeteilt, dass für den Nebenkläger Claudius O. \n\nkeine Revision eingelegt worden sei. Darauf habe der Nebenkläger Rechtsan-\n\nwältin B. -N. am 23. Mai 2005 ebenfalls für das Revisionsverfahren \n\nbevollmächtigt und mit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beauftragt. \n\n4 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig erhoben. Aus der Antrags-\n\nbegründung ergibt sich nicht, wann der [bei der Verkündung des Urteils anwe-\n\nsende, PB II Bl. 502] Nebenkläger von der nicht erfolgten Revisionseinlegung \n\nKenntnis erlangt hat. Nach dem Vorbringen der Antragsbegründung ist nicht \n\nauszuschließen, dass der Nebenkläger bereits am 18. Mai 2005 über seine ge-\n\nschiedene Ehefrau, die Nebenklägerin Br. , vom Sachverhalt Kenntnis erlangt \n\nhatte, so dass die Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 \n\nAbs. 1 StPO bei dessen Eingang bei Gericht am 27. Mai 2005 überschritten \n\nwar. Zudem hat der Nebenkläger auch entgegen § 45 Abs. 2 StPO die zur Be-\n\ngründung seines Antrags vorgetragenen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. \n\n5 \n\nIm Übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag aber jedenfalls unbe-\n\ngründet. Es kann dabei dahin stehen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt \n\ntatsächlich ein Beratungspflichten auslösendes Mandatsverhältnis zwischen \n\nRechtsanwalt St. und dem Nebenkläger zustande gekommen war. Denn \n\nselbst wenn dies der Fall gewesen sein oder zumindest seitens des Rechtan-\n\nwalts in zurechenbarer Weise der Anschein einer Mandatsübernahme gesetzt \n\nworden sein sollte, kann sich der Nebenkläger für die Versäumnis der Revisi-\n\nonseinlegungsfrist jedenfalls nicht auf ein Verschulden des Rechtsanwalts beru-\n\nfen. Anders als der Angeklagte muss sich der Nebenkläger nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO das Verschulden seines Vertreters bei der Beratung oder einer verspäte-\n\nten Antragstellung wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (Meyer-\n\nGoßner StPO, 48. Aufl. 2005 § 44 Rn. 19). Sollte dagegen kein Beratungspflich-\n\nten auslösendes Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenkläger und Rechtsan-\n\nwalt St. bestanden haben, hat der Nebenkläger die Fristversäumnis ohne-\n\nhin selbst zu vertreten.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nDie nicht fristgerecht eingelegte Revision des Nebenklägers war deshalb \n\nbereits als unzulässig zu verwerfen. \n\nDer Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung der Rechtsanwältin B. \n\n -N. für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, da eine instanz-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nübergreifend wirkende Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 2 \n\nNr. 1 StPO bereits mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober \n\n2005 (Bd. IX Bl. 4005) erfolgt ist. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/4-str-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/4-str-8-06","retrieved":"2026-07-10 20:35:33.492494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/4-str-8-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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