{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"3 StR 480/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 480/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Betruges u. a. \n\n zu 2.: Beihilfe zur Untreue \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2006 einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 16. August 2005 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nZu den erhobenen Revisionsrügen bemerkt der Senat ergänzend: \n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung der Aus-\n\nsage des nicht vernommenen Zeugen W. (I. 3. der Revisionsbegrün-\n\ndung H. ) ist jedenfalls unbegründet, weil die ihn betreffende Urteilsfeststel-\n\nlung - was nahe liegt - auf den Angaben des als Zeugen vernommenen weite-\n\nren Geschäftsführers der A. GmbH, M. , beruhen kann. \n\n2. Die Rüge, durch das Unterbleiben der Vernehmung des Insolvenzver-\n\nwalters der A. GmbH habe die Kammer § 244 Abs. 2 StPO verletzt (I. 7. \n\nder Revisionsbegründung H. ), ist ebenfalls zumindest unbegründet. Nach-\n\ndem die weitere Behandlung der Schadenersatzforderung gegen die A. \n\nGmbH von den Vertragsparteien in der Finanzierungsvereinbarung vom \n\n26. Oktober 2000 festgelegt worden war, musste sich das Landgericht nicht \n\ngedrängt sehen, den Zeugen S. zu vernehmen, der seine Tätigkeit erst \n\ngeraume Zeit später begonnen hat. \n\n3. Die Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch die Ableh-\n\nnung der Vernehmung von Zeugen sind unbegründet. Die Kammer hat die Be-\n\nweisanträge hinsichtlich der Zeugen K. und Ko. (II. 1. der Revisionsbe-\n\ngründung J. ), Dr. E. (aaO II. 2. und 5.), Sch. , We. und \n\nSt. (aaO II. 3.), Hi. und B. (aaO II. 5. und 7.), G. , Stu. , \n\nSchl. und Dr. He. (aaO II. 10.) sowie Dr. Ax. (aaO II. 11.) mit \n\njeweils zutreffender Begründung abgelehnt. \n\n4. Soweit die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Nichteinholung \n\neines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Markt-\n\nwerts der abgetretenen Forderung beanstandet wird (II. 3. der Revisionsbe-\n\ngründung J. ), ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den \n\nBeweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. \n\n5. Auf der gerügten Verletzung des § 244 Abs. 4 und 6 StPO durch \n\nNichtbescheidung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens zur Frage des objektiven Marktwerts bestimmter veräußerter Vermögens-\n\ngegenstände (II. 4. der Revisionsbegründung J. ) kann das Urteil jedenfalls \n\nnicht beruhen. Unter den gegebenen Umständen war die abgetretene Forde-\n\nrung zumindest in Höhe des festgestellten Schadens von lediglich knapp \n\n500.000 DM nach wie vor werthaltig. \n\n6. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO durch Nicht-\n\neinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (II. 12. der Revisionsbe-\n\ngründung J. ) ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisan-\n\ntrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. \n\n7. Die vom Generalbundesanwalt nicht behandelte Rüge, durch das Un-\n\nterlassen der Vernehmung der Zeugen Dr. Gi. , Hi. und C. sei \n\n§ 244 Abs. 2 StPO verletzt (II. 13. Revisionsbegründung J. ), ist unbegründet, \n\ndenn die Kammer hat die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung als Be-\n\nweisanträge aufgefasst und mit zutreffender Begründung ablehnend beschie-\n\nden, mit der Folge, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht keinesfalls ge-\n\ngeben sein kann. \n\n8. Soweit die Revision des Angeklagten J. die Verletzung des § 261 \n\nStPO auf einen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und einem La-\n\ngebericht der Ga. Vertriebsgesellschaft mbH stützt (III. 3. der Revisionsbe-\n\ngründung J. ), ist der geltend gemachte Widerspruch nicht ersichtlich, die \n\nerhobene Rüge also jedenfalls unbegründet. \n\n9. Soweit die Verletzung des § 261 StPO schließlich mit der Verwertung \n\neiner seitens des Angeklagten J. außerhalb der Hauptverhandlung abgege-\n\nbenen geständigen Einlassung begründet wird (III. 4. der Revisionsbegründung \n\nJ. ), ist das Rügevorbringen nicht bewiesen und für den Senat auch ohne \n\nRekonstruktion der Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Ausweislich des Pro-\n\ntokolls hat der Angeklagte J. Angaben zur Sache gemacht; diese konnten \n\nauch die angegriffene Feststellung umfassen. \n\nTolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist im Urlaub \n und deswegen an der Unter- \n zeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/3-str-480-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/3-str-480-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:48.288973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/3-str-480-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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