{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"1 StR 57/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 357, JGG § 55 Abs. 2 § 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 57/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n____________________________ \n\nStPO § 357, JGG § 55 Abs. 2 \n\n§ 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für \nden die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 StR 57/06 - Oberlandesgericht Karlsruhe \n\nwegen Raubes \n\nhier: Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG betreffend die frühere Mitangeklagte \n\n G. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen: \n\n§ 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten \n\nanwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzuläs-\n\nsig war. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Waldshut-Tiengen hat den \n\nerwachsenen Angeklagten Ge. und die zur Tatzeit heranwachsende \n\nMitangeklagte G. am 7. April 2004 des - mittäterschaftlich begangenen - \n\nRaubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Ge. zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Mitangeklagte G. zu einer Ju-\n\ngendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-\n\nsetzt hat. Gegen das Urteil haben beide Angeklagte unbeschränkt, die Staats-\n\nanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt Berufung eingelegt. \n\n2 \n\nDas Landgericht - 1. Große Strafkammer - Waldshut-Tiengen hat am \n\n2. März 2005 die Berufungen als unbegründet verworfen. Seinen Urteilsfeststel-\n\nlungen zufolge begab sich der Angeklagte Ge. am frühen Morgen des \n\n13. Mai 2003 zweimal in das Schlafzimmer des P. S. und äußerte \n\n- davon einmal mit erhobener Faust -, wenn dieser das Zimmer verlasse, schla-\n\nge er ihn zusammen bzw. tot. Der Geschädigte blieb aus Angst in seinem \n\nSchlafzimmer. Sodann entwendeten der Angeklagte Ge. und die Mitan-\n\ngeklagte G. , die das Geschehen wahrgenommen hatte, aus der Wohnung \n\ndes P. S. Dekorationsgegenstände im Wert von etwa 1.600 €. Haupt-\n\nsächlich ging es beiden Angeklagten darum, den Zeugen S. zu ärgern \n\noder ihm einen Denkzettel zu verpassen; sie zogen allerdings auch in Erwä-\n\ngung, die Gegenstände zu Geld zu machen. \n\nGegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen hat der Angeklagte \n\nGe. Revision eingelegt und zulässig die Sachrüge erhoben, wohingegen \n\ndie Urteile in Bezug auf die Mitangeklagte G. in Rechtskraft erwachsen sind. \n\n2. Der mit der Revision befasste 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe beabsichtigt, das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen be-\n\nzüglich beider Angeklagter aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. \n\nZur Begründung wird ausgeführt, dass der Revision des Angeklagten \n\nGe. ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt werden könne, da die \n\nFeststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht hinreichend die in § 249 \n\nAbs. 1 StGB vorausgesetzte finale Verknüpfung zwischen der Drohung und der \n\nWegnahme tragen würden; aus ihnen gehe vielmehr nur die zeitliche Reihen-\n\nfolge der Tathandlungen hervor. Auch die Zueignungsabsicht beider Angeklag-\n\nter werde nicht belegt. Nach den Feststellungen hätten diese zwar erwogen, die \n\nDekorationsgegenstände zu Geld zu machen; das Ergebnis der Erwägungen \n\nteile das Urteil jedoch nicht mit. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDa das Urteil an einem sachlich-rechtlichen Mangel leide, aufgrund des-\n\nsen die Revision des Angeklagten Ge. begründet sei, sei die Urteilsauf-\n\nhebung nach § 357 StPO auf die frühere Mitangeklagte G. zu erstrecken. \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Auffassung, § 55 Abs. 2 JGG hindere \n\ndie Anwendung des § 357 StPO nicht. Aus einer Abwägung der Regelungszwe-\n\ncke des § 55 Abs. 2 JGG einerseits und des § 357 StPO andererseits folge, \n\ndass die Urteilsaufhebung auf den nach Jugendstrafrecht verurteilten früheren \n\nMitangeklagten nach § 357 StPO zu erstrecken sei. § 55 Abs. 2 JGG verfolge \n\ndas Ziel, das Jugendstrafverfahren der besseren erzieherischen Wirkung we-\n\ngen angemessen zu beschleunigen. § 357 StPO bezwecke die Verhinderung \n\ndas Rechtsgefühl verletzender Ungleichheiten. Das Ziel schneller Verfahrens-\n\nbeendigung müsse dabei hinter dem Gebot der Herstellung materieller Gerech-\n\ntigkeit, des obersten Ziels des Strafprozesses, zurücktreten. Gerade gegenüber \n\nJugendlichen sei es aus erzieherischen Gründen wichtig, Entscheidungen zu \n\nverhindern, die deren Rechts- und Gerechtigkeitsgefühl erheblich verletzen \n\nkönnten. Die Nichterstreckung der Urteilsaufhebung würde eine unverständliche \n\nund unbegründete Schlechterbehandlung der Jugendlichen bedeuten. Weder \n\nder Wortlaut des § 357 StPO noch rechtsdogmatische Erwägungen würden ei-\n\nner Erstreckung der Urteilsaufhebung entgegenstehen. Nach dem Wortlaut der \n\nVorschrift (\"erstreckt sich das Urteil ... auf andere Angeklagte, die nicht Revision \n\neingelegt haben\"), sei es ohne Bedeutung, weshalb der frühere Mitangeklagte \n\nkeine Revision eingelegt habe. Daher könne die Nichterstreckung nur mit der \n\nNotwendigkeit einer einschränkenden Auslegung begründet werden. Entgegen \n\ndem - häufig aufgestellten - Postulat, aufgrund des Ausnahmecharakters von \n\n§ 357 StPO sei eine enge Auslegung geboten, werde die Vorschrift in der \n\nRechtsprechung jedoch auch erweiternd oder sogar analog angewendet. \n\n7 \n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht \n\nKarlsruhe durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. März \n\n1957 - Ss 476/56 (NJW 1957, 1450) gehindert. Darin wird entscheidungserheb-\n\nlich die Auffassung vertreten, das Revisionsgericht könne § 357 StPO nicht zu \n\nGunsten eines Jugendlichen anwenden, der bereits Berufung eingelegt hatte \n\n(§ 55 Abs. 2 JGG). Die Anwendung des § 357 StPO sei nach seiner eindeuti-\n\ngen Fassung vielmehr auf die Angeklagten zu beschränken, denen die Möglich-\n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nkeit der Revisionseinlegung nach dem Gesetz offen gestanden habe. Zudem \n\nrechtfertige die Ausnahmenatur der Vorschrift eher eine den Wortlaut ein-\n\nschränkende als eine ausdehnende Auslegung. \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb die Sache mit Beschluss \n\nvom 12. Januar 2006 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur \n\nEntscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\n\"Ist die Urteilsaufhebung in Fällen des § 357 StPO auch dann auf den \n\nnicht revidierenden früheren Mitangeklagten zu erstrecken, wenn dessen Revi-\n\nsion wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig wäre?\" \n\n3. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe angeschlossen und beantragt zu beschließen: \n\n\"Die Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO ist auch dann auf den \n\nnicht revidierenden früheren Mitangeklagten zu erstrecken, wenn er gegen sein \n\nBerufungsurteil nach § 55 Abs. 2 JGG keine Revision mehr einlegen darf.\" \n\nII. \n\n12 \n\n1. Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Das Oberlan-\n\ndesgericht Karlsruhe kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der \n\nRechtsansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg abzuweichen. Die übrigen \n\nVoraussetzungen des § 357 StPO liegen vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe \n\nhält in vertretbarer Weise (vgl. die Nachw. bei Hannich in KK 5. Aufl. § 121 \n\nGVG Rdn. 43 f.) die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts \n\nfür unzureichend. Feststellungen zur finalen Verknüpfung zwischen der qualifi-\n\nzierten Nötigungshandlung und der Wegnahme fehlen; dass die Feststellungen \n\ndie Annahme der Zueignungsabsicht nicht tragen, ist ebenfalls - noch, wenn-\n\ngleich nicht allein - vertretbar. \n\n13 \n\n2. Allerdings empfiehlt sich eine andere Fassung der Vorlegungsfrage. \n\nDenn die Vorlegungsfrage im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe be-\n\ntrifft nach ihrem Wortlaut nur die Urteilsaufhebung zu Gunsten des früheren \n\nMitangeklagten, nicht die bloße Schuldspruchberichtigung oder die Einstellung \n\ndes Verfahrens nach § 206a StPO durch das Revisionsgericht. Nicht nur bei \n\neiner Schuldspruchberichtigung, sondern auch bei einem Vorgehen nach \n\n§ 206a StPO bedarf es einer Urteilsaufhebung nicht, da das angefochtene Urteil \n\nin diesem Fall ipso iure gegenstandslos wird (vgl. BGHR StPO § 467 Abs. 3 \n\nVerfahrenshindernis 2; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01 - \n\nUmdruck S. 2). Beide Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts wer-\n\nden jedoch ebenfalls von § 357 StPO erfasst (vgl. BGHSt 24, 208; BGH NJW \n\n1952, 274; 1973, 474, 475; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 \n\nRdn. 7, 8 m.w.N.); dabei kann die hier zu beurteilende Rechtsfrage für bloße \n\nSchuldspruchberichtigungen und Verfahrenseinstellungen nach § 206a StPO \n\nnicht anders beantwortet werden. \n\n14 \n\n15 \n\nDer Senat präzisiert deshalb die Vorlegungsfrage wie folgt: \n\nIst § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, \n\nfür den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war? \n\nIII. \n\n16 \n\nIn der Rechtsprechung finden sich - soweit ersichtlich - keine weiteren \n\nEntscheidungen zu der Vorlegungsfrage (ausdrücklich offen gelassen von OLG \n\nStuttgart OLGSt StPO § 357 Nr. 2 S. 5). Im Schrifttum stehen sich die Stimmen, \n\nwelche eine Erstreckung der Revisionsentscheidung befürworten, und diejeni-\n\ngen, welche dies ablehnen, in etwa gleich stark gegenüber. Während insbeson-\n\ndere die Literatur zum Jugendstrafrecht § 357 StPO für anwendbar hält (vgl. \n\nBrunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 55 Rdn. 16; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG \n\n4. Aufl. § 55 Rdn. 49; Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 55 Rdn. 41; ferner Dallinger \n\nMDR 1963, 539; Mohr, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene ge-\n\nmeinsam vor dem Strafgericht Diss. 2005 S.107 ff.; Oberrath, Die Probleme des \n\n§ 357 StPO Diss. 1992 S. 96 ff.; Paulus in KMR, StPO 41. Lfg. § 357 Rdn. 14; \n\nTappe, Die Voraussetzungen des § 357 StPO Diss. 1971 S. 64 ff.; Temming in \n\nHK, StPO 3. Aufl. § 357 Rdn. 15), spricht sich die strafprozessrechtliche Litera-\n\ntur überwiegend dagegen aus (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 357 Rdn. 11; Kuckein in KK 5. Aufl. § 357 Rdn. 12; Maiwald in AK-StPO § 357 \n\nRdn. 11; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 357 Rdn. 7; Wohlers in SK-StPO \n\n46. Lfg. § 357 Rdn. 29; ferner Benninghoven, Revisionserstreckung auf Mitver-\n\nurteilte Diss. 2002 S. 27 f.; Krause in GedS für Küchenhoff S. 425, 427; Zopfs \n\nGA 1999, 482, 486). \n\nIV. \n\n17 \n\n18 \n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Beschlusstenor \n\nersichtlich. \n\n1. Eine wortlautorientierte und historische Auslegung des § 357 StPO \n\nspricht gegen seine Anwendbarkeit zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, \n\nfür den die Revision gegen das angegriffene Urteil nicht statthaft war. \n\n19 \n\nAls Rechtsfolge bestimmt § 357 StPO, dass das Revisionsgericht zu \n\nGunsten früherer Mitangeklagter, \"die nicht Revision eingelegt haben, so … zu \n\nerkennen\" hat, \"als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten\". Der zweite Teil \n\ndes zitierten Gesetzestexts erfasst die hier in Rede stehende Fallkonstellation \n\nnicht. Wenn nämlich ein nach Jugendstrafrecht verurteilter früherer Mitange-\n\nklagter gleichfalls Revision eingelegt hätte, so hätte diese keinen Erfolg, da sie \n\nin jedem Fall - unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - we-\n\ngen § 55 Abs. 2 JGG als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. mit gleicher Argu-\n\nmentation für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Ordnungs-\n\nwidrigkeitenverfahren BayObLG GewArch 1999, 333, 334). Daher könnte § 357 \n\nStPO überhaupt nur im Wege einer Analogie zu Gunsten solcher Nichtreviden-\n\nten, für welche die Revision kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, zur Anwendung \n\ngelangen. \n\n20 \n\nDer Wortlaut des ersten Teils des zitierten Gesetzestexts (\"die nicht Re-\n\nvision eingelegt haben\") scheint der Rechtskraftdurchbrechung in den Fällen \n\neiner wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässigen Revision zunächst nicht ohne Wei-\n\nteres entgegenzustehen, da auch der in der Berufungsinstanz nach Jugend-\n\nstrafrecht Verurteilte tatsächlich - wenngleich nicht zulässig - Revision einlegen \n\nkann. Die Formulierung ist allerdings anerkanntermaßen nicht präzise. So ist \n\nnach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift \n\ndes § 357 StPO - über ihren Wortlaut hinaus - auch zu Gunsten von früheren \n\nMitangeklagten anzuwenden, die Revision eingelegt haben, wenn sie die Revi-\n\nsion später zurückgenommen haben (vgl. BGH NJW 1958, 560; NJW 1996, \n\n2663, 2665), ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt haben \n\n(vgl. BGH NJW 1954, 441) oder sie nicht zulässig begründet haben (vgl. BGHR \n\nStPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; BGH, Urt. vom 23. September 1952 - \n\n1 StR 398/52 - Umdruck S. 5 f.; Beschluss vom 30. März 1984 - 3 StR 95/84 - \n\nUmdruck S. 4). Dass § 357 StPO diese Mitangeklagten erfassen soll, unterliegt \n\nkeinen ernstlichen Zweifeln und wird in den zitierten Entscheidungen erst gar \n\nnicht näher begründet. Die gesetzliche Formulierung \"die nicht Revision einge-\n\nlegt haben\" ist somit dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraftdurchbre-\n\nchung für solche früheren Mitangeklagten gilt, welche von dem Rechtsmittel der \n\nRevision nicht wie der Revident erfolgreich Gebrauch gemacht haben. \n\n21 \n\nFür eine derartige Auslegung sprechen nicht zuletzt die Gesetzesmateri-\n\nalien. Dort heißt es, es sei als \"schwere Schädigung der Gerechtigkeit\" anzuse-\n\nhen, dass \"die Strafe, welche durch die Entscheidung des Revisionsgerichts als \n\neine ungerechtfertigte bezeichnet worden ist\", ungeachtet einer erfolgreich ein-\n\ngelegten Revision an früheren Mitangeklagten \"vollstreckt werde, weil sie von \n\ndem Rechtsmittel der Revision nicht Gebrauch gemacht haben\" (Hahn, Materia-\n\nlien zur Strafprozessordnung 2. Aufl. 1886 S. 1606). Das Nichtgebrauchmachen \n\nvon dem Rechtsmittel der Revision impliziert, dass für den jeweiligen Mitange-\n\nklagten ursprünglich die Möglichkeit zur erfolgreichen Einlegung bestand (vgl. \n\nTappe, Die Voraussetzungen des § 357 StPO Diss. 1971 S. 63: fehlender \n\n\"Rechtsmittelgebrauch\" bei gegebener \"Rechtsmittelbefugnis\"). Das bedeutet, \n\ndass die Revision für ihn statthaft gewesen sein muss; umgekehrt muss die \n\nAnwendung des § 357 StPO dann ausscheiden, wenn die Revision kraft Geset-\n\nzes ausgeschlossen ist (vgl. auch RG HRR 1926 Nr. 1799; KG JW 1937, 769 \n\n<LS>). \n\n22 \n\n2. In der Literatur für die Anwendbarkeit des § 357 StPO vorgebrachte \n\nArgumente, die sich auf die Eigenart des Wahlrechtsmittels nach § 55 Abs. 2 \n\nJGG stützen, greifen nicht durch. Weder die Überlegung, auch für den nach \n\nJugendstrafrecht erstinstanzlich verurteilten Mitangeklagten sei zunächst die \n\n(Sprung-)Revision statthaft gewesen, noch diejenige, mit der Berufungseinle-\n\ngung habe er auf das Rechtsmittel der Revision gleichsam verzichtet, rechtfer-\n\ntigt eine Rechtskraftdurchbrechung in der hier in Rede stehenden Fallkonstella-\n\ntion. \n\n23 \n\nDem nach Jugendstrafrecht verurteilten Mitangeklagten stand zwar ur-\n\nsprünglich auch die Möglichkeit offen, gegen das erstinstanzliche Urteil Revisi-\n\non einzulegen. Dass er, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hät-\n\nte, das günstigere Ergebnis auch selbst hätte erzielen können, also nur das fal-\n\nsche Rechtsmittel gewählt habe (so Dallinger MDR 1963, 539, 540; Mohr, Ju-\n\ngendliche, Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam vor dem Strafgericht \n\nDiss. 2005 S.111; Oberrath, Die Probleme des § 357 StPO Diss. 1992 S. 97; \n\nTappe aaO 66), trifft jedoch nicht uneingeschränkt zu. Da die meisten auf die \n\nSachrüge hin erfolgenden Urteilsaufhebungen durch das Revisionsgericht auf \n\nDarstellungsmängeln im angefochtenen Urteil etwa hinsichtlich der Feststellun-\n\ngen zur Tat oder hinsichtlich der Beweiswürdigung, nicht auf klassischen Sub-\n\nsumtionsfehlern beruhen, ist an Fälle zu denken, in denen das erstinstanzliche \n\nUrteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand halten würde, während das Beru-\n\nfungsurteil an einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet. Dass dies nicht nur ei-\n\nne theoretische Erwägung ist, zeigt das dem Vorlagebeschluss zugrunde lie-\n\ngende Verfahren. Hier tragen die Feststellungen im Berufungsurteil nach der \n\nmaßgeblichen revisionsrechtlichen Beurteilung durch das Oberlandesgericht \n\nKarlsruhe die Annahme der Zueignungsabsicht nicht, während die Feststellun-\n\ngen im erstinstanzlichen Urteil die Zueignungsabsicht beider Angeklagter zwei-\n\nfellos ergeben. Für § 357 StPO kann die zu fordernde Statthaftigkeit der Revisi-\n\non daher nicht abstrakt, sondern nur konkret in Bezug auf das angefochtene \n\nUrteil beurteilt werden. Das zeigt sich auch daran, dass eine Rechtskraftdurch-\n\nbrechung zu Gunsten des früheren Mitangeklagten von Vornherein nicht in Be-\n\ntracht kommt, wenn dieser das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden ließ \n\nund später das zunächst auf eine Berufung des revidierenden Angeklagten hin \n\nergangene Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird (vgl. RG HRR 1926 \n\nNr. 1799; Kuckein in KK 5. Aufl. § 357 Rdn. 11 m.w.N.). \n\n24 \n\nDas Argument, dass der nach Jugendstrafrecht verurteilte Mitangeklagte, \n\nder gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt habe, hiermit gleich-\n\nsam auf die Revision verzichtet habe und beim Erwachsenen nach allgemeiner \n\nMeinung (vgl. nur Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 10; \n\nMeyer/Goßner, StPO 48. Aufl. § 357 Rdn. 7) ein Rechtsmittelverzicht die An-\n\nwendung des § 357 StPO nicht hindere (so Dallinger aaO 540; Mohr aaO 111; \n\nOberrath aaO 97), überzeugt ebenfalls nicht. Denn nach § 55 Abs. 2 StPO ist \n\nder Ausschluss der Revision zwingende gesetzliche Folge der Berufungseinle-\n\ngung, die völlig unabhängig davon eintritt, ob der Angeklagte eine spätere Revi-\n\nsion wünscht oder nicht. Von einer konkludenten Verzichtserklärung oder gar \n\neinem Verzichtswillen des Angeklagten kann daher nicht die Rede sein. Auch \n\nwäre eine Verzichtserklärung vor Verkündung des Berufungsurteils ohnehin \n\nunwirksam (vgl. BGHSt 43, 195, 205; Meyer/Goßner aaO § 302 Rdn. 14). \n\nSchließlich hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang ent-\n\nschieden, dass eine Rechtsfolge, die gesetzlich für den Fall des Verzichts auf \n\nein statthaftes Rechtsmittel vorgesehen ist, nicht auf den Fall einer nach § 55 \n\nAbs. 2 JGG unzulässigen Revision übertragbar ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 209, \n\n210). \n\n25 \n\n3. Die Rechtsnatur des § 357 StPO als einer rechtskraftdurchbrechenden \n\nAusnahmeregelung spricht für eine enge Auslegung der Vorschrift und damit \n\ngegen seine Anwendbarkeit auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation. \n\nSeine Rechtsnatur verbietet zwar nicht von Vornherein jede erweiternde Ausle-\n\ngung oder Analogie, legt es aber nahe, hiervon nur zurückhaltend Gebrauch zu \n\nmachen (vgl. BGHSt 20, 77, 80 f.; 37, 361, 364; BGHR StPO § 357 Erstre-\n\nckung 6, 9; BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 495/95 - Umdruck \n\nS. 7; Basdorf in FS für Meyer-Goßner S. 665, 668; Benninghoven, Revisions-\n\nerstreckung auf Mitverurteilte Diss. 2002 S. 21). Dies gilt unabhängig davon, \n\ndass die Rechtsprechung eine enge Auslegung der Vorschrift nicht durchge-\n\nhend vornimmt (so Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9, 10 f.), wenn im Einzelfall \n\nsachliche Gründe zu einer erweiternden oder gar analogen Anwendung drän-\n\ngen. Zumeist lehnt sie eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift jedoch ab \n\n(vgl. die zahlreichen Beispiele bei Hanack aaO Rdn. 4, 15 und \n\nKuckein aaO Rdn. 5 f., 11, 23 jew. m.w.N.). \n\n26 \n\n4. Gegen die analoge Anwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines \n\nfrüheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzuläs-\n\nsig war, sprechen des Weiteren teleologische Erwägungen. \n\n27 \n\n§ 55 Abs. 2 JGG dient der Verfahrensbeschleunigung, um die erzieheri-\n\nsche Wirkung der jugendstrafrechtlichen Sanktion zu gewährleisten (vgl. \n\nBTDrucks. I/3264 S. 46; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 55 Rdn. 41). \n\nZu diesem Zweck hat der Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko von fehlerhaften \n\nVerurteilungen in Kauf nehmen müssen. Dass sich dieses Risiko auch tatsäch-\n\nlich verwirklichen kann, ist dabei zwingende Folge des Regelungszwecks. \n\nWenn vorgebracht wird, eine jugendstrafrechtliche Sanktion könne keine erzie-\n\nherische Wirkung haben, falls das Urteil gegen den erwachsenen Mitangeklag-\n\nten in der Revisionsinstanz aufgehoben worden ist (so Dallinger aaO 540; Mohr \n\naaO 109; Oberrath aaO 97; Tappe aaO 65 f.), greift die Argumentation zu kurz. \n\nDenn der Jugendliche, der auf seine Berufung hin einzeln unschuldig verurteilt \n\nwurde, wird die erzieherische Wirkung der Sanktion ebenso wenig akzeptieren. \n\nDie partielle Schlechterstellung des nach Jugendstrafrecht Verurteilten folgt \n\nvielmehr unmittelbar aus § 55 Abs. 2 JGG. Dass die Regelungen des JGG, die \n\nden Jugendlichen verglichen mit dem Erwachsenen überwiegend begünstigen, \n\nihn in Teilbereichen ebenso belasten können, versteht sich von selbst. So \n\nkommt etwa auch die Anwendung des § 357 StPO dann von Vornherein nicht in \n\nBetracht, wenn der erwachsene Angeklagte mit einer Verfahrensrüge die Ver-\n\nletzung der Öffentlichkeit nach § 169 GVG, § 48 Abs. 3 JGG rügt - womit der \n\njugendliche Mitangeklagte selbst im Fall einer von ihm zulässig eingelegten Re-\n\nvision keinen Erfolg haben kann (vgl. BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH NStZ 2004, \n\n294; NJW 2006, 1220) - und ausschließlich diese Rüge zur Aufhebung des Ur-\n\nteils und sogar zum Freispruch des erwachsenen Angeklagten in der erneuten \n\ntatrichterlichen Hauptverhandlung führt. \n\n28 \n\nDarüber hinaus verkennt die Argumentation, der nach Jugendstrafrecht \n\nVerurteilte werde die Sanktion im Fall der Urteilsaufhebung zu Gunsten eines \n\nerwachsenen Mitangeklagten nicht akzeptieren, dass § 357 StPO der Idee der \n\nmateriellen Gerechtigkeit dient, weniger dem Interesse des Nichtrevidenten \n\n(vgl. BGHSt 12, 335, 341; 24, 208, 210; Kuckein aaO Rdn. 1). Dieser kann so-\n\ngar ein nachvollziehbares Interesse am Bestand des Urteils haben (vgl. \n\nBGHSt 20, 77, 80), etwa wenn die Zurückverweisung der Sache dazu führt, \n\ndass sich ein geständiger und zu einer Bewährungsstrafe verurteilter früherer \n\nMitangeklagter nochmals durch eine langwierige, für ihn kostspielige Hauptver-\n\nhandlung quälen muss, ohne Aussicht auf eine wesentlich mildere Strafe zu \n\nhaben (vgl. Basdorf aaO 667). Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Argu-\n\nmentation nicht überzeugen, die die analoge Anwendbarkeit des § 357 StPO \n\nmit der subjektiven Sicht des Nichtrevidenten begründet. \n\n29 \n\nIn den meisten Fällen der Rechtskraftdurchbrechung nach § 357 StPO \n\nwird die Urteilsaufhebung ohnehin nicht zum Freispruch des nach Jugendstraf-\n\nrecht verurteilten früheren Mitangeklagten führen. Der Bundesgerichtshof wand-\n\nte zum Beispiel von 1994 bis 1997 § 357 StPO in 55 Fällen an, wobei der \n\nNichtrevident lediglich in einem Fall zugleich freigesprochen wurde und in sechs \n\nweiteren Fällen ein Freispruch nach Zurückverweisung zumindest möglich war; \n\nin allen anderen Fällen kam ein Freispruch nicht in Betracht (so die Auswertung \n\nvon Meyer-Goßner in FS für Roxin S. 1345, 1352 ff.). Vor diesem Hintergrund \n\nist das Risiko zu gewichten, dass ein nach Jugendstrafrecht verurteilter früherer \n\nMitangeklagter infolge der Urteilsaufhebung zu seinen Gunsten aus dem als \n\nbesonders behandlungs- und erziehungsorientiert geltenden Jugendstrafvollzug \n\ngerissen wird, um später nach erneuter - gegebenenfalls langwieriger - Haupt-\n\nverhandlung die Jugendstrafe wieder anzutreten. Derartige Szenarien sind \n\nschwerlich mit dem Zweck des § 55 Abs. 2 JGG, der Verfahrensbescheunigung \n\naus erzieherischen Gründen, in Einklang zu bringen. Daran ändert auch nichts, \n\nwenn dem Nichtrevidenten, wie es der 5. Strafsenat nahe legt (vgl. BGH NJW \n\n2005, 374, 376), im Fall der Zurückverweisung der Sache de lege lata ein Wi-\n\nderspruchsrecht gegen die Anwendung des § 357 StPO eingeräumt würde, ab-\n\ngesehen davon, dass die praktische Durchführung im Einzelfall, etwa wenn sich \n\nein ausländischer Nichtrevident schon längst wieder in seinem Heimatland be-\n\nfindet, erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte (vgl. Meyer/Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 357 Rdn. 16; ders. in FS für Roxin S. 1345, 1355). \n\n30 \n\n5. Schließlich wird der jugendliche oder heranwachsende Mitangeklagte \n\ndurch die hier vorgenommene Auslegung des § 357 StPO nicht schlechter ge-\n\nstellt, als er stünde, wenn er allein angeklagt worden wäre. Wenn nämlich der \n\nnach Jugendstrafrecht Verurteilte gegen das erstinstanzliche Urteil sofort \n\nSprungrevision einlegt, wird diese bei einer Berufung des anderen (erwachse-\n\nnen) Mitangeklagten zwar gem. § 335 Abs. 3 StPO ebenfalls als Berufung be-\n\nhandelt. Dann ist ihm aber nicht der Weg in die Revisionsinstanz abgeschnitten \n\n(vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 49; Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 48). \n\n Herr RiBGH Dr. Wahl \n befindet sich in Urlaub \n und ist deshalb an der \n Unterschrift verhindert. \n\nNack Nack Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/1-str-57-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":39},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":17},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/1-str-57-06","retrieved":"2026-07-10 20:38:12.484607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/1-str-57-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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