{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"1 StR 37/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 37/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Sachbeschädigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 18. August 2005 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen \n\nworden ist. \n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu ei-\n\nner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn \n\nfreigesprochen. Dem Angeklagten war weiterhin vorgeworfen worden, im Jahr \n\n2004 bis zum 14. Juni 2004 in vier Fällen an den Zeugen S. jeweils zwi-\n\nschen 20 und 48,06 g Heroingemisch gewinnbringend veräußert zu haben. \n\n2 \n\n3 \n\nGegen den Teilfreispruch wendet sich die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Mit der Sachbe-\n\nschwerde hat sie Erfolg. \n\nI. \n\nDer Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Aufklärungsrüge \n\ndurchgreift. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht es un-\n\nterlassen habe, in der Hauptverhandlung Kurznachrichten (SMS) in Augen-\n\nschein zu nehmen. Die SMS waren bei Telekommunikations-Überwachungs-\n\nmaßnahmen, bezogen auf ein vom Angeklagten benutztes Mobiltelefon, aufge-\n\nzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe zu Un-\n\nrecht die Telefonüberwachung nach § 100a StPO für rechtswidrig und die Er-\n\nkenntnisse daraus für unverwertbar gehalten. Zugleich teilt die Revision mit, \n\ndass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft deswegen von einem ent-\n\nsprechenden Beweisantrag abgesehen habe, weil eine Polizeibeamtin, als Zeu-\n\ngin vernommen, die identischen Kurznachrichten vom Mobiltelefon des Zeugen \n\nS. ausgelesen und deren Inhalt in der Hauptverhandlung wiedergegeben \n\nhabe. Da die Kurznachrichten - nach dem Revisionsvortrag - somit auf andere \n\nWeise als durch Augenschein in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, geht \n\ndie Aufklärungsrüge fehl. Die Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln \n\nist vielmehr mit einer Rüge der Verletzung des § 261 StPO zu beanstanden, die \n\ndarauf zielt, dass das Landgericht nicht das gesamte Ergebnis der Hauptver-\n\nhandlung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 176; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 \n\nRdn. 20). Inwieweit auch eine derartige Rüge erfolglos wäre, da für das Revisi-\n\nonsgericht das Einführen der Kurznachrichten durch Zeugenbeweis ohne Re-\n\nkonstruktion der Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 25. Januar 2006 - 1 StR 438/05 - Umdruck S. 6; Schoreit aaO Rdn. 52), \n\nbraucht der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revision von Bedeutung - fest-\n\ngestellt: \n\nDer Zeuge S. erwarb von Mitte April bis zu seiner Festnahme am \n\n14. Juni 2004 von einer unbekannten Person in drei Fällen Heroingemisch, und \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nzwar zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004 mindestens 20 g (entspricht Tat-\n\nvorwurf 1 der Anklage), einige Tage später nochmals mindestens 20 g (ent-\n\nspricht Tatvorwurf 2 der Anklage) sowie am 14. Juni 2004 weitere 48,06 g (ent-\n\nspricht Tatvorwurf 4 der Anklage). Kurz vor der ersten Tat hatte ihm die Person \n\ngesagt, sie sei unter einer von ihr bezeichneten Rufnummer erreichbar. \n\nDer Angeklagte und der Zeuge S. hatten sich Anfang 2003 in einer \n\nJustizvollzugsanstalt kennen gelernt. Der Angeklagte hatte gegenüber dem \n\nZeugen S. erklärt, dass er wegen Heroinhandels in Untersuchungshaft sei. \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-\n\ngesprochen. \n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. \n\nBei seiner polizeilichen Vernehmung hatte er ausgesagt, den Zeugen S. \n\nnicht zu kennen. \n\nDer Zeuge S. hat die drei Taten - so wie vom Landgericht festge-\n\nstellt - in der Hauptverhandlung geschildert und angegeben, dass der Angeklag-\n\nte die Person sei, von der er das Heroingemisch erhalten habe. Was den Tat-\n\nvorwurf 3 der Anklage - ein weiteres Geschäft über 25 g Heroingemisch eine \n\nWoche nach der zweiten Tat - anbelangt, der auf der polizeilichen Aussage des \n\nZeugen S. beruhte, hat sich dieser in der Hauptverhandlung trotz Vorhalts \n\nnicht erinnern können. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat sich zwar davon überzeugt, dass sich der Angeklag-\n\nte und der Zeuge S. kennen, nicht aber, dass der Angeklagte der Heroinlie-\n\nferant des Zeugen war und bereits vor Juni 2004 ein Mobiltelefon mit der be-\n\nzeichneten Rufnummer besaß. Im Übrigen hat es den Angaben des Zeugen zu \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nden Taten, soweit er sich in der Hauptverhandlung hat erinnern können, Glau-\n\nben geschenkt. \n\nIII. \n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet mit der Sachrüge zu Recht die Be-\n\nweiswürdigung. \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Kann er nicht die erfor-\n\nderliche Gewissheit gewinnen und spricht er den Angeklagten daher frei, so hat \n\ndas Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Demgegenüber kann ein \n\nUrteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist \n\n(st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147). \n\n1. Das Urteil lässt besorgen, dass die Kammer der Reichweite des \n\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht hinreichend Rechnung getragen hat. \n\nDie Kammer hat festgestellt, dass der Heroinlieferant des Zeugen S. \n\ndiesem kurz vor der ersten Tat zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004 sagte, \n\ner sei unter einer von ihm bezeichneten Rufnummer erreichbar (UA S. 8). Diese \n\nRufnummer wurde vom Mobiltelefon des Zeugen S. nach dessen Festnah-\n\nme infolge der Tat am 14. Juni 2004 ausgelesen (UA S. 16). Des Weiteren hat \n\nder Angeklagte in einem Beweisantrag vortragen lassen, dass er das Mobiltele-\n\nfon mit der bezeichneten Rufnummer erst am 1. oder 2. Juni 2004 gekauft ha-\n\nbe. Dazu führt das Urteil aus, dass die Kammer die Behauptung nicht habe wi-\n\nderlegen können, da die polizeilichen Ermittlungen Gegenteiliges nicht ergeben \n\nhätten. Hieraus hat sie geschlossen: \"Wenn der Angeklagte das Handy erst ab \n\nAnfang Juni 2004 hatte, konnte S. den Angeklagten im Mai 2004 nicht auf \n\ndiesem Handy anrufen\" (UA S. 17). \n\n15 \n\nUnbeschadet des Umstands, dass die Tatsachenbehauptung in dem \n\nBeweisantrag nicht ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten angesehen \n\nwerden kann (vgl. BGH NStZ 1990, 447; NStZ 2000, 495, 496), stellt es eine \n\nrechtsfehlerhafte Anwendung des Zweifelsatzes dar, dass die Kammer die be-\n\nhauptete Tatsache allein deswegen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, \n\nweil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gab, mittels derer die \n\nBehauptung sicher widerlegt werden konnte. \n\n16 \n\nDer Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist keine Beweis-, sondern eine Ent-\n\nscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach ab-\n\ngeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen \n\neiner für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungser-\n\nheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 24, 27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwen-\n\nden; er kann erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen kom-\n\nmen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; BGH \n\nNStZ 2001, 609; NStZ-RR 2004, 238, 239). \n\n17 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer die Glaubhaftigkeit \n\nder Angaben des Zeugen S. anders beurteilt hätte, wenn sie bei der Ge-\n\nsamtwürdigung aller Indizien nicht von vornherein ausgeschlossen hätte, dass \n\nder Angeklagte das Mobiltelefon mit der bezeichneten Rufnummer bereits vor \n\nJuni 2004 besaß. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Urteil \n\nnicht mitteilt, was der Zeuge S. zur Vorbereitung oder Abwicklung des Ge-\n\nschäfts vom 14. Juni 2004 mittels Mobiltelefon ausgesagt hat. \n\n18 \n\n2. Das Urteil weist zudem insoweit einen Erörterungsmangel auf, als es \n\ndie Aussage des Zeugen S. nicht erschöpfend würdigt. Das Urteil schweigt \n\nnicht nur dazu, aus welchen Gründen das Landgericht die Aussage des Zeugen \n\nS. - unter Ausklammerung der Person des Lieferanten - für glaubhaft erachtet \n\nhat, soweit er in der Hauptverhandlung die Erwerbsvorgänge als solche schil-\n\nderte. Es fehlt auch an einer Beweiswürdigung zu dem Erwerbsvorgang, an den \n\nsich der Zeuge S. in der Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht hat erinnern \n\nkönnen (Tatvorwurf 3), zumal das Landgericht selbst festgestellt hat, dass der \n\nZeuge S. Erinnerungslücken oft vorgeschoben und später damit begründet \n\nhat, er habe befürchtet, dass \"er dann auch verraten werde\" (UA S. 13). Das \n\nUrteil teilt nicht mit, warum die Kammer den polizeilichen Angaben des Zeugen \n\nS. zum Tatvorwurf 3 keinen Glauben geschenkt hat. Eine Erörterung war \n\ninsbesondere deshalb geboten, weil der Zeuge aufgrund seines Geständnisses \n\nauch wegen dieser Tat selbst rechtskräftig verurteilt wurde (UA S. 11). Das \n\nSchweigen der Urteilsgründe hierzu lässt besorgen, dass die Kammer die frü-\n\nheren Aussagen des Zeugen S. bei der Polizei und in seiner eigenen Haupt-\n\nverhandlung nicht in dem hier gebotenen Umfang gewürdigt hat. Vor dem Hin-\n\ntergrund, dass die Kammer seine Angaben zu den drei in der Hauptverhand-\n\nlung geschilderten Erwerbsvorgängen für glaubhaft erachtet hat, versteht es \n\nsich nicht von selbst, dass die früheren Aussagen, aufgrund derer der Zeuge \n\nseine eigene Verurteilung hinnahm, schon für sich gesehen unglaubhaft waren \n\n(vgl. Senat, Urt. vom 21. Februar 2006 - 1 StR 278/05 - Umdruck S. 6). \n\n19 \n\n3. Eine Gesamtschau der Urteilsgründe lässt besorgen, dass das Land-\n\ngericht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte \n\nAnforderungen gestellt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Scho-\n\nreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.). \n\nIV. \n\n20 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die \n\nneun Kurznachrichten, deren Verwertung die Beschwerdeführerin mit der Ver-\n\nfahrensrüge begehrt, sind, soweit sie - dem Revisionsvortrag zufolge - vom Mo-\n\nbiltelefon des Zeugen S. ausgelesen und durch Zeugenbeweis in die Haupt-\n\nverhandlung eingeführt wurden, nach der neuesten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts nicht durch einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis \n\nerlangt; ein darauf gestütztes Verwertungsverbot käme daher nicht in Betracht \n\n(vgl. BVerfG, Urt. vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 [= StraFo 2006, 157]; die \n\nKammerentscheidung vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 [= NStZ 2005, 337] \n\nist \n\ninsoweit überholt). Die Rechtmäßigkeit der Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahmen aus dem ermittlungsrichterlichen Beschluss vom \n\n4. Juni 2004 ist diesbezüglich ohne Bedeutung. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/1-str-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/1-str-37-06","retrieved":"2026-07-10 20:35:42.709730+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/1-str-37-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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