{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"V ZR 236/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 BGB § 892 VZOG § 8 a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163). b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gut- gläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fort- führung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 236/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 233 §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 \nBGB § 892 \nVZOG § 8 \n\na) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des \nVeräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis \nfolgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 \n§ 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR \n180/97, VIZ 1999, 161, 163). \n\nb) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende \nBuchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des \nGrundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gut-\ngläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fort-\nführung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v. \n23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363) \n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 2006 - V ZR 236/05 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, \n\nDr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2005 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Rechtsvorgänger der Beklagten war Miterbe mehrerer Grundstücke \n\nin S. . Nach der Überführung des Erbteils eines anderen Miterben in \n\nVolkseigentum wurden die Grundstücke insgesamt 1972 als Eigentum des Vol-\n\nkes gebucht und später parzelliert. Den Klägern wurden an den parzellierten \n\nGrundstücken Nutzungsrechte verliehen, auf deren Grundlage sie auf den \n\nGrundstücken Eigenheime errichteten. Zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni \n\n1990 kauften die Kläger von dem „Rat der Stadt S. “ die Eigenheim-\n\ngrundstücke hinzu. Die Kaufverträge wurden zwischen dem 10. Juli 1995 und \n\ndem 30. Juli 1999 in den Grundbüchern vollzogen. Die Beklagten beantragten \n\nam 26. September 1990 die Rückübertragung der Grundstücke nach dem Ver-\n\nmögensgesetz, nahmen diesen Antrag aber zurück. Auf der Grundlage einer \n\neinstweiligen Verfügung wurden im Jahr 2002 Widersprüche gegen die Richtig-\n\nkeit der Eintragung der Kläger als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen. \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Wi-\n\ndersprüche in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klä-\n\ngern, einer Berichtigung der Grundbücher dahin zuzustimmen, dass die Beklag-\n\nten und E. -M. L. Bruchsteilseigentümer der Grundstücke seien. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerlage stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die \n\nWiderklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht \n\nzugelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie die Wiedererstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils erreichen möchten. Die Kläger zu 3 und 4 beantragen \n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht bejaht den von den Klägern geltend gemachten \n\nAnspruch. Es meint, der Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers der Beklag-\n\nten sei nicht wirksam enteignet worden. Die Voraussetzungen für eine Enteig-\n\nnung nach dem damals geltenden Aufbaugesetz hätten zwar vorgelegen. Da-\n\nvon hätten die Behörden jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie seien davon \n\nausgegangen, dass in der Person des Rechtsvorgängers der Beklagten die \n\nVoraussetzungen für eine Enteignung nach § 6 des Gesetzes vom 8. Februar \n\n1949 zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziakti-\n\nvisten vorgelegen hätten, weil die Grundstücke in der sog. Liste 3 verzeichnet \n\ngewesen seien. Das genüge nicht als Enteignung. Die Kläger hätten das Eigen-\n\ntum an den Grundstücken aber gutgläubig erworben, weil die Grundstücke als \n\nEigentum des Volkes gebucht gewesen seien. Ein gutgläubiger Erwerb von \n\nVolkseigentum sei gemäß § 8 Abs. 1 GDO nach dem Inkrafttreten des Geset-\n\nzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 möglich gewor-\n\nden. Mit dem später aufgehobenen § 8 Abs. 1 Satz 3 GDO habe nicht der gut-\n\ngläubige Erwerb irrtümlich als volkseigen gebuchter Grundstücke, sondern ver-\n\nhindert werden sollen, dass in Volkseigentum stehende Grundstücke diese Ei-\n\ngenschaft unter Anwendung der Vorschriften über den Schutz des gutgläubigen \n\nErwerbers verlören. Diese Gefahr habe hier nicht bestanden. Die Vorausset-\n\nzungen eines gutgläubigen Erwerbs seien gegeben. Im Übrigen genieße der \n\nRechtserwerb der Kläger auch nach Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB Be-\n\nstandsschutz. Die Beklagten hätten die Klagefrist versäumt und den Antrag auf \n\nErlass einer einstweiligen Verfügung zu spät gestellt. Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand könne ihnen nicht gewährt werden. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsanspruch der Kläger zu-\n\ntreffend aus § 894 BGB abgeleitet. Gläubiger des Berichtigungsanspruchs nach \n\n§ 894 BGB ist zwar gewöhnlich der nicht eingetragene wahre Berechtigte, \n\nSchuldner der zu Unrecht eingetragene Buchberechtigte. Die Vorschrift gilt in-\n\ndessen entsprechend für den eingetragenen wahren Berechtigten, der die Lö-\n\nschung eines Widerspruchs erreichen möchte, dessen Eintragung der vermeint-\n\nliche Berechtigte zu Unrecht erwirkt hat (Senatsurt. v. 31. Oktober 1968, V ZR \n\n117/67, NJW 1969, 93). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, \n\ndass dem eingetragenen Berechtigten auch bei der Geltendmachung des Be-\n\nrichtigungsanspruchs die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zugute kommt und \n\nsein Berichtigungsanspruch begründet ist, wenn es demjenigen, zu dessen \n\nGunsten der Widerspruch eingetragen wurde, nicht gelingt, den Inhalt des \n\nGrundbuchs zu widerlegen (vgl. Senatsurt. v. 10. Dezember 2004, V ZR \n\n120/04, NJW-RR 2005, 599, 600). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht \n\nnicht als geführt angesehen. Seine tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich \n\nnur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen im Ergebnis nicht zu be-\n\nanstanden. \n\n6 \n\n2. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Miterbenanteile des Rechtsvorgängers \n\nder Beklagten und der E. -M. L. von insgesamt ¾ seien nicht wirksam \n\nenteignet und das Grundstück zu Unrecht als Eigentum des Volkes gebucht \n\nworden. Eine mögliche Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden; die Behörden \n\ngingen vielmehr von einer bereits aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 \n\nvorgenommenen Enteignung aus. Der grundbuchliche Vollzug einer vermeint-\n\nlich bereits vorgenommenen Enteignung ist nicht Ausdruck eines konstitutiven \n\nEnteignungswillens und stellt deshalb auch unter Berücksichtigung der Inbe-\n\nsitznahme der Grundstücke nicht seinerseits eine Enteignung dar (Senatsurt v. \n\n16. Oktober 1998, V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; Urt. v. 4. Dezember 1998, \n\nV ZR 210/97, VIZ 1999, 169, 170). \n\n7 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beurteilt sich allerdings \n\ndie Frage, ob die Kläger gleichwohl wirksam Eigentum an den ihnen jeweils \n\nverkauften Grundstücken erworben haben, nur hinsichtlich der Wirksamkeit der \n\ndinglichen Einigungen nach dem Recht der DDR. Die für einen wirksamen Ei-\n\ngentumserwerb weiter erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S. \n\nhingegen beurteilt sich nach den vom 3. Oktober 1990 an geltenden Vorschrif-\n\nten. \n\n8 \n\na) Die Wirksamkeit der erforderlichen dinglichen Einigungen über den \n\nEigentumsübergang hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach dem \n\nRecht der DDR beurteilt. Dieses Recht ist zwar gemäß Art. 233 § 7 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB grundsätzlich nur dann für die Beurteilung der Wirksamkeit der \n\nÜbertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitrittsgebiet maßgeb-\n\nlich, wenn der Antrag auf Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden \n\nist. Das liegt hier nahe, ist indes nur für die Kläger zu 9 und 10 vorgetragen und \n\nfür keinen der Kläger festgestellt. Darauf kommt es hier aber im Ergebnis auch \n\nnicht an. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitritts-\n\ngebiet ist nach Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine gesonderte Auflassung \n\nnach § 925 BGB auch dann nicht erforderlich, wenn der Eintragungsantrag \n\nzwar nach dem 2. Oktober 1990 gestellt, aber die am 2. Oktober 1990 gelten-\n\nden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR über den Eigentumsübergang \n\neingehalten wurden. Nach § 297 Abs. 1 ZGB war dazu ein wirksamer Kaufver-\n\ntrag erforderlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. \n\n9 \n\nb) Nicht gesehen hat es jedoch, dass sich der sachenrechtlich erforderli-\n\nche Fortbestand der Verfügungsbefugnis nicht aus den Überleitungsvorschriften \n\ndes Art. 233 EGBGB ergibt, sondern aus den bei Vornahme der Eintragung gel-\n\ntenden Bestimmungen abzuleiten ist. \n\n10 \n\naa) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungs-\n\nbefugnis nicht selbst an, sondern setzt diesen voraus. Das ergibt sich zum ei-\n\nnen aus der Verwendung des Begriffs \"Übertragung des Eigentums\". Damit \n\nsind, wie in Satz 3 der Vorschrift, nur der Übertragungsakt und die an ihn zu \n\nstellenden Anforderungen gemeint, nicht aber auch die Befugnis zu der Über-\n\ntragung. Zum anderen ergibt sich dies aus der Systematik des Art. 233 EGBGB. \n\nDie Vorschrift regelt die Verfügungsbefugnis nicht in Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB \n\nmittelbar durch die Verweisung auf das Recht der DDR, sondern in Art. 233 § 2 \n\nEGBGB unter teilweiser Abweichung von dem Recht der DDR unmittelbar \n\nselbst. Die zur Wirksamkeit der Verfügung erforderliche Verfügungsbefugnis \n\nfolgt aus dem nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich unverändert ü-\n\nbergeleiteten Eigentum. Sie ist gegeben, wenn das private Eigentum besteht \n\noder nach § 892 BGB als gegeben gilt. \n\n11 \n\nBei Grundstücken, die als Eigentum des Volkes gebucht sind, verhält es \n\nsich jedoch anders. Das frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB \n\nnicht als Teil des sozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Be-\n\nsonderheiten, sondern als Privateigentum aufrechterhalten worden (Schmidt-\n\nRäntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an \n\nGrundstücken, 2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht - wie das Privateigentum - den \n\nbisher zur Verfügung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des \n\nschon vorher nach § 11 THG und den Verordnungen zur Durchführung dieses \n\nGesetzes anderweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach \n\nMaßgabe des Zuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen \n\njeweils zuständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des \n\nöffentlichen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fort-\n\nbestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volksei-\n\ngentum zu verfügen, für Erwerbe, die sich erst nach dem 2. Oktober 1990 voll-\n\nenden, unvereinbar (KG NJ 1991, 321, 323; BezG Potsdam VersR 1992, 1008, \n\n1009). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 1 \n\nEGBGB, die in der Ergänzung der Vorschrift um ihren heutigen Absatz 2 zum \n\nAusdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die früher eingetragenen \n\nRechtsträger als zu den von ihnen in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ab-\n\nlauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügungen befugt. Das setzt vor-\n\naus, dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand und außerhalb des be-\n\nschriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht besteht. Das ist im vorlie-\n\ngenden Fall auch nicht deshalb anders, weil die Grundstücke, um die die Par-\n\nteien streiten, nicht volkseigen waren. Die Verfügungsbefugnis kann bei \n\nGrundstücken, die nur scheinbar Volkseigentum sind und bei denen die \n\nRechtsposition des Verfügenden schwächer ist, nicht weiter reichen als bei \n\nGrundstücken, die tatsächlich volkseigen waren. \n\n12 \n\nbb) Die für den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die \n\nKläger erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S. ergibt sich im \n\nvorliegenden Fall auch nicht aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB. Danach wird der \n\nFortbestand der Verfügungsbefugnis eines Rechtsträgers von ehemaligem \n\nVolkseigentum zwar bei einer Veräußerung durch die als Rechtsträger von \n\nVolkseigentum eingetragene staatliche Stelle unwiderleglich vermutet. In einem \n\nsolchen Fall wäre der etwaige spätere Verlust der Verfügungsbefugnis nach Art. \n\n233 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. V. m. § 878 BGB auch unschädlich, wenn der \n\nEintragungsantrag vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist, was das Beru-\n\nfungsgericht allerdings nicht festgestellt hat. Die Vermutung greift hier aber \n\nnicht ein. Sie setzt nämlich voraus, dass das Grundstück zu Recht als Volksei-\n\ngentum gebucht worden ist (Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, \n\n161, 163), woran es vorliegend fehlt. \n\n13 \n\nc) Es kommt im vorliegenden Fall deshalb entscheidend auf die Wirk-\n\nsamkeit der Kaufverträge der Parteien und der in ihnen enthaltenen Einigungen \n\nüber den Übergang des Eigentums an dem jeweils verkauften Grundstück so-\n\nwie darauf an, ob die Verfügungsbefugnis der Stadt S. bei der Eintra-\n\ngung der Kläger nach § 8 VZOG gegeben war oder nach Maßgabe von § 892 \n\nBGB als gegeben galt, während die Frage, ob der nach dem Recht der DDR \n\ngrundsätzlich vorgesehene (Senatsurt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, VIZ \n\n2000, 113, 114; Rohde [Autorenkollektiv], Bodenrecht, 1989, S. 64; ders. schon \n\nin Bodenrecht, Lehrbuch, 1976, S. 232; Straub, NJ 1976, 422, 423) gutgläubige \n\nErwerb von Grundstückseigentum auch bei ehemals volkseigenen oder als \n\nvolkseigen gebuchten Grundstücken möglich war, dahin gestellt bleiben kann. \n\n14 \n\n4. Der Erwerb der Kläger scheitert nicht daran, dass die Kaufverträge der \n\nKläger mit der Stadt S. und die darin enthaltenen dinglichen Einigun-\n\ngen über den Übergang des Eigentums unwirksam sind. \n\n15 \n\na) Die zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 abgeschlossenen \n\nKaufverträge sehen jeweils die den Anforderungen des § 297 Abs. 1 ZGB ge-\n\nnügende Erklärung darüber vor, dass das Eigentum an den Grundstücken auf \n\ndie jeweiligen Käufer übergehen soll. \n\n16 \n\nb) Die Verträge sind nicht deshalb unwirksam, weil als Verkäufer jeweils \n\nder Rat der Stadt S. aufgetreten ist. Zwar sind die Räte der Städte am \n\n17. Mai 1990 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der \n\nGemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17. Mai \n\n1990, GBl I S. 255) ersatzlos untergegangen und die neu entstandenen Kom-\n\nmunen nicht Rechtsnachfolger der Räte der Städte und Gemeinden (BGH, Urt. \n\nv. 23. Januar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f). Dieser Mangel ist \n\naber durch Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geheilt worden (Senat, BGHZ \n\n141, 184, 187). Danach gelten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der \n\nVertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai 1990 und dem 3. Oktober \n\n1990 namens des früheren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungs-\n\nmacht vorgenommen hat, als solche der Kommune, die an die Stelle des frühe-\n\nren Rates der Kommune getreten ist. Mängel der Vertretungsmacht der Vertre-\n\nter der Stadt S. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n17 \n\nc) Der Wirksamkeit der Kaufverträge stehen auch nicht die geringe Höhe \n\nder vereinbarten Kaufpreise entgegen, auf welche die Revision hinweist. Die \n\nKaufverträge sind vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen worden und unterlagen \n\ndeshalb unabhängig davon der Preisbindung, ob Volkseigentum wirksam be-\n\ngründet war. Die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für alle \n\nVerträge erteilt worden. Der Verkauf zu diesen Bedingungen entsprach dem \n\nausdrücklichen Wunsch der Volkskammer, auf deren Betreiben die in dem Ent-\n\nwurf nicht vorgesehene Möglichkeit des Verkaufs volkseigener Grundstücke \n\n(Drucksache 82 der 9. Wahlperiode der Volkskammer) in das Gesetz eingefügt \n\nwurde (Plenarprotokolle der 9. Wahlperiode der Volkskammer [1986 - 1990] \n\nS. 542, 552). Aus diesem Grund hat es der Senat auch nicht beanstandet, \n\nwenn die Kommunen mit Inhabern dinglicher Nutzungsrechte sog. Komplettie-\n\nrungskaufverträge zu den gleichen Bedingungen auch nach dem Fortfall der \n\nPreisbindung am 1. Juli 1990 und nach dem Erlass des Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetzes abschlossen (BGHZ 160, 240, 247 ff.). \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nd) Die notwendigen Genehmigungen lagen vor. \n\naa) Die gebotene Grundstücksverkehrsgenehmigung war gegeben. \n\n(1) Sie galt bei dem Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, für das \n\ndem Erwerber bereits ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden war, nach \n\n§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volks-\n\neigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158, geändert durch Verord-\n\nnung vom 15. Juli 1990, GBl. I S. 1976) als erteilt, wenn über den Kaufpreis \n\neine preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, was hier \n\ngeschehen ist. Daran ändert es nichts, dass die Grundstücke zu Unrecht als \n\nVolkseigentum gebucht waren. \n\n21 \n\n(2) Zweifelhaft ist schon, ob die fehlerhafte Buchung der Grundstücke die \n\nWirksamkeit der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nut-\n\nzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I \n\nS. 372, zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Gebäudegrundbuchverfü-\n\ngung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1606, fortan NRG) durch Verwaltungsakt \n\nerfolgten Verleihung der Nutzungsrechte an die Kläger und das Entstehen von \n\nGebäudeeigentum beeinträchtigen konnte. Jedenfalls aber liegt der Grund für \n\ndie Fiktion einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Vorlage der preis-\n\nrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht darin, dass die Erwerber in \n\ndiesen Fällen ein dingliches Nutzungsrecht erworben hatten. Die Verleihung \n\neines solchen Rechts war für den Verkauf nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des \n\nGesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I \n\nS. 157) unerheblich. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sollte nach §§ 1 \n\nund 3 Abs. 1 GVVO sicherstellen, dass Rechtsänderungen an Grundstücken \n\nnur vorgenommen wurden, wenn sie in Überstimmung mit den staatlichen Inte-\n\nressen standen. Dies war aber bei dem Verkauf von Grundstücken an Erwer-\n\nber, denen an den Grundstücken bereits Nutzungsrechte verliehen worden wa-\n\nren, stets der Fall, ohne dass es dazu einer zusätzlichen Prüfung nach der \n\nGrundstücksverkehrsverordnung bedurfte. Denn Nutzungsrechte durften nach § \n\n2 Abs. 2 Abs. 1 und 3 NRG nur zur persönlichen Nutzung und auch nur verlie-\n\nhen werden, wenn der Erwerber kein anderes Eigenheim hatte. Lagen diese \n\nVoraussetzungen vor, konnten ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 4 GVVO \n\nnicht gegeben sein und der Hinzuerwerb des Grundstücks durch den Inhaber \n\ndes Nutzungsrechts auch sonst den zu schützenden staatlichen Belangen nach \n\n§ 1 GVVO nicht widersprechen. So verhielte es sich auch, wenn die Verleihung \n\nder Nutzungsrechte mangels wirksamer Begründung von Volkseigentum an den \n\nGrundstücken ihrerseits an einem Mangel litte. \n\n22 \n\nbb) Eine Genehmigung nach § 49 Kommunalverfassung war nicht erfor-\n\nderlich, weil die Grundstücke der Stadt S. nicht zugeordnet waren (Se-\n\nnat, BGHZ 141, 184, 188 f.) und Verfügungen aufgrund von § 8 VZOG von der \n\nGenehmigungspflicht freigestellt sind (Senat BGHZ 160, 240, 244). \n\n23 \n\n24 \n\n5. Der Erwerb scheitert auch nicht an der mangelnden Verfügungsbefug-\n\nnis der Stadt S. . \n\na) Die Stadt S. war bei der Eintragung der Kläger zu 1 bis 4 und \n\nzu 7 bis 10 als Eigentümer verfügungsbefugt. Sie war zwar bei Abschluss der \n\nKaufverträge nicht Eigentümerin der Grundstücke und auch als Rechtsträger \n\ndes gebuchten Volkseigentums nicht zur Verfügung hierüber berechtigt, weil \n\nVolkseigentum an den Grundstücken nicht entstanden war. Bei der Eintragung \n\nder Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 war die Stadt aber gleichwohl nach § 8 \n\nAbs. 1 VZOG zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt. Die Kläger zu 1 \n\nbis 4 und zu 7 bis 10 haben deshalb von der Stadt S. als zur Verfü-\n\ngung Berechtigter erworben. Die Grundstücke waren als Volkseigentum ge-\n\nbucht; der Rat der Stadt S. war als Rechtsträger eingetragen. Darauf, \n\nob Volkseigentum wirksam begründet war, kommt es in dem hier relevanten \n\nZeitraum vom 9. bis zum 30. Juli 1999 nicht mehr an. Nach § 8 Abs. 1 VZOG in \n\nder insoweit maßgeblichen Fassung des Wohnungsraummodernisierungssiche-\n\nrungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (WoModSiG - BGBl. I S. 1823) besteht die \n\nVerfügungsbefugnis nämlich, anders als nach § 8 Abs. 1 VZOG in der bis dahin \n\ngeltenden Fassung (dazu Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, \n\n519, 521), unabhängig davon, ob die Buchung als Eigentum des Volkes richtig \n\nist (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, ZfIR 1998, 418, 419; Urt. v. \n\n27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; Urt. v. 23. Januar 2004, \n\nV ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). \n\n25 \n\n26 \n\nb) Auch der Eigentumserwerb der Kläger zu 5 und 6 ist im Ergebnis wirk-\n\nsam. \n\naa) Ein Erwerb des Grundstücks von der Stadt S. als zur Verfü-\n\ngung Berechtigter scheidet allerdings aus. Bei der Eintragung dieser Kläger in \n\ndas Grundbuch am 10. Juli 1995 war die Stadt nach § 8 Abs. 1 VZOG in der zu \n\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht verfügungsbefugt. Bis zur Änderung \n\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes durch das Wohnraummodernisierungssi-\n\ncherungsgesetz vom 17. Juli 1997 setzte die Verfügungsbefugnis der Gemein-\n\nden voraus, dass Volkseigentum wirksam begründet worden war (Senat, Urt. v. \n\n19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), woran es hier fehlt. Die Ände-\n\nrung der Vorschrift hat auch nicht zu einer Heilung früherer Verfügungen geführt \n\n(Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163 f.; Urt. v. \n\n23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). \n\n27 \n\nbb) Die Kläger zu 5 und 6 haben aber von der Stadt S. als zur \n\nVerfügung Nichtberechtigter gutgläubig erworben. Der Senat hat bereits ent-\n\nschieden, dass die mit § 8 Abs. 1 VZOG a. F. begründete Buchposition der ver-\n\nfügungsbefugten Stelle am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 \n\nBGB teilnimmt und unter dessen weiteren Voraussetzungen einen gutgläubigen \n\nErwerb ermöglicht (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521; Urt. \n\nv. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). Diese Voraussetzungen \n\nsind hier, anders als in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen, ge-\n\ngeben. Das Grundstück war als Volkseigentum gebucht. Als Rechtsträger war \n\nder Rat der Stadt S. eingetragen. Die Kaufverträge mit den Klägern zu \n\n5 und 6 stellen, wie geboten (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ \n\n1998, 519, 522; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162), \n\nVerkehrsgeschäfte dar. Die Kläger zu 5 und 6 waren und sind mit der Stadt \n\nS. weder rechtlich noch wirtschaftlich verbunden. Sie haben auch kei-\n\nne Sondervorteile erlangt, sondern Komplettierungskaufverträge geschlossen, \n\nderen Abschluss nach dem Verkaufsgesetz jeder Bürger der DDR, insbesonde-\n\nre jeder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, beantragen konnte und mehr \n\nBürger beantragt haben, als die Behörden bewältigen konnten (Senat BGHZ \n\n160, 240, 248 f.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts waren die Kläger zu 5 und 6 bis zur Eintragung in das Grundbuch auch \n\nguten Glaubens. Damit galt ihnen gegenüber der Inhalt des Grundbuchs als \n\nrichtig; die Verfügungsbefugnis der Stadt S. galt als gegeben, der Er-\n\nwerb der Kläger zu 5 und 6 ist wirksam. \n\n28 \n\nc) Damit kommt es auch nicht auf die inzwischen von dem Bundesver-\n\nfassungsgericht bejahte (Beschl. v. 23. November 2005, 1 BvR 2558/03) Frage \n\nan, ob Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB auf den Eigentumserwerb nach \n\nArt. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden ist. \n\n29 \n\n6. Mithin hat das Berufungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben und \n\ndie Widerklage abgewiesen. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.01.2005 - 12 O 437/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 4 U 26/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-05/v-zr-236-05","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 7","ref_norm":"233-7","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 8","ref_norm":"231-8","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 1","ref_norm":"233-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-05/v-zr-236-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:32.496792+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-05/v-zr-236-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gut- gläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fort- führung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363)","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 21. 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