{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"IX ZR 189/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2 Der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, hat dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 189/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 840 Abs. 2 Satz 2 \n\nDer Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 \n\nAbs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, hat dem Gläubiger die für ein weiteres \n\nAufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. August 2004 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. \n\nK. (im Folgenden: Schuldner). Er nimmt die Beklagte - soweit für das Re-\n\nvisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe \n\nvon 1.067,20 € wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung in An-\n\nspruch. \n\n2 \n\nDer Schuldner hielt als Kommanditist der Beklagten eine Einlage in Höhe \n\nvon nominal 100.000 DM. Diese übertrug er an seine Tochter. Am 22. März \n\n2002 wurde in der Gesellschafterversammlung der Beklagten die Liquidation \n\nund eine Schlussausschüttung beschlossen. Für die Tochter des Schuldners \n\nwar ein Liquidationserlös von 61.000 € vorgesehen. \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 15. Mai 2002 ordnete das Landgericht Paderborn \n\nauf Antrag des Klägers wegen eines Wertersatzanspruches hinsichtlich der \n\nKommanditeinlage einschließlich Kostenpauschale den dinglichen Arrest in das \n\ngesamte Vermögen der Tochter des Schuldners an. In Vollziehung dieses Ar-\n\nrests wurde der Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Liquidations-\n\nerlöses aus der Kommanditeinlage in Höhe von 61.000 € gepfändet. Der Pfän-\n\ndungsbeschluss wurde an die Beklagte im Wege der Übergabe am 21. Mai \n\n2002 zugestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde hierbei \n\ndie Beklagte aufgefordert, die Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ab \n\nZustellung abzugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach. Hierauf forderte der \n\nKläger die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2002 auf, bis zum 15. Juli 2002 \n\ndie Auskunft nachzuholen, was mit einem am 16. Juli 2002 eingegangenen \n\nSchreiben geschah. \n\n4 \n\nDie für das Aufforderungsschreiben entstandenen Kosten - Gebühr ge-\n\nmäß § 118 Abs. 1 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale - macht der Kläger \n\nvorliegend als Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah-\n\nlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf BGHZ 98, 291, 294 \n\nausgeführt, der sich aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Schadensersatz-\n\nanspruch erstrecke sich nicht auf Kosten, die zur Durchsetzung des Auskunfts-\n\nverlangens gegenüber der Drittschuldnerin entstehen. Der Ersatzanspruch be-\n\nschränke sich vielmehr auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen \n\nEntschluss verursacht werde, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuld-\n\nner geltend zu machen oder hiervon abzusehen. Die Interessen des Pfän-\n\ndungsgläubigers erforderten keinen im Wege der Klage durchsetzbaren An-\n\nspruch auf die im Gesetz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Unterlas-\n\nse dieser die geforderten Angaben, so könne der Gläubiger unmittelbar von der \n\nBeitreibbarkeit der Forderung ausgehen. Einer zusätzlichen Aufforderung zur \n\nAbgabe der Drittschuldnererklärung bedürfe es nicht. Die hierdurch entstande-\n\nnen Anwaltskosten seien gemäß § 840 Abs. 2 ZPO nicht ersatzfähig. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. \n\n1. Die Beklagte ist als Drittschuldnerin nicht verpflichtet, die dem Kläger \n\nim Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben vom 4. Juli 2002 entstan-\n\ndenen Anwaltskosten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Revision kann aus \n\n§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Erstattungspflicht nicht hergeleitet werden. \n\n9 \n\na) § 840 ZPO bezieht sich nicht nur auf Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlüsse, sondern auch, wie vorliegend gegeben, auf Arrestpfändungen. Die \n\nÜberweisung der Forderung an den Pfändungsgläubiger ist demnach nicht er-\n\nforderlich, um den Anwendungsbereich des § 840 ZPO zu eröffnen (BGHZ 68, \n\n289, 291; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 840 Rn. 2). \n\n10 \n\nb) Der Senat hat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Ent-\n\nscheidung BGHZ 91, 126, 129 die Frage, ob der Gläubiger aufgrund der Pfän-\n\ndung und Überweisung einer Forderung gegen den schweigenden Drittschuld-\n\nner einen einklagbaren Anspruch auf die in § 840 Abs. 1 ZPO angesprochenen \n\nAuskünfte hat, verneint. Die Vorschrift begründet keine eigenständige Aus-\n\nkunftsverpflichtung, sondern nur eine Obliegenheit bzw. Handlungslast des \n\nDrittschuldners. An dieser Ansicht, die vom überwiegenden Schrifttum geteilt \n\nwird (MK-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 840 Rn. 18; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 840 \n\nRn. 8; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 840 Rn. 19; Schuschke/Walker, \n\nVollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 840 Rn. 1; Zimmermann, \n\nZPO, 7. Aufl. § 840 Rn. 8; Zöller/Stöber aaO, § 840 Rn. 15), ist festzuhalten. \n\n11 \n\naa) Die von § 840 ZPO geschützten Interessen des Pfändungsgläubigers \n\nerfordern keinen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf die im Ge-\n\nsetz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Ihnen ist durch den Schadens-\n\nersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem gegen den Schuldner \n\n- aufgrund der in § 836 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung - einklagbaren An-\n\nspruch auf Auskunft Genüge getan. Unterlässt der Drittschuldner die nach \n\n§ 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der \n\nBeitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kosten-\n\nrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend \n\ngemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der \n\nPfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadenser-\n\nsatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbe-\n\nsondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem \n\nUmfang zu erstatten (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129). \n\n12 \n\nIm Hinblick auf diese Besonderheiten ist das Schweigen des Drittschuld-\n\nners, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beredt. Seine Verwei-\n\ngerung der Auskunft hat die Bedeutung, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der \n\ngepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen. Sie bedarf keiner weiteren \n\n- zusätzliche Kosten auslösenden - Aufforderungshandlung des Gläubigers. \n\n13 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wort-\n\nlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft \n\ngetretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) ein-\n\ngefügten amtlichen Überschrift zu § 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rah-\n\nmen des § 840 Abs. 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat. \n\nDer Senat hat bereits in BGHZ 91, 126, 128 f darauf hingewiesen, dass der \n\nWortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der sprachlich anders \n\ngefassten Regelung des § 836 Abs. 3 ZPO zu würdigen ist. Die im Gegensatz \n\nzu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht er-\n\nfährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1 \n\nZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht \n\neinklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, \n\n128 f; BGHZ 98, 291, 293). \n\n14 \n\nc) Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO \n\nwerden durch den Normzweck dieser Bestimmung konkretisiert. Danach ist die \n\nErsatzfähigkeit jedes sich aus der Nichterfüllung der Auskunftsobliegenheit er-\n\ngebenden Nachteils nicht geboten. Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der \n\nAufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Pfändungsgläubiger \n\nkeine Antwort, dann kann der Pfändungsgläubiger, wie bereits dargelegt, ohne \n\nweiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden \n\nkann. Es bedarf daher weder weiterer - vorprozessualer - Aufforderungshand-\n\nlungen seitens des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage, auch \n\nnicht im Wege der Stufenklage. Der Pfändungsgläubiger kann vielmehr den \n\nDrittschuldner unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen, was angesichts \n\nder damit verbundenen Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Smid aaO, § 840 \n\nRn. 19; Stein/Jonas/Brehm aaO, § 840 Rn. 19) seinem Interesse an einer bal-\n\ndigen Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung dient. Eine nochmalige Auf-\n\nforderung an den schweigenden Drittschuldner, sich nach § 840 Abs. 1 ZPO zu \n\nerklären, ist demnach auch aus Sicht der berechtigten Interessen des Pfän-\n\ndungsgläubigers nicht geboten. Damit verbundene Anwaltskosten sind folglich \n\nauch aus diesem Grund nicht ersatzfähig. Im Rahmen des § 840 ZPO kommt \n\ndem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer möglichst einfa-\n\nchen Konfliktlösung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung des \n\n§ 840 ZPO der Pfändungsgläubiger dem Schuldner gegenüber bereits günsti-\n\nger gestellt ist als der neue Gläubiger nach Abtretung (BGHZ 91, 126, 130). Für \n\nweitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einherge-\n\nhende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtferti-\n\ngenden Grund (vgl. BGHZ 91, 126, 130). Die Auferlegung zusätzlicher Anwalts-\n\nkosten ist daher nicht gerechtfertigt. \n\n15 \n\n2. Auch unter Verzugsgesichtspunkten kann der Kläger die Beklagte \n\nnicht in Anspruch nehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Abgabe der \n\nnach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben lediglich eine Obliegenheit bezie-\n\nhungsweise Handlungslast des Drittschuldners darstellen, fehlt es bereits an \n\nder für einen Verzugseintritt notwendigen Leistungspflicht des Drittschuldners. \n\n16 \n\n3. Eine deliktische Einstandsverpflichtung der Beklagten nach § 823 \n\nAbs. 2 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht (BGHZ 98, 294). Anhaltspunkte \n\nfür ein Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des § 826 BGB hat die Revision \n\nnicht aufgezeigt; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2003 - 322 O 366/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2004 - 10 U 33/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zr-189-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":24},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zr-189-04","retrieved":"2026-07-10 20:35:10.305486+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-04/ix-zr-189-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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