{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"IX ZR 189/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Wird auf eine wiederholte Teilklage wegen des auch über die neue Klageforderung hinausgehenden behaupteten weiteren Anspruchs negative Feststellungswiderklage erhoben, entfällt das Feststellungsinteresse auch dann nicht, wenn der Kläger eine materiellrechtlich bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung hinsichtlich sei- nes weitergehenden Anspruchs abgibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 189/03\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 \n\nWird auf eine wiederholte Teilklage wegen des auch über die neue Klageforderung \n\nhinausgehenden behaupteten weiteren Anspruchs negative Feststellungswiderklage \n\nerhoben, entfällt das Feststellungsinteresse auch dann nicht, wenn der Kläger eine \n\nmateriellrechtlich bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung hinsichtlich sei-\n\nnes weitergehenden Anspruchs abgibt. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um weiteres Anwaltshonorar. \n\nDie Beklagte ist die Zentralbank der Türkischen Republik. Im Rahmen \n\nstaatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen Kunden der Beklagten wurden am \n\n27. Juni 2000 die Geschäftsräume ihrer deutschen Repräsentanz durchsucht. \n\nDie Beklagte beauftragte tags darauf den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer \n\nInteressen. Der Umfang des Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Der \n\nKläger wurde tätig, indem er Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss \n\neinlegte, an einer Besprechung mit Vertretern der Steuerfahndung teilnahm und \n\nam 9. Juli 2000 zwei Interviews gab. Am 25. Juli 2000 beendete die Beklagte \n\ndas Mandat. \n\n3 \n\nAm 16. August 2000 erteilte der Kläger eine Kostenrechnung über insge-\n\nsamt 1.931.867,60 DM, auf welche die Beklagte 5.810 DM bezahlte. Darauf \n\nerhob der Kläger eine auf Zahlung von 20.000 DM gerichtete Teilklage, in der er \n\nsich einer Gesamthonorarforderung in Höhe von 3.249.755 DM berühmte. Die \n\nKlage war in Höhe von 6.386,04 € erfolgreich. Dabei stützte das Berufungsge-\n\nricht seine Berechnung auf den Höchstwert von 1 Million DM gemäß § 8 Abs. 2 \n\nSatz 2 Halbsatz 2 BRAGO, weil es keine ausreichende Grundlage für eine \n\nSchätzung des Gegenstandswertes sah. Die Beklagte zahlte in der Folge den \n\nzuerkannten Betrag. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen weiteren Teilbetrag in \n\nHöhe von 10.000 € geltend. Er hat sich mit Kostenrechnung vom 17. April 2002 \n\neines Gesamthonorars von 303.012 € (ohne Umsatzsteuer) und mit der Klage \n\neines Gesamthonoraranspruchs von 351.493,92 € (mit Umsatzsteuer) berühmt. \n\nDie Beklagte hat die Klageforderung bestritten und widerklagend die Feststel-\n\nlung begehrt, dass dem Kläger auch über den geltend gemachten Teilbetrag \n\nhinaus keine weiteren Gebührenansprüche zustehen. Mit seiner während des \n\nBerufungsverfahrens erteilten weiteren Rechnung vom 17. Juli 2003 hat dieser \n\nzuletzt insgesamt 31.516 € geltend gemacht. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Feststellungswider-\n\nklage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Beru-\n\nfungsgericht der Klage vollen Umfangs stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDa der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungs-\n\ngemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfas-\n\nsenden Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe das in seiner Rechnung \n\nvom 17. Juli 2003 bezifferte Honorar abzüglich der bereits erhaltenen \n\n6.386,04 €, also insgesamt noch ein Betrag von 25.129,96 € zu. Nach den Um-\n\nständen des Falles sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht lediglich be-\n\nauftragt gewesen sei, Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss einzu-\n\nlegen. Der Auftrag sei vielmehr auch darauf gerichtet gewesen, mit den Steuer-\n\nbehörden zu verhandeln und pressewirksam zu agieren, um wirtschaftlichen \n\nNachteilen, die der Beklagten durch die Entnahme von Kundengeldern drohten, \n\nentgegenzuwirken. Nachdem der Kläger seinen Vortrag im Vergleich zur ersten \n\nTeilklage ergänzt habe, bestünden ausreichende Anhaltspunkte, den Gegen-\n\nstandswert auf 10 Millionen € zu schätzen. Die negative Feststellungswiderkla-\n\nge sei wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden. In-\n\ndem der Kläger seine Honoraransprüche im Sinne der Rechnung vom 17. Juli \n\n2003 beschränkt habe, seien darüber hinaus gehende Forderungen erloschen. \n\n8 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nIII. \n\nA. \n\nKlage \n\n9 \n\n10 \n\nSoweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, hält es rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe \n\nbereits verkannt, dass der Inhalt des Auftrags nicht vom Gericht gemäß § 8 \n\nAbs. 2 BRAGO geschätzt werden darf. \n\n11 \n\nGegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhält-\n\nnis, auf das sich die Tätigkeit eines Anwalts bezieht. Dabei wird der Gegen-\n\nstand durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt (BGH, Urt. v. 5. April 1976 \n\n- III ZR 95/74, WM 1976, 594; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW \n\n2004, 1043, 1045; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 56/03, JurBüro 2005, 141; Ge-\n\nrold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 7 Rn. 2). \n\n12 \n\nDarlegungs- und beweisbelastet für den Umfang des Auftrags ist der \n\nAnwalt, der hieraus einen Anspruch auf Vergütung ableitet (Zugehör/Sieg, \n\nHandbuch der Anwaltshaftung, Rn. 102). Beweismaßstab ist § 286 ZPO. Das \n\nangefochtene Urteil lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass \n\ndas Berufungsgericht gemäß § 286 ZPO seine Überzeugung vom Umfang des \n\nAuftrags aus den äußeren tatsächlichen Umständen (Vollmacht; Ermächti-\n\ngungsschreiben; Hinnahme der Tätigkeit) gewonnen und nur in Bezug auf den \n\nWert des Auftrags eine Schätzung vorgenommen hat. \n\n13 \n\n2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die Würdigung der erteilten \n\nVollmacht vom 28. Juni 2000 und der Ermächtigung der Zentralbank der Repu-\n\nblik Türkei vom selben Tag die gezogenen Rückschlüsse auf den Umfang des \n\nAuftrags nicht tragen. Das Berufungsgericht unterscheidet nicht ausreichend \n\nzwischen der abstrakten Vollmacht und dem erteilten Mandat. Die Formular-\n\nvollmacht enthält im Außenverhältnis eine umfassende Bevollmächtigung, die \n\nüber den konkreten Auftrag weit hinausgeht. Die Ermächtigung der Zentralbank \n\nrichtet sich selbst nicht unmittelbar an den Kläger, sondern an die Frankfurter \n\nRepräsentanz der Beklagten. Sie bevollmächtigt diese umfassend, die für erfor-\n\nderlich gehaltenen Aufträge an den Kläger zu erteilen. Zum Umfang des von \n\ndieser tatsächlich erteilten Auftrags lässt sich daraus nichts ableiten. Es kann \n\nzwar davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Anwalt eine um-\n\nfassende Formularvollmacht erteilt, auch einen Auftrag erteilt hat. Über dessen \n\nInhalt ist damit aber noch nichts gesagt; er ist unter Berücksichtigung der Um-\n\nstände des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellen. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung außerdem darauf, dass \n\ndie Beklagte die Aktivitäten des Klägers entgegengenommen und ihnen nicht \n\nwidersprochen habe. Unstreitig sollte der Kläger Beschwerde gegen den \n\nDurchsuchungsbeschluss einlegen und an der Besprechung mit den Vertretern \n\nder Steuerfahndung teilnehmen. Soweit das Berufungsgericht jedoch annimmt, \n\nder Kläger sei beauftragt gewesen, pressewirksam zu agieren, hat es das \n\nBestreiten der Beklagten übergangen. Diese hatte vorgetragen, die Interviews \n\nseien mit ihr nicht abgestimmt gewesen; der Auftrag habe sich nur auf das Ver-\n\nfahren bezogen, das zur Durchsuchung geführt habe. \n\n15 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, das Bestreiten der Beklagten sei be-\n\nreits durch die widerspruchslose Entgegennahme der Leistung widerlegt, ist \n\nnicht tragfähig. Ein Vertrag könnte durch die widerspruchslose Entgegennahme \n\nder mit den Interviews erbrachten Leistung allenfalls dann geschlossen worden \n\nsein, wenn die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Entgegennahme zu \n\nverhindern. Diese hat jedoch geltend gemacht, sie sei nicht rechtzeitig über die \n\nbevorstehenden Interviews informiert worden. Das Berufungsgericht hat dazu \n\nkeine Feststellungen getroffen. Außerdem kann ein konkludenter Auftrag nicht \n\nallein in der Entgegennahme der Leistung gesehen werden. Erforderlich sind \n\nvielmehr weitere Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei auf einen entspre-\n\nchenden Vertragswillen schließen lassen (BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR \n\n186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999, \n\n3554, 3555; Zugehör/Sieg, aaO, Rn. 11 ff). Solche hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt. Die vom Berufungsgericht unterstellte widerspruchslose Ent-\n\ngegennahme der Leistungen des Klägers schließt es deshalb weder tatsächlich \n\nnoch rechtlich aus, dass der Auftrag auf das Verfahren beschränkt gewesen ist, \n\nwelches zur Durchsuchung geführt hat. Bei dieser Sachlage hätte das Beru-\n\nfungsgericht außerdem, selbst wenn der dem Kläger obliegenden Beweis er-\n\nbracht gewesen wäre, den von der Beklagten angebotenen Gegenbeweis erhe-\n\nben müssen. \n\n16 \n\n4. Auch die Ermittlung des Gegenstandswerts ist rechtsfehlerhaft. Ge-\n\nmäß § 7 Abs. 1 BRAGO werden die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich \n\nnach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. \n\nWie dieser Wert zu bestimmen ist, regelt für Angelegenheiten außerhalb von \n\ngerichtlichen Verfahren § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert, \n\nsoweit er sich nicht aus den dort genannten Vorschriften der Kostenordnung \n\nergibt und auch sonst etwa nach dem Inhalt des Auftrags nicht feststeht, nach \n\nbilligem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR \n\n222/93, ZIP 1995, 118, 119; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 8 \n\nRn. 46). Dabei ist auf den objektiven Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses \n\nabzustellen, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit nach dem erteilten Auftrag \n\nbezieht. \n\n17 \n\nNach der Annahme des Berufungsgerichts war das Mandat darauf ge-\n\nrichtet, wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die der Beklagten dadurch ent-\n\nstehen konnten, dass Kunden ihre Geldanlagen infolge der Durchsuchung zu-\n\nrückziehen. Maßgeblich wäre danach der objektive Geldwert, den die Kunden-\n\neinlagen, deren Auflösung zu erwarten war, für die Beklagte hatten. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat die an die Schätzgrundlage zu stellenden An-\n\nforderungen grundsätzlich zutreffend bestimmt, indem es für ausreichend \n\ngehalten hat, dass wenigstens genügende Anhaltspunkte vorliegen, die eine \n\nzumindest annähernde Schätzung erlauben (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, \n\naaO, § 8 Rn. 23; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 8 Rn. 46 ff; zu § 30 Abs. 1 \n\nKostO vgl. BayObLG DB 1983, 2621, 2622). Im vorliegenden Fall sind solche \n\ntatsächlichen Anhaltspunkte indessen nicht festgestellt. Das Fehlen einer ge-\n\neigneten Schätzgrundlage ist revisibel (BGHZ 102, 322, 330; BGH, Urt. v. \n\n30. Mai 1995 - X ZR 54/93, BGHR ZPO § 287 Lizenzgebühr 1). \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht stellt auf den Nennwert der reduzierten angelegten \n\nKundengelder ab, ohne darzulegen, wie es hieraus den Gegenstandswert ablei-\n\ntet. Maßgeblich kann nur sein, welchen Ertrag die Beklagte mit den Einlagen für \n\ndie Dauer ihrer Restanlagezeit voraussichtlich erwirtschaftet hätte. Es sind aber \n\nkeine konkreten Anhaltspunkte festgestellt, die eine Einschätzung des wirt-\n\nschaftlichen Ausmaßes der Bedrohung erlauben. \n\n20 \n\n5. Das Berufungsgericht hat schließlich bei der Berechnung des Restho-\n\nnoraranspruchs außer Acht gelassen, dass die Beklagte unstreitig bereits vor \n\nErhebung der ersten Klage 5.810 DM (2.970,61 €) an den Kläger bezahlt hat. \n\nSelbst auf der Grundlage der Rechnung des Klägers vom 17. Juli 2003 stünden \n\nihm daher allenfalls noch 22.159,35 €, nicht 25.129,96 € zu. \n\nB. \n\nWiderklage \n\n21 \n\nSoweit die Feststellungswiderklage als unzulässig abgewiesen worden \n\nist, hat das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen verkannt, unter \n\ndenen ein Wegfall des Feststellungsinteresses in Betracht kommt. \n\n22 \n\n1. Eine negative Feststellungswiderklage ist zulässig, wenn ein rechtli-\n\nches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts-\n\nverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition des Widerklägers an einer ge-\n\ngenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt \n\nwerden kann. Diese Ungewissheit entsteht regelmäßig, wenn sich die Gegen-\n\nseite eines über die Klageforderung hinausgehenden Anspruchs berühmt \n\n(BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; Zöller/ \n\nGreger, ZPO 25. Aufl. § 256 Rn. 14a; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 256 \n\nRn. 9 f). Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses Interesse aus dem Umstand, \n\ndass der Kläger seiner weiteren Teilklage eine behauptete Gesamthonorarfor-\n\nderung in Höhe von 351.493,92 € zugrunde gelegt hat, nachdem er diese be-\n\nreits zuvor mehrfach in unterschiedlicher Höhe beziffert hatte. \n\n23 \n\na) Wer eine zulässige negative Feststellungswiderklage erhoben hat, hat \n\ngrundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Ent-\n\nscheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Ge-\n\ngenseite berühmt, nicht besteht. Damit wird ausgeschlossen, dass diese Forde-\n\nrung zum Gegenstand eines neuerlichen Rechtsstreits gemacht wird (BGH, Urt. \n\nv. 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, WM 1988, 402, 403; v. 5. Juli 1993 \n\n- II ZR 114/92, WM 1993, 1683, 1685). Nur so wird dem Schuldner der behaup-\n\nteten Forderung ein Mittel an die Hand gegeben, um schnell Klarheit über die \n\nzu erwartenden wirtschaftlichen Lasten zu erhalten und um im Falle günstiger \n\nEntscheidung den Forderungsprätendenten wie auch etwaige Rechtsnachfolger \n\ndauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Restforderung zu hindern, oh-\n\nne sich auf einen neuen Rechtsstreit in der Sache einlassen zu müssen. \n\n24 \n\nb) Das Feststellungsinteresse muss zwar noch bei Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; Zöller/Greger, aaO § 256 \n\nRn. 7c). Es entfällt aber nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Geg-\n\nners, er werde keine weiteren Ansprüche geltend machen, wenn er mit seiner \n\nerhobenen Teilklage rechtskräftig unterliege. Auch eine nicht bindende Ver-\n\nzichts- oder Beschränkungserklärung des Forderungsprätendenten bewirkt \n\nnicht den Wegfall des Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988 \n\naaO; v. 18. Mai 1989 - III ZR 204/88, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Fest-\n\nstellung 3; v. 5. Juli 1993 aaO). Der vom Berufungsgericht hieraus offenbar ge-\n\nzogene Umkehrschluss, eine materiellrechtliche Bindung an die Honorarrech-\n\nnung vom 17. Juli 2003 führe zum Wegfall des Feststellungsinteresses, kann \n\naus dieser Rechtsprechung aber nicht entnommen werden. \n\n25 \n\nVielmehr kann offen bleiben, ob eine solche Bindung wirklich vorliegt; \n\ndenn auch dann besteht das Feststellungsinteresse fort. Gegenüber einer auf \n\neinen weiteren Teil desselben Honoraranspruchs gerichtete zulässige Klage \n\nmüsste die Beklagte sich erneut zur Sache einlassen. Sie hätte im Streitfall zu \n\nbeweisen, dass der Kläger auf seine (Rest-)forderung verzichtet hat. Das Risiko \n\nvon Unklarheiten und Zweifeln ginge insoweit zu ihren Lasten. \n\n26 \n\nDies würde die Rechte der im Wege der Teilklage in Anspruch genom-\n\nmenen Partei verkürzen. Die Beklagte wäre schon nicht verpflichtet, ein in der \n\nErklärung des Klägers liegendes Angebot auf Abschluss eines bedingten Er-\n\nlassvertrages anzunehmen (BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 aaO). Erst recht kann eine \n\neinseitige, wenngleich materiellrechtlich bindende Erklärung das Feststellungs-\n\ninteresse nicht beseitigen. Dies zeigt sich hier auch daran, dass der Kläger die \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, seine weitergehende Forderung sei auf-\n\ngrund der Rechnung vom 17. Juli 2003 erloschen, nach Erlass des Berufungs-\n\nurteils bestritten und sich nunmehr eines Gesamthonorars von 153.012 € be-\n\nrühmt hat. \n\n27 \n\nc) Dass die Beklagte gestützt auf die Rechnung vom 17. Juli 2003 einer \n\nspäteren Ausweitung der Honorarforderung womöglich die Einrede aus § 242 \n\nBGB entgegenhalten könnte, hat auf das Feststellungsinteresse ebenfalls kei-\n\nnen Einfluss. Eine lediglich auf Treu und Glauben gebaute Rechtsposition bietet \n\nnicht dieselbe Rechtssicherheit, wie sie ein der negativen Feststellungswider-\n\nklage stattgebendes Urteil zur Folge hat. \n\n28 \n\n2. Das Berufungsurteil ist außerdem insoweit unrichtig, als es denjenigen \n\nTeil des Feststellungsinteresses, der durch die Rechnung vom 17. Juli 2003 \n\nnicht beseitigt werden konnte, unberücksichtigt gelassen hat. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht hat, entsprechend der Rechnung vom 17. Juli \n\n2003, einen Gesamthonoraranspruch in Höhe von 31.516 € errechnet. Selbst \n\nunter der Annahme des Berufungsgerichts, dass ein über diesen Betrag \n\nhinausgehendes Feststellungsinteresse durch die Neuberechnung weggefallen \n\nsei, existiert es doch zumindest insoweit fort, wie über einen Honoraranspruch \n\nin dieser Höhe noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die beiden Teilklagen \n\ndecken aber nur 10.225,84 € (Vorprozess) und 10.000 € (vorliegendes Verfah-\n\nren) ab. Die von der Beklagten unstreitig bereits vor dem Vorprozess bezahlten \n\n2.970,61 € hat der Kläger bei der Rechnung vom 17. Juli 2003 nicht berücksich-\n\ntigt; auch hierauf bezieht sich deshalb, wie auf den Rest der Differenz, das \n\nFeststellungsinteresse. \n\nIV. \n\n30 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die \n\nSache nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.08.2003 - 8 U 202/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zr-189-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zr-189-03","retrieved":"2026-07-10 20:37:11.369868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-04/ix-zr-189-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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