{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"IX ZB 285/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 37, 47; BGB § 1422 a) In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Ge- samtgut nicht zur Insolvenzmasse. b) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 285/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 37, 47; BGB § 1422 \n\na) In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Ge-\n\nsamtgut nicht zur Insolvenzmasse. \n\nb) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die \n\nGegenstände des Gesamtguts aussondern. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 285/04 - LG Amberg \n\nAG Amberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 4. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Amberg vom 8. November 2004 wird auf Kosten \n\nder weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin beantragt, die ein Baugeschäft betreibt. Diese \n\nlebt im Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut wird von ihrem \n\nEhemann allein verwaltet. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsgrund der Zah-\n\nlungsunfähigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Das Landgericht hat \n\ndie hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die \n\nVerfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird. Hiergegen wendet sich \n\ndie weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO \n\nstatthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO nicht gegeben sind. \n\n1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechts-\n\nsache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-\n\nrungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von \n\nFällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die \n\ndurch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu \n\nbenennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimm-\n\nte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. \n\n4 \n\na) Die Rechtsbeschwerde will vorliegend geklärt wissen, ob der Rechts-\n\nstandspunkt des Beschwerdegerichts, der Anteil des nicht verwaltenden Ehe-\n\ngatten am Gesamtgut gehöre nicht zu seiner Insolvenzmasse, was zur Folge \n\nhabe, dass der verwaltende Ehegatte im Insolvenzverfahren des nicht verwal-\n\ntenden das Gesamtgut aussondern könne (§ 47 InsO, § 1422 BGB), zutrifft. \n\n5 \n\naa) Diese Rechtsfrage ist geklärt. Die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nentspricht dem übereinstimmend vertretenen Standpunkt im rechtswissen-\n\nschaftlichen Schrifttum (vgl. FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 37 Rn. 6; Jae-\n\nger/Henckel, InsO § 37 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 37 Rn. 2; Holzer \n\nin Kübler/Prütting, InsO § 37 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schumann, § 37 \n\nRn. 28; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 445; Nerlich/Römermann/Andres, \n\nInsO § 37 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 37 Rn. 8). Sie kann sich auf den \n\n- eindeutigen - Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 3 InsO stützen. Auch aus § 860 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO folgt, dass der nicht \n\npfändbare Anteil am Gesamtgut nicht massezugehörig ist. Dies gilt auch für den \n\nhier gegebenen Fall, dass der nicht verwaltende Ehegatte ein Erwerbsgeschäft \n\nbetreibt. Denn § 37 Abs. 1 Satz 3 InsO enthält für diesen Fall keine Ausnahme \n\n(vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 37 Rn. 21). \n\n6 \n\nbb) Es besteht auch kein Raum für eine Rechtsfortbildung. Die Vorschrift \n\ndes § 37 InsO ist der Vorgängerregelung des § 2 KO nachgebildet worden (vgl. \n\nBT-Drucks. 12/2443 S. 122 f). Schon zur Konkursordnung ist die Problematik, \n\ndass der Konkurs des nicht verwaltenden Ehegatten, der selbständig ein Er-\n\nwerbsgeschäft betreibt, das Gesamtgut nicht berührt, diskutiert worden (vgl. \n\nJaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 2 Rn. 19 m.w.N.). Der Gesetzgeber der Insol-\n\nvenzordnung hat gleichwohl keine Veranlassung gesehen, in der Insolvenzord-\n\nnung eine abweichende Regelung zu treffen. Dies ist aus Gründen des Gläubi-\n\ngerschutzes auch nicht zwingend nötig, weil der verwaltende Ehegatte den \n\nGläubigern des nicht verwaltenden persönlich als Gesamtschuldner für ihre Ge-\n\nsamtgutsansprüche haftet \n\n(§ 1437 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. FK-InsO/ \n\nSchumacher, aaO § 37 Rn. 6). \n\n7 \n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, der Schuldnerin stehe aus \n\ndem Innenverhältnis gegen ihren Ehemann der Anspruch zu, die Schulden aus \n\ndem von ihm verwalteten Gesamtgut zu erfüllen, wird ein Zulassungsgrund \n\nnicht hinreichend dargelegt. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall tatsächlich \n\nbesteht, ob er durchsetzbar ist und ob dies der Annahme der Massearmut ent-\n\ngegensteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Dass die Vorinstanz aus diesem \n\nBlickwinkel in rechtsgrundsätzlicher Weise § 26 InsO verkannt hat, zeigt die \n\nRechtsbeschwerde nicht auf. \n\n8 \n\n2. Die von der Rechtsbeschwerde schließlich geforderte Überprüfung der \n\nKostenentscheidung scheitert daran, dass ein Rechtsmittel zur Hauptsache \n\nnicht zulässig eingelegt ist (§ 4 InsO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 ZPO; vgl. \n\nMusielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 99 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 99 \n\nRn. 4). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Amberg, Entscheidung vom 28.11.2003 - 13 IN 74/03 - \n\nLG Amberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 34 T 66/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zb-285-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1422","ref_norm":"1422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1437","ref_norm":"1437","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 860","ref_norm":"860","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zb-285-04","retrieved":"2026-07-10 20:35:44.549537+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-04/ix-zb-285-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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