{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"IV ZR 252/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 94 § 3 (2) c Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 252/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nARB 94 § 3 (2) c \n\nDie Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c \nARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht \nder Handelsgesellschaften dar. \n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 252/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober \n\n2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer von seiner \n\nEhefrau im Jahre 1997 genommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs-\n\nRechtsschutzversicherung für Selbständige in Anspruch, der die Allge-\n\nmeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (im Folgen-\n\nden: ARB 94) zugrunde liegen und in der er gemäß § 28 (2) a i.V. mit (1) \n\nb ARB 94 im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger \n\nTätigkeiten mitversichert ist. \n\n2 \n\nMit Zeichnungsschein vom 27. Dezember 2000 beteiligte sich der \n\nKläger mit einer Einlage von 1,6 Millionen DM (818.067,01 €) als einer \n\nvon 250 Kommanditisten an der V. B. F. GmbH \n\n& Co. D. KG, die über ein Gesamtkommanditkapital in Höhe von \n\n25 Millionen € verfügte. Grundlage für diese Anlageentscheidung war der \n\nInhalt eines Emissionsprospekts, mit dem die Beteiligung an der KG in \n\nder Öffentlichkeit beworben worden war. Im Zuge der Prüfung von An-\n\nsprüchen aus Prospekthaftung im Jahre 2002 baten die Bevollmächtigten \n\ndes Klägers die Beklagte um eine entsprechende Deckungszusage. Die \n\nBeklagte lehnte dies ab, da eine nicht versicherte selbständige Tätigkeit \n\ndes Klägers betroffen sei und außerdem der Risikoausschluss des § 3 \n\n(2) c ARB 94 eingreife; es gehe um die Wahrnehmung rechtlicher Inte-\n\nressen aus dem Recht der Handelsgesellschaften. \n\n3 \n\nMit der Klage in diesem Rechtsstreit macht der Kläger die bereits \n\nentstandenen Gerichts- und Anwaltskosten für eine inzwischen beim \n\nLandgericht München I erhobene Klage gegen die I. L. -Gesell-\n\nschaft für Beteiligungen mbH geltend, die nach seiner Auffassung als \n\nProspektverantwortliche für den Inhalt des Prospekts verantwortlich ist, \n\nund von der er deshalb im Wege des Schadensersatzes die Rückerstat-\n\ntung seiner Einlage wegen unzutreffender Prospektangaben verlangt. \n\nFerner begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle \n\nweiteren Kosten erster Instanz in jenem Rechtsstreit. Das Landgericht \n\nhat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte nur in Hö-\n\nhe des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 153,39 € Erfolg. Mit der \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Kläger neh-\n\nme mit seinem gegen die I. L. -Gesellschaft für Beteiligungen \n\nmbH geführten Rechtsstreit keine rechtlichen Interessen aus dem Recht \n\nder Handelsgesellschaften im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (2) c \n\nARB 94 wahr. Die Klage, für die er Rechtsschutz begehre, betreffe nicht \n\nseine Stellung als Kommanditist; sie sei vielmehr auf die Grundsätze der \n\nProspekthaftung gestützt und richte sich gegen eine mit der KG nicht \n\nidentische und an ihr nicht beteiligte GmbH. Sie betreffe zudem Vorgän-\n\nge, die erst zum Erwerb der Kommanditistenstellung durch den Kläger \n\ngeführt hätten. Es liege auch keine selbständige Tätigkeit vor, für die \n\nkein Versicherungsschutz bestehe. Tatsachen, die die Annahme einer \n\nberuflichen Tätigkeit begründen könnten, trage die Berufung nicht vor. \n\nEs handele sich nur um eine einzige Beteiligung, deren Höhe für die Be-\n\nurteilung, ob eine über den privaten Bereich hinausgehende Tätigkeit \n\nvorliege, nicht relevant sei. Dass der Kläger in steuerrechtlicher Hinsicht \n\nals Mitunternehmer anzusehen sei, führe noch nicht zur Annahme einer \n\nselbständigen Tätigkeit im Sinne von § 28 (1) b ARB 94. \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. a) Der Kläger verfolgt in dem Rechtsstreit gegen die I. L. \n\n -Gesellschaft für Beteiligungen mbH Schadensersatzansprüche aus \n\nProspekthaftung wegen nach seiner Behauptung fehlerhafter Angaben in \n\neinem Prospekt, der die Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung ge-\n\nbildet habe; die Beklagte jenes Prozesses sei für den Inhalt des Pros-\n\npekts verantwortlich. \n\n8 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der \n\nHaftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Pros-\n\npekt die Herausgeber des Prospekts und die für dessen Herstellung Ver-\n\nantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, \n\nGestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter \n\nder Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung Einfluss aus-\n\nüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardi-\n\nsiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen \n\ngeknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen Personen und ihr \n\nEinfluss im Prospekt offenbar werden oder den Anlegern sonst bekannt \n\ngeworden sind (BGHZ 145, 187, 196). Die Prospekthaftung stellt eine \n\nParallele zur börsenrechtlichen Prospekthaftung nach § 45 BörsG dar \n\n(MünchKomm/Kramer, BGB \n\n4. Aufl. Einl. \n\nvor \n\n§ 241 Rdn. 88; \n\nMünchKomm/Emmerich, BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 162). \n\n9 \n\nb) Nach § 28 (1) b ARB 94 besteht für den Kläger als Ehemann der \n\nVersicherungsnehmerin Versicherungsschutz im privaten Bereich und für \n\ndie Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten; er umfasst nach Absatz 3 \n\nder Klausel Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 2 a ARB 94 und u.a. \n\nRechtsschutz im Vertragsrecht nach § 2 d ARB 94. Dabei bezieht sich \n\nder Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 2 a ARB 94 auf die Geltend-\n\nmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer \n\nVertragsverletzung beruhen, während § 2 d ARB 94 im Vertragsrecht \n\nRechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privat-\n\nrechtlichen Schuldverhältnissen verspricht, soweit der Versicherungs-\n\nschutz nicht schon in der Leistungsart a) der Klausel enthalten ist. Da \n\n- wie dargelegt - der dem Kläger zu gewährende Versicherungsschutz \n\naber die Leistungsarten nach a) und d) der Klausel umfasst, sind die \n\noben genannten Ansprüche aus Prospekthaftung in jedem Fall vom Ver-\n\nsicherungsschutz umfasst, ohne dass dies einer Zuordnung im Einzelnen \n\nbedarf. \n\n10 \n\n2. Der Anspruch auf Rechtsschutz ist nicht gemäß § 3 (2) c ARB \n\n94 ausgeschlossen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Pros-\n\npekthaftung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Inte-\n\nressen aus dem Recht der Handelsgesellschaften. \n\n11 \n\na) Der Senat hat mit Urteil vom 21. Mai 2003 (IV ZR 327/00 - \n\nVersR 2003, 1122) zur Auslegung des in den ARB 75 in § 4 (1) c enthal-\n\ntenen Risikoausschlusses \"Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus \n\ndem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften\" festgestellt, dass es \n\nsich bei dieser Bereichsumschreibung, um keinen fest umrissenen Beg-\n\nriff der Rechtssprache handelt. Aus Sicht eines verständigen Versiche-\n\nrungsnehmers geht es beim Bereich des Rechts der Handelsgesellschaf-\n\nten um eine an rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Zuordnung, mit der \n\ngewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. We-\n\ngen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf der Versiche-\n\nrungsnehmer annehmen, dass die vom Versicherungsschutz ausge-\n\nschlossene Interessenwahrnehmung jedenfalls keine Tatbestände be-\n\ntrifft, die nach allgemeiner Auffassung nicht zum Bereich des Rechts der \n\nHandelsgesellschaften, sondern zu einem anderen Rechtsbereich gehö-\n\nren. \n\n12 \n\nb) Der hier maßgebliche § 3 (2) c ARB 94 verwendet nur noch die \n\nFormulierung \"Recht der Handelsgesellschaften\". Es kann indessen auf \n\nsich beruhen, ob damit eine Begriffspräzisierung oder gar eine Einen-\n\ngung verbunden ist. Maßgeblich bleibt aus Sicht des durchschnittlichen \n\nVersicherungsnehmers nach wie vor, dass damit keine Tatbestände vom \n\nVersicherungsschutz ausgenommen werden, die jedenfalls nicht dem \n\nRecht der Handelsgesellschaften zuzurechnen sind. Das aber ist beim \n\nSchadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung der Fall. Die Geltend-\n\nmachung eines solchen Anspruchs stellt keine Wahrnehmung rechtlicher \n\nInteressen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar. Das erschließt \n\nsich aus der Rechtsnatur des oben näher beschriebenen Anspruchs. Der \n\nhaftungsbegründende Vorgang, die Herausgabe des unrichtigen Pros-\n\npekts, geht der Beteiligungsentscheidung voraus; er schafft die Grundla-\n\nge für die Beteiligungsentscheidung des mit ihm geworbenen Interessen-\n\nten. Dieser soll in seinem vor dem Erwerb gefassten Vertrauen auf einen \n\nrichtigen Prospekt geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob im \n\nSinne der bügerlich-rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhand-\n\nlungen stattgefunden haben oder ihm die Prospektverantwortlichen per-\n\nsönlich gegenüber getreten sind (vgl. BGHZ 123, 106, 109; 79, 337, \n\n341 f., 348). \n\n13 \n\nDaran wird deutlich, dass der auf Prospekthaftung gestützte An-\n\nspruch nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der \n\nHandelsgesellschaften anzusehen ist; es geht hier nicht um Ansprüche \n\ndes Klägers als Kommanditist, sondern als Beteiligungsinteressent, der \n\nin seinem Vertrauen auf zutreffende Angaben im Prospekt geschützt \n\nwerden soll. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu-\n\ntreffend darauf hin, dass sich die Klage auch nicht etwa gegen die Kom-\n\nmanditgesellschaft richtet, der der Kläger beigetreten ist, sondern gegen \n\neine mit dieser nicht identische und an ihr nicht beteiligte Beratungsge-\n\nsellschaft. \n\n14 \n\nII. Der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz erstreckt \n\nsich auf den privaten Bereich und auf die Ausübung nicht selbständiger \n\nTätigkeiten (§ 28 (1) b i. V. m. a ARB 94). Damit sind vom Versiche-\n\nrungsschutz, wie sich aus dem Zusammenhang von § 28 (1) a und b \n\nARB 94 ergibt, solche Tätigkeiten ausgenommen, die den privaten Be-\n\nreich überschreiten und sich bereits als selbständige Tätigkeit darstellen \n\n(vgl. zu § 25 (1) 2 ARB 75; BGHZ 119, 252). \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass \n\ndie getroffenen Feststellungen für die Annahme einer solchen selbstän-\n\ndigen Tätigkeit des Klägers nicht ausreichen. Es hat zutreffend darauf \n\nabgestellt, dass es sich um eine einzige Beteiligung handelte und dass \n\neine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen nicht zu erwarten war. \n\nHinzu kommt, dass die Verwaltung der Beteiligung einer Treuhandkom-\n\nmanditistin übertragen wurde, so dass es, was auch die Revision nicht in \n\nZweifel zieht, keiner eigenen Verwaltungstätigkeit des Klägers bedurfte. \n\n16 \n\n2. Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf sei-\n\nne Beteiligung an der KG als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 \n\nNr. 2 EStG anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision zu Recht angenommen, dass die maßgeblichen \n\nAbgrenzungskriterien für den Begriff \"selbstständige Tätigkeit\" bei der \n\nAuslegung der Versicherungsbedingungen nicht an Hand des Steuer-\n\nrechts vorgenommen werden können, die Auslegung vielmehr jeweils \n\nnach dem Zweck der Vorschrift zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni \n\n1978 – IV ZR 1/77 – VersR 1978, 816 unter I 2 a; OLG Celle VersR \n\n2005, 1139, 1141). Auch dem verständigen Versicherungsnehmer er-\n\nschließt sich nicht ohne weiteres, dass eine selbstständige Tätigkeit im \n\nSinne von § 28 (1) ARB 94 und die Mitunternehmereigenschaft gemäß \n\n§ 15 EStG dasselbe sind. Dies hätte die Beklagte in den Versicherungs-\n\nbedingungen deutlich klarstellen müssen (OLG Celle aaO). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.02.2004 - 9 O 242/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 U 55/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-252-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-252-04","retrieved":"2026-07-10 20:33:28.956431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-03/iv-zr-252-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2006-05-03","dockets":["IV ZR 252/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.05.2006 – IV ZR 252/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-252-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ARB 94 § 3 (2) c Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober\n\n2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/15","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"15","label":"§ 15 EStG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Wiesbaden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Wiesbaden","date":"2004-02-20","docket":"9 O 242/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2004-10-28","docket":"3 U 55/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-05-03","docket":"IV ZR 252/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-05-03/iv-zr-252-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-252-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:33:28.956431+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}