{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"2 StR 85/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 85/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2005 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe das von ihm ein-\n\ngeführte Kokain \"über eine lange Strecke\" transportiert, ist ohne Aussagekraft, \n\ndenn die Länge eines Flugs, während dessen Dauer das einzuführende \n\nRauschgift dem Täter nicht zur Verfügung steht, ist für die Form der Tatbeteili-\n\ngung ohne Belang. Im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung hat das \n\nLandgericht dem Angeklagten ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er \"als Ku-\n\nrier keinen Einfluss auf Herkunft, Menge, Qualität, Reiseweg und Annahme des \n\nKokains hatte\" (UA S. 10). Damit sind die typischen Voraussetzungen für eine \n\n2 \n\n3 \n\nuntergeordnete Hilfstätigkeit des Angeklagten festgestellt; für die Annahme von \n\nMittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlt es an einer Grundlage. Der Senat \n\nhat insoweit den Schuldspruch geändert. \n\n2. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen \n\n(vollendeter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechts-\n\nfehlerfrei. \n\nAuch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die \n\nStrafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, der von der \n\nSchuldspruchänderung nicht berührt wird. Der Senat kann ausschließen, dass \n\nder Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er die Beteiligung des \n\nAngeklagten am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zutreffend als Beihilfe \n\ngewertet hätte. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \nRi'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl \nsind urlaubsbedingt ortsabwesend und \ndeshalb an der Unterschrift gehindert. \n\nRissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/2-str-85-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/2-str-85-06","retrieved":"2026-07-10 20:36:57.648476+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-03/2-str-85-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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