{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"2 StR 64/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 64/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 gemäß §§ \n\n44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September \n\n2005 wird verworfen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat, nachdem für ihn \n\nbereits zwei Verteidiger das Rechtsmittel der Revision eingelegt und mit der \n\nSachrüge frist- und formgerecht begründet hatten, am 18. November 2005 \n\nschriftlich eine mündliche Anhörung zwecks persönlicher Revisionsbegründung \n\nbeantragt. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Darmstadt hat den \n\nAngeklagten am 2. Dezember 2005 vorführen lassen. Der Rechtspfleger sah \n\ndas gegen den Angeklagten ergangene Urteil durch und erläuterte ihm die ge-\n\nsetzlichen Vorgaben für die Aufnahme einer Revisionsbegründung zu Protokoll \n\nder Geschäftsstelle. Er wies den Angeklagten darauf hin, dass der Rechtspfle-\n\nger weder Schreibkraft noch Briefannahmestelle sei, d. h. eine Niederschrift \n\nunwirksam sei, wenn der Rechtspfleger sich den Inhalt vom Angeklagten diktie-\n\nren lasse. Nach dem Eindruck des Rechtspflegers, den dieser im Protokoll vom \n\n2. Dezember 2005 wiedergegeben hat, war es jedoch das ausschließliche Inte-\n\nresse des Angeklagten, seine handschriftlich - in gutem Deutsch - zu Papier \n\ngebrachten Gedanken mit Hilfe eines Dolmetschers protokollieren zu lassen. \n\nDer Rechtspfleger versuchte sodann drei Stunden lang ergebnislos, einen \n\nÜberblick über die Verteidigungsstrategie und die zentralen Punkte des Revisi-\n\nonsvorbringens zu erhalten, um eine sachgerechte Begründung aufnehmen zu \n\nkönnen. Der Angeklagte war jedoch nur unter der Bedingung zur Protokollie-\n\nrung bereit, dass sich der Rechtspfleger die Begründung ohne Abstriche diktie-\n\nren lasse. Die Anhörung wurde sodann auf Wunsch des Angeklagten beendet. \n\n2 \n\nDer Angeklagte hat am 5. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand beantragt, weil er bei der Anhörung „nicht die geringste Chance auch \n\nnur ein Wort durch den Rechtspfleger zu Papier zu bekommen“ gehabt habe. \n\nSein Wunsch sei lediglich gewesen, dass er in seiner Muttersprache „bereitge-\n\nlegte Gedanken und bereits formulierte Sätze durch einen vereidigten ungari-\n\nschen Dolmetscher unverändert und ungekürzt sofort ins Protokoll aufnehmen \n\nlasse“ [Hervorhebungen im Original]. Ein in sachlicher Form gehaltenes und \n\nnicht völlig neben der Sache liegendes Revisionsvorbringen müsse der Rechts-\n\npfleger auf sein Verlangen protokollieren. \n\n3 \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachholung einer formgerechten Be-\n\ngründung ist jedenfalls unbegründet. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, \n\nsondern lediglich - nach zwei durch Verteidiger form- und fristgerecht abgege-\n\nbenen Revisionsbegründungen - keine Verfahrensrügen innerhalb der Frist er-\n\nhoben. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen \n\n(st. Rspr., BGHR StGB § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; StPO § 345 Abs. 2 Be-\n\ngründungsschrift 5). Der Bundesgerichtshof hat von diesem Grundsatz Aus-\n\nnahmen zugelassen, wenn etwa Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt oder \n\nder Rechtspfleger bei der Protokollierung der Revisionsbegründung den Mangel \n\nverschuldet hat (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6). Ein solcher Ausnahmefall \n\nliegt hier nicht vor, da den Rechtspfleger an der Mangelhaftigkeit der Protokol-\n\nlierung kein Verschulden trifft. Der Angeklagte hat trotz entsprechender Beleh-\n\nrung darauf bestanden, dem Rechtspfleger seine Gedanken und Sätze ins Pro-\n\ntokoll zu diktieren. Sein Wiedereinsetzungsantrag und seine weiteren Schreiben \n\nan den Senat (mit Ausführungen zur Sachrüge) lassen im Übrigen erkennen, \n\ndass er nach wie vor nicht bereit ist, die gesetzlichen Vorgaben für eine Revisi-\n\nonsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu akzeptieren. \n\n4 \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des \n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben hat. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n Roggenbuck RiBGH Appl ist urlaubs- \n bedingt ortsabwesend \n und deshalb an der Unter- \n schrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/2-str-64-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/2-str-64-06","retrieved":"2026-07-10 20:37:06.777984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-03/2-str-64-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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