{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"2 StR 444/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 444/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Menschenhandels u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 beschlossen: \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision wird \n\nals unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht Köln hat gegen den Verurteilten wegen schweren Men-\n\nschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei \n\ndurch Urteil vom 14. Februar 2000 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nneun Monaten verhängt. Dagegen hatte dieser einerseits durch seinen Vertei-\n\ndiger, zum anderen selbst fristgerecht Revision eingelegt, die sein Verteidiger \n\nmit der (nicht ausgeführten) Rüge formellen Rechts und der Sachrüge und er \n\nselbst zunächst - am 6. Juni 2000 - zu Protokoll des Rechtspflegers mit Verfah-\n\nrensrügen begründet hatte. Des Weiteren hatte er am 18. August 2000 zu Pro-\n\ntokoll des Rechtspflegers die Sachrüge erhoben. Ein von ihm dabei überreichter \n\nSchriftsatz vom gleichen Tage wurde als Anlage zum Protokoll genommen. \n\nSchließlich hat er mit einem weiteren von ihm verfassten an das Landgericht \n\nKöln gerichteten und dem Senat vorgelegten Schriftsatz vom 19. August 2000 \n\nseine Revisionsbegründung ergänzt. Auf die ihm zugestellte Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 20. Oktober 2000 hatte er mit Schreiben vom \n\n3. November 2000 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 \n\nhat der Senat seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\nMit an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 13. März 2006 hat \n\nder Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er ist der Auf-\n\nfassung, dass seine Schriftsätze vom 18. und 19. August 2000 sowie vom 3. \n\nNovember 2000 dem Senat nicht vorgelegt worden seien und sie deshalb bei \n\nder Revisionsentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hätten. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Er-\n\nfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 ist das Strafverfahren \n\nrechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des Revisions-\n\ngerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeiffer/Niebach \n\nNStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; Meyer-\n\nGoßner aaO § 349 Rdn. 25). Im Übrigen haben die von dem Antragsteller er-\n\nwähnten Schreiben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. \n\n3 \n\n2. Auch soweit sein Vorbringen als Antrag nach § 356 a StPO ausgelegt \n\nwerden könnte, wäre der Antrag nicht zulässig, weil er nicht innerhalb der Wo-\n\nchenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisions-\n\ngericht angebracht worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a \n\nRdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch insoweit unbegründet. Dem An-\n\ntragsteller ist zu allem in der Senatsentscheidung verwerteten Umständen \n\nrechtliches Gehör gewährt worden. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\nRi'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind \nurlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an \nder Unterschrift gehindert. \n\nRissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/2-str-444-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/2-str-444-00","retrieved":"2026-07-10 20:37:15.658453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-03/2-str-444-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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