{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"2 StR 174/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 174/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n12. April 2006 in der Sitzung am 28. April 2006, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung – , \n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung – , \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\nund bei der Verkündung \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n \n \n \n \n \n \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBad Kreuznach vom 29. April 2004 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Mainz zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit \n\nInverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung ange-\n\nordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und \n\nformellen Rechts und macht Verfahrenshindernisse geltend. Das Rechtsmittel \n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fasste der Ange-\n\nklagte den Plan, gemeinschaftlich mit seinem Schwager Y. S., der als Inhaber \n\nder Firma E. im Handel mit ökologisch erzeugten Agrarprodukten tätig \n\nwar, seiner damaligen Ehefrau Solveig, seinem Sohn Gernot und seinem Nef-\n\nfen Gunnar N. konventionell erzeugtes Speise- und Futtergetreide, konventio-\n\nnell erzeugten Raps und konventionell erzeugte Hülsenfrüchte als Ware aus \n\nkontrolliert ökologischem Anbau gemäß VO (EWG) 2092/91, deren Preis etwa \n\ndoppelt so hoch war wie für konventionelle Ware, zu verkaufen. Entsprechend \n\ndiesem Plan schloss Y. S. ab Juni 1999 in 58 Fällen Verträge über die Liefe-\n\nrung von „Bio“- oder „Öko“-Erzeugnissen aus EU-konformem Anbau, wobei 27 \n\nVerträge die Lieferung von Speisegetreide, die übrigen Verträge Futtermittel \n\nbetrafen. Die tatsächlich gelieferten Produkte stammten aus konventionellem \n\nAnbau, was die Abnehmer nicht erkannten. Der Netto-Verkaufspreis der Liefe-\n\nrungen betrug insgesamt 11.627.458,28 DM, der Preis für konventionelle Pro-\n\ndukte hätte hingegen nur 7.055.088,37 DM betragen, so dass den Abnehmern \n\nein Schaden von 4.572.369,91 DM entstanden ist. \n\n3 \n\n2. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Nur schwere Mängel einer An-\n\nklageschrift führen zu ihrer Unwirksamkeit. Sachliche Lücken der Anklageschrift \n\nbegründen nur dann ein Verfahrenshindernis, wenn die angeklagten Taten an-\n\nhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar \n\nbleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen \n\nUmfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (BGH \n\nNStZ 1984, 133; 1992, 553). Auch wenn der Anklagesatz hier lückenhaft ist \n\n(dazu unter 3.), erfüllt die Anklage die Umgrenzungsfunktion noch hinreichend, \n\nda der Angeklagte die einzelnen Tatvorwürfe dem wesentlichen Ergebnis der \n\nErmittlungen entnehmen konnte (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12). \n\n3. Der Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil der in \n\nder Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisie-\n\nrung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte, ist hingegen be-\n\ngründet. \n\na) Die Anklageschrift vom 16. November 2001 warf dem Angeklagten \n\nvor, in der Zeit vom 4. Juli 1999 bis zum 24. August 2000 in A. , B. \n\n4 \n\n5 \n\nund an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd in 104 Fällen als Mitglied ei-\n\nner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 263 \n\nStGB verbunden hat, gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten ei-\n\nnen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer \n\ndadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen \n\neinen Irrtum erregte und in 38 Fällen tateinheitlich hierzu entgegen § 17 Nr. 5 \n\nLMBG Lebensmittel unter irreführender Angabe in den Verkehr gebracht zu ha-\n\nben. Der Anklagesatz beschrieb allgemein den Tatplan und die Tatausführung \n\nund teilte mit, dass mit Kunden der Firma E. des mitangeklagten \n\nSchwagers des Angeklagten 38 Verträge über Speisegetreide und 74 Verträge \n\nüber Futterware aus kontrolliert biologischem Anbau geschlossen worden wa-\n\nren, tatsächlich aber in 1058 Einzelpartien 28.670.034 kg Ware aus konventio-\n\nnellem Anbau zu einem Gesamtpreis von 11.192.953,35 DM geliefert worden \n\nwar. Die notwendigen Einzelheiten zu den Verträgen, den Vertragspartnern \n\noder zu den Lieferungen, wie zum Beispiel wann mit wem welcher Vertrag über \n\nwelches Erzeugnis zu welchem Preis geschlossen worden ist und durch welche \n\nEinzellieferungen (Produkt, Menge, Zeitpunkt) die Verträge erfüllt wurden, ent-\n\nhielt erst das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Dieses ist aber gerade \n\nnicht nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen. \n\n6 \n\nb) Dieser Anklagesatz genügt nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 \n\nSatz 1 StPO. Danach ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit \n\nund Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des ge-\n\nschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat \n\ngemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen \n\ndes Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter \n\nsein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechsel-\n\nbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 200 \n\nAbs. 1 Satz 1 Tat 3, 7, 20; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 200 Rdn. 7; Tolks-\n\ndorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdn. 3; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. \n\n§ 200 Rdn. 13). Danach ist, um der Informationsfunktion der Anklage gerecht zu \n\nwerden, bei einer Serie von Straftaten erforderlich, dass die dem Angeklagten \n\nim einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung \n\nund anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend beschrieben und \n\ndargelegt werden (Rieß aaO § 200 Rdn. 14 b). So genügt es grundsätzlich \n\nnicht, den Tatzeitraum nach Beginn und Ende einzugrenzen, die in allen Fällen \n\ngleichartige Begehungsweise allgemein zu schildern und dabei den betrüge-\n\nrisch herbeigeführten Gesamtschaden zu beziffern (vgl. BGH NStZ 1986, 275, \n\n276; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 275, 276). Eine Ausnah-\n\nme wird, beispielsweise bei Serienfällen sexuellen Kindesmissbrauchs nach der \n\nRechtsprechung nur dann zugelassen, wenn eine Individualisierbarkeit nach \n\ngenauer Tatzeit und genauem Geschehensablauf bei der Begehung einer Viel-\n\nzahl gleichartiger Taten nicht möglich ist und dies zu gewichtigen Lücken in der \n\nStrafverfolgung führen würde und wenn es im Rahmen der Anklageerhebung \n\nwenigstens gelingt, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbe-\n\ngehung, einen bestimmten Tatzeitraum und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfe-\n\nnen Straftaten, die Gegenstand der Anklage sein sollen, mitzuteilen (vgl. BGHSt \n\n40, 44, 46; Rieß aaO § 200 Rdn. 14 b, 14 c m.w.N.). \n\n7 \n\nc) Die danach erforderliche hinreichende Konkretisierung der Tat muss \n\nsich grundsätzlich schon aus dem Anklagesatz ergeben, um der Informations-\n\nfunktion der Anklage gerecht zu werden. Der Zweck der Verlesung des Ankla-\n\ngesatzes (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) geht dahin, diejenigen Richter – insbe-\n\nsondere die Schöffen –, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, \n\nsowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen \n\nVorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu ermöglichen, während der \n\nganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in \n\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Den Prozessbeteiligten soll \n\nGewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Ver-\n\nteidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. BGHR StPO § 243 Abs. 3 Ankla-\n\ngesatz 2; BGH NJW 1982, 1057; Tolksdorf aaO § 243 Rdn. 23; Gollwitzer in \n\nLöwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 243 Rdn. 50 m.w.N.). Diesen Anforderungen \n\ngenügte der Anklagesatz hier nicht. \n\n8 \n\nd) Ein Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß vermag der Senat \n\nin Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht auszuschließen. Zwar \n\nkann in Ausnahmefällen der Verhandlungsverlauf es trotz mangelhaftem oder \n\nüberhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrensbeteiligten gestatten, \n\nden Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessführung \n\nentsprechend einzurichten, nämlich dann, wenn die Sach- und Rechtslage ein-\n\nfach und überschaubar ist oder wenn die Prozessbeteiligten auf andere Weise \n\nüber den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet worden sind (vgl. BGH NStZ \n\n2000, 214; bei Miebach NStZ 1991, 28; BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz \n\n2; Gollwitzer aaO § 243 Rdn. 107; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdn. 38). Ein sol-\n\ncher Ausnahmefall liegt hier angesichts des Umfangs des Prozessstoffs (1058 \n\nEinzellieferungen, 139 Hauptverhandlungstage) jedoch ersichtlich nicht vor. \n\n9 \n\n4. Zu den übrigen Verfahrensrügen bemerkt der Senat Folgendes: Rech-\n\nte des Angeklagten können bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten einge-\n\nschränkt oder sogar ganz verwirkt werden. Für das Beweisantragsrecht gelten \n\ninsoweit die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 38, 111, gegebenenfalls \n\nkönnen auch die vom 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR \n\n129/05 (StV 2006, 113 m. Anm. Dahs und m. Anm. Gössel JR 2006, 125) auf-\n\ngezeigten Lösungsmöglichkeiten erwogen werden. Das Recht auf ein faires \n\nVerfahren und das Recht des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen (Art. 6 \n\nAbs. 3 Buchst. c und d EMRK) gebieten es allerdings, permanent zu überprü-\n\nfen, ob eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten weiterhin \n\nerforderlich ist. Eine vorweggenommene Einschränkung des letzten Wortes \n\nkommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, insbesondere wenn \n\nfeststeht oder sicher zu erwarten ist, dass der Angeklagte das letzte Wort in \n\nrechtsmissbräuchlicher Weise ausübt oder ausüben wird. \n\n10 \n\n5. Die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf, insbesondere gehen die \n\nEinwendungen des Angeklagten gegen die Anwendung des § 263 StGB ins \n\nLeere. \n\n11 \n\n6. Der Senat hat angesichts der Besonderheiten des Verfahrens von \n\n§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative Gebrauch gemacht und die Sache an ein an-\n\nderes Landgericht zurückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\nRoggenbuck \n\nRiBGH Appl ist urlaubs- \nbedingt ortsabwesend und \ndeshalb an der Unterschrift \ngehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-28/2-str-174-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-28/2-str-174-05","retrieved":"2026-07-10 20:29:44.569629+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-28/2-str-174-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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