{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"5 StR 79/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 79/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. April 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 2. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die \n\nFeststellungen zum Tathergang und zum direkten Tötungs-\n\nvorsatz des Angeklagten, die aufrechterhalten bleiben; inso-\n\nweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit \n\nder Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte tötete seine – mit ihm „nach muslimischem \n\nRitus“ verheiratete (UA S. 10) – Ehefrau mit direktem Vorsatz nach einem bis \n\nzur Bewusstlosigkeit des Opfers durchgeführten Würgevorgang durch Er-\n\ntränken in der Badewanne. Der Tat war ein Streit der Eheleute über die Ein-\n\nhaltung einer Verabredung der Ehefrau mit ihrer Cousine vorausgegangen; \n\nwährenddessen sollte der Angeklagte auf die von seiner Frau bereits zu Bett \n\ngebrachten Kleinkinder aufpassen. Hierzu war der Angeklagte nicht bereit; \n\nsein Plan, sich betrunken zu stellen und damit seine Frau zu veranlassen, die \n\nbeiden Kinder nicht in seiner Obhut zu belassen, war gescheitert. Bereits im \n\nWohnzimmer war es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei \n\nwelcher der Frau ein Ohrstecker abgerissen wurde. Der Streit verlagerte sich \n\nsodann ins Badezimmer, wo die Frau sich zum Ausgehen zurechtmachen \n\nwollte. \n\n3 \n\nDas Schwurgericht meint, der Angeklagte habe sich in dieser \n\nSituation zur Tötung seiner Frau entschlossen, um zu verhindern, dass sie \n\nihren Willen durchsetzen und die Verabredung einhalten könnte (UA S. 16). \n\nDas eklatante Missverhältnis zwischen der Tötung und seinem unbedingten \n\nWillen, die freie Willensentfaltung seiner Frau – zumal im Zusammenhang \n\nmit einem alltäglichen Vorgang, dem geplanten kurzen Besuch der Cousine – \n\nkeinesfalls zu dulden und allein seine Maßstäbe für ihr Tun und Lassen \n\ndurchzusetzen (UA S. 43/44), sei, auch im Blick auf die Rücksichtslosigkeit \n\ngegenüber den Kindern, zutiefst verachtenswert. Der bei Tatbegehung nicht \n\ntiefgreifend affektiv erregte und nicht erheblich alkoholisierte Angeklagte ha-\n\nbe seine Motive beherrschen und willensmäßig steuern können, wie auch \n\nsein umsichtiges Tat- und Nachtatverhalten erweise. Dies ergebe sich auch \n\nim Blick auf frühere Gewalthandlungen gegen die Frau und Todesdrohungen \n\nfür den Fall, dass sie ihn verlasse. \n\n4 \n\n2. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Die Feststellungen des \n\nSchwurgerichts zur Tötungshandlung und zum direkten Tötungsvorsatz be-\n\nruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Sie können bestehen \n\nbleiben. Insoweit ist die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n5 \n\n3. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-\n\ngründe hat hingegen keinen Bestand. \n\n6 \n\na) Zutreffend hat das Schwurgericht allerdings herkunftsbe-\n\ndingte Anschauungen des im Wesentlichen in deutschen Heimen aufge-\n\nwachsenen Angeklagten als für die Beurteilung des Mordmerkmals unbe-\n\nachtlich angesehen. Letztlich bestehen für sich auch noch keine durchgrei-\n\nfenden Bedenken gegen die Würdigung des Schwurgerichts zu einer nicht \n\nrelevanten Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung der Tat und zur \n\nauch sonst uneingeschränkten Schuldfähigkeit, wenngleich sie im Gegensatz \n\nzur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen steht, der frei-\n\nlich von etwas abweichenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Aller-\n\ndings ist nach den Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Ange-\n\nklagten die Wendung, seine „charakterliche Deviation“ sei „weit entfernt von \n\neiner relevanten Persönlichkeitsstörung“ (UA S. 48), überzeichnet. Dies zieht \n\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit indes noch nicht durchgreifend in Zweifel. \n\nGleiches gilt für die überaus mathematisierten Überlegungen zum Grad der \n\nalkoholischen Beeinträchtigung (UA S. 25 ff.). \n\n7 \n\nb) Bedenken erweckt – auch vor dem Hintergrund einer ledig-\n\nlich wegen Totschlags erhobenen, unverändert zugelassenen Anklage – die \n\nErwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe „in nachgerade selten \n\nkomplexer und exemplarischer Weise die Kriterien der sonstigen niedrigen \n\nBeweggründe erfüllt“ (UA S. 43). Dies befremdet namentlich im Blick darauf, \n\ndass das Gericht – wie sich aus einem Beschluss des Vorsitzenden ergibt, \n\nder dem Senat aufgrund des Revisionsvorbringens zur Verfahrensrüge be-\n\nkannt ist – nach Ablauf eines weitgehenden Teils der Beweisaufnahme noch \n\nausdrücklich erwogen hat, dem Angeklagten für den Fall eines umfassenden \n\nGeständnisses eine Strafobergrenze von elf Jahren Freiheitsstrafe unter Zu-\n\nbilligung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu-\n\nzusagen. Ob das angenommene Mordmerkmal allein schon wegen der ge-\n\nnannten Formulierung zu beanstanden wäre, bedarf keiner Entscheidung. \n\nJedenfalls bleiben in der gebotenen gesamtwürdigenden Prüfung, ob er sei-\n\nne gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und \n\nwillensmäßig steuern konnte (BGHSt 47, 128, 133; BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nNiedrige Beweggründe 41 m.w.N.), einige wesentliche Teilaspekte unbeach-\n\ntet. \n\n8 \n\naa) Die Annahme, das Opfer habe sich erst nach Beginn des \n\nmit direktem Tötungsvorsatz begonnenen Würgevorgangs durch einen \n\nSchlag mit einem Gegenstand an den Kopf des Angeklagten zu wehren ge-\n\nsucht (vgl. dazu UA S. 16, 20), ist nicht mit Tatsachen belegt. Die Beweis-\n\nwürdigung des Schwurgerichts zu diesem Geschehensabschnitt ist lediglich \n\nrechtsfehlerfrei, soweit es annimmt, dass der dem Ertränken vorangegange-\n\nne heftige Würgevorgang sich im Badezimmer ereignete und angesichts der \n\nbeträchtlichen Dauer von wenigstens einer Minute – schließlich – bereits mit \n\ndirektem Tötungsvorsatz erfolgte. Unerörtert bleibt dabei aber die nicht fern \n\nliegende Möglichkeit, dass der Gegenangriff des Opfers bereits zu einer Zeit \n\nerfolgte, als der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte, gar \n\nschon vor Beginn des Würgens. Dann könnte dieser Gegenangriff, wenn-\n\ngleich er sicher gerechtfertigt war, den aus Wut gefassten spontanen Tö-\n\ntungsentschluss mit beeinflusst haben. Eine derart affektive Motivation der \n\nTötung hätte bei der Frage der subjektiven Voraussetzungen des Mord-\n\nmerkmals der niedrigen Beweggründe mitbedacht werden müssen, wie \n\nRechtsanwalt B in seiner Revisionsbegründung im Ansatz zutreffend, \n\nwenngleich mit zu weit gehenden Folgerungen, ausführt. \n\n9 \n\nIm Übrigen wäre es auch angezeigt gewesen, auf die eklatante \n\nKurzsichtigkeit und Kopflosigkeit der spontanen Tötungshandlung des Ange-\n\nklagten Bedacht zu nehmen, der, wie schon die Feststellungen zu seinem \n\nbisherigen Werdegang erweisen, über eine ganz ungewöhnlich niedrige \n\nFrustrationstoleranz verfügt. Das kann die Annahme gedanklicher Beherr-\n\nschung und willensmäßiger Steuerung seiner tatlenkenden gefühlsmäßigen \n\nRegungen angesichts der Besonderheiten seines Persönlichkeitsbildes wei-\n\nter in Frage stellen. \n\n10 \n\nbb) Insbesondere weist Rechtsanwalt L in seiner Ge-\n\ngenerklärung zutreffend auf Folgendes hin: Das Schwurgericht hat bei der \n\nmaßgeblichen Mitbewertung des Nachtatgeschehens im Rahmen der Beur-\n\nteilung der psychischen Verfassung des Angeklagten auch seine bedacht-\n\nsame Versorgung der Kinder unmittelbar nach der Tat berücksichtigt. Die \n\nFeststellung dieses Nachtatverhaltens hat es – soweit ersichtlich – allein auf \n\ndie „insoweit glaubhafte Einlassung“ des Angeklagten gestützt (UA S. 47), \n\ndessen Angaben im Zusammenhang mit dem Tathergang es hingegen im \n\nÜbrigen ganz weitgehend als widerlegt angesehen hat. Diese Teilglaubhaf-\n\ntigkeit der Einlassung ist im Urteil nicht näher begründet; namentlich ist nicht \n\nerkennbar erwogen worden, ob der Angeklagte etwa eine Versorgung der \n\ndurch das Kampfgeschehen aufgeschreckten, weinenden und schreienden \n\nKinder allein zur Untermauerung seiner rechtsfehlerfrei widerlegten erloge-\n\nnen „Unfallversion“ unrichtig behauptet haben könnte, für die er seine Abwe-\n\nsenheit aus dem Badezimmer während des Ertrinkens der Frau verständlich \n\nzu machen suchte. Gegen ein Hinzutreten der Kinder könnten gerade auch \n\ndie als zuverlässig erachteten Wahrnehmungen einer Nachbarin (UA S. 31) \n\nsprechen, die, obgleich sie später sogar leises Wimmern eines Kindes be-\n\nmerkte, zur fraglichen Zeit gerade keine Geräusche gehört hatte. \n\n11 \n\nc) Der danach unzulängliche Beleg der subjektiven Vorausset-\n\nzungen des einzigen angenommenen Mordmerkmals der niedrigen Beweg-\n\ngründe entzieht dem Schuldspruch die Grundlage. \n\n12 \n\n3. Das neue Tatgericht ist verpflichtet, zur Motivation und zur \n\npsychischen Situation des Angeklagten bei der – feststehenden – direkt vor-\n\nsätzlichen Tötung seiner Frau bis hin zur Frage einer relevanten Beeinträch-\n\ntigung seiner Schuldfähigkeit eigene neue Feststellungen, wiederum mit Hilfe \n\neines psychiatrischen Sachverständigen, zu treffen. Sollten danach etwa so-\n\nwohl die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe zu verneinen \n\nals auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten nicht auszuschließen sein, hätte das neue Tatgericht Folgendes zu \n\nbeachten: Bei einem hiernach konsequenten Schuldspruch lediglich wegen \n\nTotschlags könnte – zumal angesichts der Schwere der fraglos hochgradig \n\nverwerflichen Tat – eine im tatrichterlichen Ermessen stehende Verschie-\n\nbung des Strafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nabzulehnen sein. Dies läge besonders nahe, wenn die tatsächlichen Um-\n\nstände, auf die eine Verminderung der Schuldfähigkeit zurückginge, im We-\n\nsentlichen mit denjenigen deckungsgleich wären, die zur Verneinung eines \n\nMordes aus niedrigen Beweggründen aufgrund subjektiver Gegebenheiten \n\nführten (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 44). \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/5-str-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/5-str-79-06","retrieved":"2026-07-10 20:31:47.181107+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-27/5-str-79-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-04-27","dockets":["5 StR 79/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – 5 StR 79/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/5-str-79-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 2. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die\n\nFeststellungen zum Tathergang und zum direkten Tötungs-\n\nvorsatz des Angeklagten, die aufrechterhalten bleiben; inso-\n\nweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/212","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"212","label":"§ 212 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:31:47.181107+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}