{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"XI ZR 29/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":"VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); BGB §§ 171, 172 a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kredit- finanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grund- stücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.). b) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem fi- nanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.). c) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird ge- mäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensva- luta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treu- händer zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). d) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 29/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); \nBGB §§ 171, 172 \n\na) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kredit-\nfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grund-\nstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht \nselbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von \nBGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.). \n\nb) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird \nbei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem fi-\nnanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen \ndas Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über \ndas verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder \neingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von \nBGHZ 161, 15, 24 ff.). \n\nc) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird ge-\nmäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensva-\n\nluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treu-\nhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch \ndann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß \n§ 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile \nvom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II \nZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). \n\nd) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05 - LG Hamburg \n AG Hamburg-Altona \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil \n\ndes Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 317, vom \n\n27. Juni 2002 abgeändert und das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 20. Januar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.618,30 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. Februar \n\n2002 sowie 10,22 € vorgerichtliche Mahnkosten zu \n\nzahlen. \n\nEs wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein \n\nwirksamer Darlehensvertrag \n\nüber \n\n(ursprünglich) \n\n45.384,23 € besteht. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bank verlangt von dem Beklagten die Zahlung rück-\n\nständiger Annuitätenraten aus einem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Be-\n\nteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zu Grunde: \n\nDer Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Handelsvertreter, wurde \n\nim Jahr 1990 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Steuerersparnis \n\nan dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen \n\n\"H.- fonds Nr. \n\n..\" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am \n\n13. September 1990 unterzeichnete er einen formularmäßigen Zeich-\n\nnungsschein, mit dem er die D. Treuhand- und Steuerberatungsge-\n\nsellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für ihn den Bei-\n\ntritt zu der GbR mit einer Einlage von 100.000 DM zu bewirken, ihr den \n\nAbschluss eines dem Fondsprospekt beigefügten Treuhandvertrages an-\n\nbot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unterzeichnung des Scheins \n\nüberreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte er \n\nin dem Zeichnungsschein \"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht\", so-\n\nwohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die \n\nerforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen \n\nund über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. \n\n3 \n\nDer Beklagte unterbreitete der Treuhänderin überdies ein notariell \n\nbeglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich \n\nerteilte er der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbe-\n\nratungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn bei allen \n\nRechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschafts-\n\nzwecks zu vertreten. Unter anderem sollte sie Finanzierungskredite auf-\n\nnehmen, war zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherhei-\n\nten befugt sowie zur Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen \n\nund Vollstreckungsunterwerfungserklärungen und sollte sowohl die ein-\n\nzelnen Gesellschafter als auch die Gesellschaft vor Gericht vertreten \n\nkönnen. \n\n4 \n\nDie Treuhänderin nahm die Angebote des Beklagten an, erklärte \n\nseinen Beitritt zu der GbR und schloss in seinem Namen am 13./27. De-\n\nzember 1991 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über 88.900 DM \n\nzu einem bis Ende 1996 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von \n\n10,48%. An Stelle einer regelmäßigen Tilgung des Ende 2011 fälligen \n\nDarlehens wurde die Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherun-\n\ngen vereinbart. Deren Kosten waren im Vertrag nicht angegeben. Als Si-\n\ncherheiten dienten u.a. eine Grundschuld auf dem Fondsgrundstück und \n\ndie Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung. Bei \n\nVertragsabschluss lag der Klägerin der Zeichnungsschein vom 13. Sep-\n\ntember 1990 vor. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der \n\nEinlagenverpflichtung des Beklagten verwendet. \n\n5 \n\nNachdem der Beklagte im Jahr 1999 in Zahlungsrückstand geraten \n\nwar, verwertete die Klägerin die an sie abgetretene Lebensversicherung. \n\nSie begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung rück-\n\nständiger Annuitätenraten in Höhe von insgesamt 1.618,30 € nebst Zin-\n\nsen ab Rechtshängigkeit sowie Feststellung, dass zwischen den Parteien \n\nein wirksamer Darlehensvertrag über (ursprünglich) 45.384,23 € besteht. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 5. Dezember \n\n2002 zurückgewiesen. Nachdem der erkennende Senat dieses Urteil aus \n\nverfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen hat, hat dieses die Berufung erneut zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nZwischen den Parteien sei kein wirksamer Darlehensvertrag zu-\n\nstande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte notariell beglaubig-\n\nte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz un-\n\nwirksam sei. Gegen eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB \n\nspreche, dass der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Bei-\n\ntritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne \n\ndes § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten. Die Frage, ob die Vorlage des Zeich-\n\nnungsscheins die Anwendung der §§ 171, 172 BGB rechtfertige, könne \n\ndahingestellt bleiben, weil der Darlehensvertrag jedenfalls wegen eines \n\nFormmangels gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. \n\nnichtig sei. Da ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG vorliege, sei der Formmangel auch nicht durch Inanspruch-\n\nnahme des Kredits geheilt worden, weil die Valuta nicht an den Kredit-\n\nnehmer, sondern auf seine Anweisung an den Treuhänder des Immobi-\n\nlienfonds zur Tilgung der Einlagenschuld überwiesen worden sei. Die in \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG enthaltene Ausnahme für Realkredite finde im \n\nvorliegenden Fall eines finanzierten Fondsbeitritts und einer Grund-\n\nschuldbestellung durch die Gesellschaft vor dem Beitritt des Anlegers \n\nkeine Anwendung. \n\nII. \n\n10 \n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte \n\nAnspruch auf Zahlung rückständiger Raten aus dem Darlehensvertrag \n\nvom 13./27. Dezember 1991 zu. \n\n11 \n\n1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ungültigkeit der \n\nder Treuhänderin erteilten Vollmacht und der daraus folgenden Unwirk-\n\nsamkeit des Vertrags halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n12 \n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die der Treuhänderin in dem notariell beglaubigten Angebot zum \n\nAbschluss des Treuhandvertrages erteilte Vollmacht sei wegen Versto-\n\nßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich \n\noder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs \n\noder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwer-\n\nber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-\n\nlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnis-\n\nse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthalte-\n\nnen umfassenden Vollmacht nichtig (st. Rspr., siehe etwa Senatsurteile \n\nvom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie \n\nBGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 \n\nund vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765). Entgegen \n\nder Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, \n\ndass einer der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zuge-\n\nlassen war (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, \n\nWM 2005, 786, 787). \n\n13 \n\nb) Zu Recht beruft sich die Revision aber darauf, dass die Treu-\n\nhänderin aufgrund der Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungs-\n\nschein gegenüber der Klägerin zum Abschluss des Darlehensvertrages \n\nbefugt war. Die hiergegen im Anschluss an die Entscheidung des II. Zi-\n\nvilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 159, 294, 301 f. erhobenen Be-\n\ndenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch. \n\n14 \n\naa) Der formularmäßige Zeichnungsschein enthält eine ausdrückli-\n\nche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsdarlehens, die nicht ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. \n\n15 \n\nDa angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-\n\nbensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit \n\nrechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, \n\nnicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren \n\nKern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit über-\n\nwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt-\n\nschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-\n\ngenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtli-\n\ncher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai \n\n1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR \n\n62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, \n\nWM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 \n\n- I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Anders als die notariell beglaubigte \n\nVollmacht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss \n\neines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Be-\n\nratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die \n\nErklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der \n\nFinanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung \n\nvon im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen. \n\n16 \n\nbb) Ob die Vollmacht im Zeichnungsschein von der Nichtigkeit des \n\nTreuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht erfasst wird, \n\nkann offen bleiben. In diesem Fall ist sie aufgrund der nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts unstreitigen Vorlage des Zeichnungs-\n\nscheins bei Abschluss des Darlehensvertrages jedenfalls nach §§ 171, \n\n172 BGB als gültig zu behandeln. \n\n17 \n\n(1) Der formularmäßige Zeichnungsschein ist entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts hinreichend eindeutig formuliert, um als \n\nVollmachtsurkunde im Sinne von § 172 Abs. 1 BGB verstanden zu wer-\n\nden (vgl. hierzu MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 172 Rdn. 3). Die \n\nfür einen vergleichbaren Zeichnungsschein vertretene gegenteilige Auf-\n\nfassung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 303) überzeugt nicht. Trotz \n\nder im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung des Be-\n\nklagten, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus \n\nder gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsemp-\n\nfängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss der Dar-\n\nlehensverträge erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte (da-\n\ngegen auch Jork/Engel BKR 2005, 3, 9 f.; Lorenz LMK 2004, 153). Der \n\nZeichnungsschein ist ausdrücklich mit \"Auftrag und Vollmacht\" über-\n\nschrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem \n\ngesonderten Abschnitt, der Anleger erteile \"dem Treuhänder ausdrück-\n\nlich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen \n\nGesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredi-\n\nte aufzunehmen\". Die vom II. Zivilsenat vorgenommene Auslegung be-\n\nrücksichtigt nicht, dass dieser eindeutigen Vollmachtserteilung jeglicher \n\nSinngehalt genommen würde, und dass die notariell zu beglaubigende \n\nVollmacht in einem anderen Kontext steht, nämlich mit dem noch abzu-\n\nschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag, sich folglich auf die \n\ndarin geregelten Aufgaben bezieht und den Sinn hat, dem Formerforder-\n\nnis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des \n\nFondsgrundstücks \n\nim Grundbuch Rechnung zu \n\ntragen (Jork/Engel \n\nBKR 2005, 3, 10). \n\n18 \n\n(2) Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Anwendung \n\nder §§ 171 ff. BGB auch nicht mit der Begründung verneint werden, der \n\nDarlehensvertrag und der Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Ge-\n\nschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. \n\n19 \n\n(a) Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, es liege ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG vor. Die Anwendung des § 9 VerbrKrG ist hier vielmehr ange-\n\nsichts der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens gemäß § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. \n\n20 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde \n\nGrundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor \n\ndem Beitritt des Beklagten und ohne seine Beteiligung bestellt worden \n\nwar. Wie der Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von \n\nImmobilien bereits entschieden und \n\nim einzelnen begründet hat \n\n(BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, \n\nWM 2005, 375, 376), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditver-\n\ntrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht \n\nwurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allge-\n\nmeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubear-\n\nbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 \n\nRdn. 78; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 491 Rdn. 177) ohne \n\nBelang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kre-\n\ndits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht \n\nselbst bestellt, sondern ein bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) \n\nübernimmt. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht \n\nauf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die \n\nschuldrechtliche Verpflichtung dazu ab. Anderes ergibt sich auch nicht \n\naus der Gesetzesbegründung \n\nzu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG \n\n(BT-Drucks. 11/5462 S. 18). Danach soll durch die Bereichsausnahme \n\ndie taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite - entgegen der Ansicht \n\ndes Beklagten nicht nur von Hypothekenbanken, sondern aller Kreditin-\n\nstitute - gesichert werden, die eine Grundlage für deren günstige Verzin-\n\nsung darstelle. Dieses Motiv greift ersichtlich unabhängig davon, zu wel-\n\nchem Zeitpunkt und von wem das Pfandrecht bestellt wird und welchem \n\nZweck der gesicherte Kredit dient. Auch die in der Begründung angeführ-\n\nte Warnung, die von der Sicherstellung des Kredits durch einzutragende \n\nPfandrechte ausgehe, ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zu ent-\n\nsprechenden Sicherheiten, nicht erst aus deren Bestellung. \n\n21 \n\nDie Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigt \n\nsich entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 308) auch \n\nnicht aus dem Umstand, dass grundpfandrechtliche Sicherungen in \n\nDeutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Be-\n\nlehrung nach § 17 BeurkG voraussetzen. Nach § 873 Abs. 1 BGB bedarf \n\ndie Bestellung von Grundpfandrechten keiner notariellen Beurkundung, \n\nsondern ist formfrei möglich. Auch die Eintragungsbewilligung nach § 19 \n\nGBO erfordert keine Beurkundung, sondern lediglich eine notarielle Be-\n\nglaubigung der Unterschrift des Grundstückseigentümers (§ 29 Abs. 1 \n\nSatz 1 GBO), bei der eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen \n\nist (§ 39 BeurkG) und in der Regel auch nicht stattfindet (Senatsurteil \n\nBGHZ 161, 15, 27). \n\n22 \n\nDies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der \n\nbisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 307 f. und II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, \n\nWM 2005, 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kreditfinanzierung eines \n\nImmobilienfondsbeitritts. Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers \n\nund der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern \n\nauch, welchem Zweck der Kredit dienen soll. Ob und in welchem Maße \n\ndiese Umstände für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit denen ei-\n\nnes \"typischen Realkredits\" entsprechen oder nicht, kann angesichts der \n\nalleinigen Anknüpfung der Vorschrift an die Verpflichtung zur Bestellung \n\neiner bestimmten Sicherheit nicht ausschlaggebend sein und ihre Nicht-\n\nanwendung oder teleologische Reduktion angesichts der vorgenannten \n\nGesetzesmotive nicht rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber mit der Neu-\n\nregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft eine Differenzie-\n\nrung nach dem Zweck der Kreditaufnahme vorgenommen hat, ist nach \n\nAuffassung des erkennenden Senats nicht geeignet, das Verständnis der \n\nzuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 zu \n\n§ 492 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). \n\n23 \n\nEine andere Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist auch \n\nnicht \n\nim Hinblick auf die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom \n\n22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\n\nschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucher-\n\nkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der Ände-\n\nrungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG \n\nNr. 61, S. 14) geboten oder auch nur zu rechtfertigen. Gemäß Art. 2 \n\nAbs. 3 der Richtlinie findet Artikel 11 der Richtlinie, der finanzierte Ver-\n\nbundgeschäfte betrifft, auf Realkreditverträge keine Anwendung. \n\n24 \n\n(b) Selbst bei Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne \n\ndes § 9 Abs. 1 VerbrKrG erweist sich die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, §§ 171, 172 BGB fänden in diesem Fall keine Anwendung, als un-\n\nzutreffend. \n\n25 \n\nDie Vorschriften sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treu-\n\nhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR \n\n88/04, WM 2005, 1520, 1522, jew. m.w.Nachw.). An dieser Rechtspre-\n\nchung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 \n\n(BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berück-\n\nsichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom \n\n14. Juni 2004 (II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 300 ff. und II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteil vom 17. Juni \n\n2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). \n\n26 \n\nDie der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen \n\ngelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für \n\nkreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (noch offen gelassen im \n\nUrteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328). Entge-\n\ngen der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffas-\n\nsung kann auch bei letzteren die Anwendung der §§ 171 ff. BGB nicht \n\nmit der Begründung verneint werden, der Fondsbeitritt und der finanzie-\n\nrende Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 \n\nAbs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht könne \n\ndem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen \n\nTreuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden. § 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\nist für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Ertei-\n\nlung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt \n\ndiese Vorschrift Vertretungsfragen, noch steht sie systematisch in einem \n\nZusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die \n\nRechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr aus-\n\nschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der An-\n\nscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzwürdigen widerstreiten-\n\nden Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners an-\n\ndererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen (Senatsurteil \n\nBGHZ 161, 15, 24 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, \n\nWM 2005, 1764, 1766). \n\n27 \n\nAußerdem setzen die §§ 171 ff. BGB auch kein irgendwie gearte-\n\ntes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen \n\nvoraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertre-\n\ntenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Ver-\n\ntragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an. Der Schutz des Ver-\n\ntretenen wird vielmehr nur im Einzelfall unter den besonderen Voraus-\n\nsetzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht gewährleistet. Es geht \n\ndaher nicht an, ohne entsprechende - hier nicht gegebene - konkrete \n\nFeststellungen die Regelungen der §§ 171 ff. BGB allein aufgrund der \n\nEinschaltung eines Treuhänders generell nicht für anwendbar zu erklären \n\n(Senatsurteile BGHZ 161, 15, 27 f. und vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 74 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, \n\nWM 2005, 1764, 1766 f.). \n\n28 \n\n(3) Der gemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsur-\n\nkunde anknüpfende Rechtsschein ist nicht durch § 173 BGB ausge-\n\nschlossen. Weder war der Klägerin der Mangel der Vertretungsmacht \n\nbekannt, noch musste sie ihn gemäß § 173 BGB kennen. Nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es insoweit nicht auf die Kennt-\n\nnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht be-\n\ngründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-\n\nvember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.). \n\n29 \n\nDaran fehlt es hier. Da im Rahmen von §§ 172, 173 BGB keine all-\n\ngemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (vgl. Senats-\n\nurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.), ist be-\n\nreits fraglich, ob die Klägerin überhaupt Anlass hatte, etwaige Auswir-\n\nkungen des Treuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht \n\nauf die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht in Betracht zu ziehen. \n\nUngeachtet dessen konnten damals jedenfalls alle Beteiligten den Ver-\n\nstoß des Treuhandvertrages und der darauf beruhenden Vollmacht ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Ver-\n\ntragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der \n\nVollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die \n\nüber rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforde-\n\nrungen zu stellen als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durch-\n\nschnittsbürger (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, \n\nWM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, \n\n596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anfor-\n\nderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom \n\n8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der \n\nBank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Un-\n\nterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht un-\n\nwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Se-\n\nnatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\n30 \n\nDies war im Jahr 1991 jedoch nicht der Fall, da der Treuhandver-\n\ntrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit \n\nverbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 \n\nm.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, \n\n1764, 1767), damals nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirk-\n\nsamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.) und sich \n\nden vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs nichts entnehmen ließ, was für einen Verstoß eines umfassen-\n\nden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm ver-\n\nbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit \n\n§ 134 BGB gesprochen hätte (st. Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem \n\nSenatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\n31 \n\n2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Darle-\n\nhensvertrag vom 13./27. Dezember 1991 auch nicht wegen Verstoßes \n\ngegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gemäß §§ 6 \n\nAbs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 \n\ngeltenden Fassung) nichtig. \n\n32 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Formman-\n\ngel angenommen, da der Darlehensvertrag die Kosten der vom Beklag-\n\nten abzuschließenden Kapitallebensversicherung nicht angibt und hiermit \n\ngegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG verstößt (vgl. BGHZ 162, 20, \n\n27 f. m.w.Nachw). \n\n33 \n\nb) Trotz dieses Formmangels ist der Darlehensvertrag aber nicht \n\ngemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Er ist vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil der Beklagte das Darlehen zweck-\n\nbestimmt zum Erwerb der Fondsanteile im Sinne dieser Vorschrift emp-\n\nfangen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Heilung im \n\nSinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, weil der Darlehensvertrag \n\nund der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG darstellten und der Darlehensnehmer das Darlehen in einem \n\nsolchen Fall nicht empfangen habe, wenn ihm die Valuta - wie hier - \n\nnicht unmittelbar zugeflossen, sondern von der Darlehensgeberin zur \n\nTilgung seiner Beitragsschuld an den Treuhänder des Fonds überwiesen \n\nworden sei, ist aus mehreren Gründen nicht haltbar. \n\n34 \n\naa) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließt - wie oben dargelegt - die \n\nAnnahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG hier \n\nvon vornherein aus. \n\n35 \n\nbb) Außerdem ist es im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG \n\nunerheblich, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt. \n\n36 \n\n(1) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 \n\nAbs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem \n\nVermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des \n\nDarlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird \n\ndie Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Drit-\n\nten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehens-\n\nbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Emp-\n\nfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten \n\nhat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle-\n\nhensnehmers, sondern sozusagen als \"verlängerter Arm\" des Darle-\n\nhensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom \n\n17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, \n\ninsoweit \n\nin \n\nBGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, \n\nWM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 \n\nund vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement-\n\nsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 \n\nVerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Drit-\n\nten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum \n\nVerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; \n\nvgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH WM 2005, 2079, 2085). \n\n37 \n\n(2) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet \n\nnicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster \n\nLinie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Inte-\n\nresse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom \n\n22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch un-\n\nter Berücksichtigung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urtei-\n\nlen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck \n\nS. 8 und II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 (II ZR \n\n411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dres-\n\nden (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, \n\n2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen \n\nnicht folgen. \n\n38 \n\nNach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 VerbrKrG und § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empfängt der Darlehens-\n\nnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die wei-\n\nsungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst, in: \n\nBamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht, \n\n5. Aufl. § 494 Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; \n\nMünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 \n\nVerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso \n\nHadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; \n\nSchäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der \n\nBegründung noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn \n\nergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharak-\n\nter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu ent-\n\nnehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäf-\n\nten anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der \n\nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 \n\nVerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des \n\nDarlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt \n\nwerden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen \n\ngültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz \n\ndurch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. \n\nAuch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 \n\nVerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder über-\n\nschneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in \n\nirgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der \"Empfangsrege-\n\nlung\" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 \n\nAbs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausge-\n\nschlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes \n\ndafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages \n\nvon dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung \n\nbei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das \n\nKonto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn \n\nsie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des \n\nDarlehensnehmers fließt. \n\n39 \n\nDie vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, \n\n336 f.) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die \n\nDarlehensverträge nicht formnichtig, sondern nach § 1 HWiG widerrufen \n\nworden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensneh-\n\nmers zur Rückzahlung der Valuta gemäß § 3 HWiG bei verbundenen Ge-\n\nschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Wi-\n\nderrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb \n\neiner angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel-\n\nlen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Ver-\n\npflichtungserklärungen festhalten will. Um diese freie Entscheidung nicht \n\nzu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeitsfolge \n\neines Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf \n\nbeide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer \n\nkeinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH \n\naaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach \n\n§§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages \n\nnicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt \n\nkraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungs-\n\nfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit \n\nnicht. \n\n40 \n\nSchließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an-\n\ndere Beurteilung. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine besonde-\n\nren Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen (OLG Dresden \n\nWM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Artikel 14 der Richtlinie, sicherzu-\n\nstellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie er-\n\ngangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht \n\nzum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abgestufte \n\nSanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rech-\n\nnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 BGB Rdn. 5). \n\n41 \n\n3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seinen \n\ninsbesondere in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; \n\nII ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, \n\nWM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassungen nicht fest-\n\nhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Großen Senat für \n\nZivilsachen gemäß § 132 GVG. \n\nIII. \n\n42 \n\nDas angefochtene Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, \n\nwar in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Be-\n\nklagte antragsgemäß zur Zahlung rückständiger Raten sowie Mahnkos-\n\nten zu verurteilen. Außerdem war dem Antrag auf Feststellung, dass zwi-\n\nschen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag über (ursprünglich) \n\n45.384,23 € besteht, zu entsprechen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-29-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-29-05","retrieved":"2026-07-10 20:32:48.497871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-25/xi-zr-29-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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September 2000); BGB §§ 171, 172 a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kredit- finanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grund- stücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.). b) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem fi- nanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.). c) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird ge- mäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensva- luta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treu- händer zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). d) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 317, vom\n\n27. Juni 2002 abgeändert und das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 20. Januar 2005\n\naufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.618,30 €\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\nBasiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. 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