{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"IV ZB 20/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2 Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax über- sandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZB 20/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 520 Abs. 2 \n\nFür die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax über-\nsandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale \nnoch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts \nvollständig empfangen (gespeichert) worden sind. \n\nBGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05 - OLG Hamm \n LG Hagen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 25. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-\n\nschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 25. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n21.815,13 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Parteien streiten um die Leistung aus einer von der Klägerin \n\nbei der Beklagten genommenen Einbruchdiebstahlversicherung. Die Be-\n\nklagte beruft sich unter anderem auf Obliegenheitsverletzungen und lehnt \n\neine Eintrittspflicht ab. \n\n2 \n\nDas Landgericht wies die Klage ab. Nach form- und fristgerechter Beru-\n\nfungseinlegung und Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis \n\neinschließlich 14. Juli 2004 übermittelten die Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin dem Berufungsgericht mit zwei Telefaxsendungen eine sie-\n\nbenseitige Berufungsbegründung nebst Anlagen. Eine erste Telefaxver-\n\nbindung bestand nach einer Einzelverbindungsübersicht der D. \n\nT. am 14. Juli 2004 ab 23:55:40 h mit einer Dauer von vier Mi-\n\nnuten 24 Sekunden, also bis am 15. Juli 2004 um 00:00:04 h. Mit ihr \n\nwurden die siebenseitige Berufungsbegründung sowie zwei Seiten Anla-\n\ngen übermittelt. Eine zweite Telefaxverbindung am 15. Juli 2004 ab \n\n00:02:08 h diente der Übermittlung weiterer Anlagen. \n\n3 \n\nDas Telefaxgerät des Berufungsgerichts war so eingestellt, dass \n\nder Ausdruck einer Telefaxsendung erst nach dem Empfang sämtlicher \n\nSeiten der Sendung im Speicher dieses Geräts erfolgte. Das Gerät \n\ndruckte sortiert aus, die zuletzt gesendete Seite zuerst und die zuerst \n\ngesendete Seite zuletzt. Bei der ersten Telefaxsendung wurden demge-\n\nmäß - nach vollständigem Empfang der gesendeten technischen Signa-\n\nle - zunächst die zweite und die erste Seite der Anlagen, danach die Sei-\n\nte 7 der Berufungsbegründung mit der Wiedergabe der Unterschrift des \n\nunterzeichnenden Prozessbevollmächtigten und sodann die weiteren Sei-\n\nten der Berufungsbegründung von Seite 6 bis Seite 1 gedruckt. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein per Telefax übermittel-\n\nter Schriftsatz sei grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht einge-\n\ngangen, in welchem das Telefaxgerät des Gerichts das Telefaxschreiben \n\nausgedruckt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann \n\nzu machen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das \n\nTelefaxgerät des Gerichts defekt gewesen oder falsch gehandhabt wor-\n\nden sei und die eingehenden Signale deshalb nicht sofort hätten ausge-\n\ndruckt werden können. Darüber hinaus sei bei rechtzeitiger Telefaxsen-\n\ndung eine Ausnahme geboten, wenn ein Gericht die nachts eingehenden \n\nTelefaxsendungen zunächst lediglich speichern und erst am nächsten \n\nMorgen ausdrucken lasse. Solche Ausnahmefälle lägen hier jedoch nicht \n\nvor. Maßgeblich bleibe daher der Zeitpunkt des Ausdrucks. Da die Frist \n\nzur Berufungsbegründung mit Ablauf des 14. Juli 2004 geendet habe und \n\ndie Berufungsbegründung bis zum Ablauf dieses Tages nicht vollständig \n\nausgedruckt gewesen sei, habe die Klägerin die Berufungsbegründungs-\n\nfrist versäumt. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen nach § 575 ZPO zuläs-\n\nsig. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung hinreichend darge-\n\ntan, dass die Rechtsfrage, \n\nob ein per Telefax übermittelter Schriftsatz bei störungsfrei-\n\ner Übermittlung und störungsfrei ausdruckendem Telefaxge-\n\nrät des Gerichts erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegan-\n\ngen ist, in dem das Telefaxgerät des Gerichts ihn vollstän-\n\ndig ausgedruckt hat, oder - wie die Rechtsbeschwerde \n\nmeint - bereits mit dem vollständigen Empfang (Speiche-\n\nrung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät \n\ndes Gerichts, \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO). Diese kommt einer Rechtsfrage zu, wenn sie entscheidungs-\n\nerheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und sich in einer unbe-\n\nstimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 152, 182, 191; 151, \n\n221, 223 m.w.N.). \n\n9 \n\nDer Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das Be-\n\nrufungsgericht nicht ausdrücklich (positiv) festgestellt hat, dass die \n\nÜbermittlung/Speicherung der gesendeten Signale der Seiten 1 bis 7 der \n\nBerufungsbegründung, auf die es allein ankommt, im Telefaxgerät des \n\nBerufungsgerichts vor Mitternacht abgeschlossen war. Die in der Rechts-\n\nbeschwerdeinstanz zu berücksichtigenden unstreitigen weiteren Über-\n\nmittlungsfakten belegen dies. Die (erste) Telefaxverbindung war am \n\n15. Juli 2004 um 00:00:04 h zu Ende, die mit ihr erfolgte Übermittlung \n\nder zwei Seiten Anlagen im Anschluss an die Übermittlung der siebensei-\n\ntigen Berufungsbegründung hat mindestens fünf Sekunden in Anspruch \n\ngenommen. Das folgert auch das Berufungsgericht aus den hier gegebe-\n\nnen Umständen. Der entsprechende vollständige Ausdruck kann erst \n\nnach Mitternacht erstellt worden sein. \n\n10 \n\n11 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\naa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach bishe-\n\nriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und überwiegender An-\n\nsicht in der Literatur ein per Telefax übermittelter Schriftsatz grundsätz-\n\nlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, in welchem das \n\nTelefaxgerät des Gerichts ihn vollständig ausgedruckt hat (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097 unter II 2; \n\nvom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 unter II 2 a; vom \n\n12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 - VersR 1991, 894 unter 2 b; zum \n\nFernschreiben vgl. BGHZ 105, 40, 42 f. u. 45; 101, 276, 279 f.; vgl. ferner \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665 un-\n\nter II 3 b bb aaa; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO \n\n63. Aufl. § 519 Rdn. 4 und 10; Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 519 \n\nRdn. 22; Feiber in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. § 233 Rdn. 104; Ger-\n\nken in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 519 Rdn. 20; Leipold in \n\nStein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 130 Rdn. 56; Reichold in Thomas/Putzo, \n\nZPO 27. Aufl. § 129 Rdn. 13; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. § 519 Rdn. 8; \n\noffen geblieben in BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW \n\n2003, 3487 unter II 2 b). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird zu-\n\ngelassen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das \n\nTelefaxgerät des Gerichts defekt war oder falsch gehandhabt wurde und \n\ndeswegen die eingehenden Signale nicht oder nicht sofort (vollständig) \n\nausgedruckt werden konnten, wenn also die Ursache für den Mangel der \n\nLesbarkeit oder (der Vollständigkeit) des Ausdrucks in der Sphäre des \n\nGerichts gelegen hat; was vom Empfangsgerät eines Gerichts aufge-\n\nnommen und infolge eines Fehlers im Gerät oder bei dessen Bedienung \n\nnicht oder nicht sofort (vollständig) ausgedruckt worden sei, müsse aus \n\nGründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behan-\n\ndelt werden, als habe das Gerät es ordnungsgemäß ausgedruckt und als \n\nsei es auf diese Weise in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt \n\n(BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1994 aaO; vom 19. April 1994 aaO unter II \n\n2 a und b; vom 12. Dezember 1990 aaO; BGHZ 105, 40, 42 ff.; BGH, Ur-\n\nteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - NJW 2001, 1581 unter 2 b; vgl. \n\nferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 aaO; BGH, Beschluss vom \n\n23. November 2004 - XI ZB 4/04 - NJW-RR 2005, 435 unter II 2; Albers, \n\naaO; Ball, aaO; Gerken, aaO; Reichold, aaO; Zimmermann, aaO). In die-\n\nsen Fällen wird schon bei vollständigem Empfang der gesendeten Signa-\n\nle im Telefaxgerät des Gerichts vor Fristablauf von einer rechtzeitigen \n\nÜbermittlung des Schriftsatzes ausgegangen. \n\n12 \n\nbb) Von dieser Rechtsprechung ist der 5. Strafsenat des Bundes-\n\ngerichtshofes mit seinem Beschluss vom 9. November 2004 (5 StR \n\n380/04) nicht abgewichen. Er hat darin einen Beschluss des Landgerichts \n\nHamburg \"aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts\" aufgehoben. Der Generalbundesanwalt hatte zunächst dargelegt, \n\ndass eine per Telefax übermittelte Rechtsmittelbegründungsschrift grund-\n\nsätzlich erst in dem Zeitpunkt zugegangen sei, in dem sie im Telefaxge-\n\nrät des Gerichts ausgedruckt worden sei. Gleichwohl hatte er im konkre-\n\nten Fall die von der Verteidigerin des Angeklagten per Telefax übermittel-\n\nte (342 Seiten umfassende) Revisionsbegründungsschrift für fristgerecht \n\neingegangen gehalten, nachdem die gesendeten Signale von den über \n\neinen Internspeicher verfügenden Telefaxgeräten des Landgerichts noch \n\nam letzten Tag der Frist vollständig empfangen worden waren, der Aus-\n\ndruck des Schriftsatzes ab Blatt 90 jedoch erst am Folgetag nach Wie-\n\nderauffüllen der Papierfächer der beiden Geräte abgeschlossen werden \n\nkonnte. Bei Papiermangel liege zwar - anders als in den Fällen des Pa-\n\npierstaus - keine technische Störung der Empfangsgeräte, wohl aber eine \n\nandere Verzögerung bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahr-\n\nsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze vor, deren Ursa-\n\nche allein in der Sphäre des Gerichts zu finden sei (Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 2. September 2004 - 5 StR 380/04 - S. 2 ff. \n\nunter Hinweis auf BVerfG NJW 1986, 244 = BVerfGE 69, 381, 385 f.; vgl. \n\nferner Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. § 43 Rdn. 19; \n\nMeyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Vor § 42 Rdn. 18; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. \n\n§ 43 Rdn. 2). \n\n13 \n\ncc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird vom Bun-\n\ndesfinanzhof geteilt. Auch nach seiner Auffassung ist ein dem Gericht \n\nper Telefax übermittelter Schriftsatz, wenn der Ausdruck nicht durch ei-\n\nnen Fehler in der Funktion oder bei der Bedienung des Telefaxgeräts des \n\nGerichts verzögert wurde, in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom \n\nTelefaxgerät des Gerichts vollständig ausgedruckt worden ist (BFH/NV \n\n2004, 519 f.; BFH/NV 2004, 358; BFH/NV 1992, 532 f.; vgl. ferner BFHE \n\n186, 491, 492 f.). In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen wa-\n\nren jedoch nicht nur der Ausdruck, sondern auch der (vollständige) Emp-\n\nfang (Speicherung) der übermittelten Signale jeweils erst nach Fristab-\n\nlauf abgeschlossen, so dass es bei seinen Entscheidungen auf die hier \n\nentscheidungserhebliche Rechtsfrage (letztlich) nicht angekommen war. \n\n14 \n\ndd) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 1996, 2857 unter \n\nB I) und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 90, 329, 331 f.) stellen demge-\n\ngenüber auch bei nicht durch technische Störungen oder Bedienungsfeh-\n\n15 \n\n16 \n\nler verzögertem Ausdruck für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ein-\n\ngangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ab, ob \n\ndie gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom \n\nTelefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden. \n\nDass der Ausdruck des Empfangenen bei Gericht (teilweise) erst nach \n\nFristablauf erfolgt, wird nicht als erheblich angesehen. Auch diese An-\n\nsicht hat in der Literatur (Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 9; \n\nGummer/Heßler in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 18 d; von Albedyll in \n\nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 3. Aufl. § 57 Rdn. 16) \n\nZustimmung gefunden. \n\nee) Der Senat gibt der letzteren Ansicht den Vorzug. \n\naaa) Die bisherige, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ausdrucks \n\nabstellende Rechtsprechung wird den technischen Gegebenheiten der \n\nTelekommunikation nicht mehr gerecht. Sie geht zurück auf zwei Verfah-\n\nren, in denen sich Parteien zur Wahrung von Fristen eines Fernschrei-\n\nbers bedient hatten (BGHZ 101, 276 ff.; 105, 40 ff.). Mit diesem Kommu-\n\nnikationsmittel wurde es dem rechtsuchenden Bürger ermöglicht, “auf ei-\n\nnem schnellen und in der Regel sicheren Wege durch die Übermittlung \n\nvon Signalen fristgebundene Eingaben an Behörden und Gerichte zu \n\nrichten, die zeitgleich mit ihrem Eingeben beim Empfänger eingehen und \n\ndort ebenso zeitgleich wie eingegeben ausgedruckt werden“ (BGHZ 105, \n\n40, 42). \n\n17 \n\nVon “Eingabe“ und Ausdruck stets zu ein und demselben Zeitpunkt \n\nkann bei Telefaxgeräten heutiger Art jedoch nicht (mehr) ausgegangen \n\nwerden. Sie sind regelmäßig mit verschiedenen Empfangseinstellungen \n\nausgestattet und lassen sich vom jeweiligen Benutzer unterschiedlich \n\nprogrammieren. Man kann sie etwa so einstellen, dass der Ausdruck \n\nnicht während, sondern erst nach der (kompletten) Übertragung der Da-\n\nten erfolgt. Je nach Einstellung können die Geräte dann unmittelbar nach \n\nAbschluss der Datenübertragung mit dem Ausdruck beginnen oder aber \n\n- bei entsprechendem Speicherchip - zunächst mehrere hundert “Seiten“ \n\nempfangen, speichern und sie Stunden oder sogar erst Tage später aus-\n\ndrucken. In der gerichtlichen Praxis wird von diesen Möglichkeiten auch \n\nGebrauch gemacht. So werden beispielsweise beim Oberlandesgericht \n\nMünchen nächtlich eingehende Telefaxsendungen regelmäßig erst am \n\nnächsten Morgen ausgedruckt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 \n\n- II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525 unter II 1). Das ist sinnvoll, weil dadurch \n\nein möglicher Papierstau, der mehrstündige Unterbrechungen der Tele-\n\nfaxverbindung und hieraus resultierende Wiedereinsetzungsverfahren zur \n\nFolge haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB \n\n4/04 - NJW-RR 435 ff.; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - \n\nNJW 1992, 244 f.), nicht stundenlang unbemerkt bleibt. \n\n18 \n\nEs liegt auf der Hand, dass ein solcher gewollter Aufschub des \n\nAusdrucks der Partei nicht zum Nachteil gereicht (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 17. Mai 2004 aaO). In Anbetracht der mittlerweile zur Verfügung \n\nstehenden vielfältigen Möglichkeiten, den Zeitpunkt des Ausdrucks ein-\n\ngegangener Telefaxsendungen auch bei Gericht den Bedürfnissen ent-\n\nsprechend zu variieren, erscheint es angezeigt, diesen Zeitpunkt bei der \n\nBeurteilung, ob ein per Telefax übermitteltes Dokument fristgerecht oder \n\nverspätet bei Gericht eingegangen ist, generell nicht mehr heranzuziehen \n\nund stattdessen auf den Zeitpunkt des vollständigen Empfangs (Speiche-\n\nrung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts \n\nabzustellen. Dieser Zeitpunkt lässt sich in aller Regel zuverlässig \n\nbestimmen - wie hier mittels Einzelverbindungsübersicht des in Anspruch \n\ngenommenen Dienstleisters D. T. , deren Zeitangaben \n\nmangels entgegenstehender Feststellungen der gesetzlichen Zeit im Sin-\n\nne des Zeitgesetzes entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 \n\naaO unter II 2 c und d) - und unterscheidet sich auch dadurch von dem-\n\njenigen des Ausdrucks, der mitunter - wie im vorliegenden Fall - nicht \n\neinmal erfasst wird. \n\n19 \n\nbbb) Dies steht im Einklang mit der fortschreitenden technischen \n\nEntwicklung, wie sie auch in der Zivilprozessordnung bereits berücksich-\n\ntigt worden ist. Seit 1. August 2001 gibt § 130a ZPO der Bundesregie-\n\nrung und den Landesregierungen die Möglichkeit, elektronische Doku-\n\nmente im Verkehr mit den Gerichten zuzulassen. Nach § 130a Abs. 3 \n\nZPO ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den \n\nEmpfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers soll hierfür derjenige Zeitpunkt maßge-\n\nbend sein, in dem diese Einrichtung den “Schriftsatz“ gespeichert hat \n\n- und nicht der Zeitpunkt des Ausdrucks (BT-Drucks. 14/4987, S. 24; \n\nGreger, aaO § 130a Rdn. 6; Stadler in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 130a \n\nRdn. 5). \n\n20 \n\nTelefax und Computerfax fallen zwar nach überwiegend vertrete-\n\nner Ansicht (Dästner, NJW 2001, 3469 f.; Leipold, aaO § 130a Rdn. 5; \n\nHartmann \n\nin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. \n\n§ 129 Rdn. 44 u. § 130a Rdn. 1; Greger, aaO Rdn. 2; a.A. Peters in \n\nMünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. § 130a Rdn. 2) nicht unter § 130a ZPO, \n\nweil die Gerichte bei der Schaffung der Vorschrift im Jahre 2001 bereits \n\nflächendeckend über Telekopieeinrichtungen verfügten und der Gesetz-\n\ngeber nicht hinter bereits bestehende Übermittlungsmöglichkeiten zu-\n\nrückgehen oder diese Einschränkungen unterwerfen wollte (Dästner, \n\naaO). Die Vorschrift erfasst daher nur solche elektronischen Dokumente \n\nwie z.B. E-Mails, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere \n\ntechnische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfor-\n\ndert (BT-Drucks. 14/5561, S. 20). Auf der anderen Seite ist jedoch zu \n\nbeachten, dass auch bei Telefax und Computerfax Dokumente auf elekt-\n\nronischem Wege übermittelt werden, es sich also auch hier (im weiteren \n\nSinne) um elektronische Dokumente handelt (vgl. BT-Drucks. 14/4987, \n\nS. 19; BT-Drucks. 14/5561 aaO; GmS-OBG BGHZ 144, 160 ff.; BGH, Ur-\n\nteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086 ff.). Vor diesem \n\nHintergrund vermag nicht zu überzeugen, dass es für die Bestimmung \n\ndes Eingangszeitpunkts bei der Übermittlung durch Telefax (weiterhin) \n\ngrundsätzlich auf den Ausdruck im Telefaxgerät des Gerichts ankommen \n\nsoll, während man bei der Übermittlung durch E-Mail nicht auf den Aus-\n\ndruck am Computer (der Geschäftsstelle) des Gerichts abstellt, sondern \n\nstets bereits die Speicherung im von Seiten des Gerichts dafür vorgese-\n\nhenen Gerät genügen lässt. \n\n21 \n\nccc) Richtig ist zwar, dass erst dann, wenn ein Ausdruck vorliegt, \n\ndas Gericht in der Lage ist, “von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis \n\nzu nehmen“ (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO unter II 2). Auch \n\nvermag die elektronische Speicherung der Nachricht im Telefaxgerät des \n\nGerichts nicht an die Stelle der Schriftform (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO) zu tre-\n\nten (so zutreffend Gerken aaO). Beides gibt aber keine Veranlassung, für \n\ndie Bestimmung des Eingangszeitpunktes weiterhin an dem Zeitpunkt \n\ndes vollständigen Ausdrucks durch das Telefaxgerät des Gerichts festzu-\n\nhalten. \n\n22 \n\n(1) Im Störungsfall - d.h. bei einem Fehler in der Funktion oder der \n\nBedienung des Telefaxgeräts des Gerichts und einer dadurch bedingten \n\nVerzögerung des Ausdrucks - haben diese Erwägungen ihre Maßgeblich-\n\nkeit ohnehin “aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauens-\n\nschutzes“ (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO; BGHZ 105, 40, 45) be-\n\nreits eingebüßt. \n\n23 \n\n(2) Auch im Normalfall kann das Gericht bei der Übermittlung eines \n\nSchriftsatzes über einen von ihm eingerichteten Briefkasten nicht ohne \n\nweiteres von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen. Der Schrift-\n\nsatz muss vielmehr zuerst aus dem Briefkasten herausgeholt und in der \n\nRegel muss zunächst auch erst noch ein Briefumschlag entfernt werden, \n\nehe das Gericht vom Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen und die \n\nEinhaltung der Form (§ 130 Nr. 6 ZPO) überprüfen kann. Gleichwohl ist \n\nanerkannt, dass für die Fristwahrung schon der rechtzeitige Einwurf des \n\nSchriftsatzes in den Briefkasten des Gerichts genügt (BGHZ 80, 62, 63 f.; \n\nBGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03 - NJW-RR 2005, 75 un-\n\nter II 2). Entnahme aus dem Briefkasten und Entfernen des Briefum-\n\nschlages zählen bereits zur Weiterbearbeitung des Schriftsatzes durch \n\ndas Gericht. Dem entspricht es, den Ausdruck durch ein Telefaxgerät des \n\nGerichts ebenfalls lediglich als gerichtsinterne Weiterbearbeitung eines \n\nbereits im elektronischen Briefkasten - dem Speicher - eingegangenen \n\nDokuments zu begreifen (vgl. Gummer/Heßler, aaO). \n\n24 \n\nDie Senate des Bundesgerichtshofs haben auf Nachfrage mitge-\n\nteilt, dass sie an einer eventuell entgegenstehenden Rechtsprechung \n\nnicht festhalten. \n\n25 \n\nff) Die Klägerin hat mithin die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. \n\nDer angefochtene Beschluss muss deshalb aufgehoben werden. Das gilt \n\nauch, soweit ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden \n\nist, weil die Klägerin den Wiedereinsetzungsantrag lediglich hilfsweise für \n\nden Fall der Unzulässigkeit der Berufung gestellt hat; dieser Fall ist aber \n\nnicht eingetreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB \n\n33/05 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 2; vom 24. Juli \n\n2003 aaO unter IV; vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - NJW 1998, \n\n1155 unter II 2). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 25.02.2004 - 2 O 397/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2005 - 20 U 98/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/iv-zb-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/iv-zb-20-05","retrieved":"2026-07-10 20:31:29.644514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-25/iv-zb-20-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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