{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"5 StR 597/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 597/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. April 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 betreffende \n\nAntrag des Verurteilten nach § 356a StPO und sein Wieder-\n\neinsetzungsgesuch werden auf Kosten des Verurteilten ver-\n\nworfen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDer Antrag, mit dem der Verurteilte eine Verletzung rechtlichen \n\nGehörs bei der nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Revisionsentscheidung \n\ndes Senats geltend macht, ist wegen Versäumung der Wochenfrist des \n\n§ 356a Satz 2 StPO nach Kenntnis des Verurteilten von dem Senatsbe-\n\nschluss, in dem er den Gehörsverstoß sieht, unzulässig. \n\n2 \n\nUnzulässig ist auch sein hiernach gestellter Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand. Es fehlt an der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 \n\nStPO erforderlichen Glaubhaftmachung. Hierfür ist die eigene eidesstattliche \n\nVersicherung kein zulässiges Mittel (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaub-\n\nhaftmachung 1 und 3; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Dies gilt \n\nhier zumal, da der Verurteilte die – seines Erachtens unverschuldete – Un-\n\nkenntnis von der Möglichkeit des befristeten außerordentlichen Rechtsbe-\n\nhelfs damit erklärt, dass er hierüber erst durch eine dritte Person unterrichtet \n\nworden sei; dann wäre er aber an einer anderweitigen Glaubhaftmachung \n\ngar nicht gehindert gewesen. \n\n3 \n\nIn der Sache mangelte es für eine Wiedereinsetzung zudem am \n\nFehlen eines Verschuldens des Verurteilten an der Fristversäumnis, da er \n\nnach Kenntnis von einer verfahrensabschließenden Entscheidung, durch die \n\ner sich in seinem Recht auf Gehör verletzt wähnte, zur sofortigen Erkundi-\n\ngung über etwaige weitere rechtliche Möglichkeiten gehalten gewesen wäre. \n\n4 \n\nAbgesehen von alledem ist der Anspruch des Verurteilten auf \n\nrechtliches Gehör durch den Revisionsverwerfungsbeschluss nicht verletzt \n\nworden. Zum Inhalt der ergänzenden Begründung des Senats, dass das an-\n\ngefochtene Urteil auf bestimmten verfahrensrechtlichen Beanstandungen – \n\nauch im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO – nicht beruhe, musste der Revisions-\n\nführer nicht etwa vorab gesondert angehört werden. Im Übrigen beanstandet \n\nder Verurteilte letztlich nur die Beurteilung der landgerichtlichen Beweiswür-\n\ndigung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein Ver-\n\nstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begrün-\n\ndung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, zu welcher der Senat bei \n\ndieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den Ge-\n\nneralbundesanwalt nicht verpflichtet war. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/5-str-597-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/5-str-597-05","retrieved":"2026-07-10 20:29:26.669436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-25/5-str-597-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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