{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"1 StR 519/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 7 Abs. 1; StGB §§ 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1 Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsfüh- rers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 519/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. April 2006 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n_______________________ \n\nStPO § 7 Abs. 1; StGB §§ 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1 \n\nAm Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsfüh-\nrers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein \nTreueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer \nVermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2006 - 1 StR 519/05 - Landgericht Mannheim \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Mannheim vom 14. September 2005 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Re-\n\nvisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die \n\nStaatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten, \n\ndem die Anklage Untreue in fünf Fällen zur Last legt, wegen örtlicher Unzustän-\n\ndigkeit nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Re-\n\nvision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklage vor, als \n\nGeschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Y. Verwaltungsge-\n\nsellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsvermögen \n\nan Gesellschaften in Düsseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht \n\nzu haben, deren Rückzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung \n\nvorgenommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen \n\nInsolvenz anmelden müssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Vermögen, son-\n\ndern auch das Vermögen zahlreicher Anleger geschädigt worden, die sich an \n\nder Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt hätten und ihr als stille Gesell-\n\nschafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zuständigkeits-\n\nbereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, nachdem es zunächst \n\nseine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf \n\ndie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht \n\nKarlsruhe mit Beschluss vom 7. Juli 2005 aufgehoben wurde. In der Hauptver-\n\nhandlung hat der Verteidiger vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache den \n\nEinwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Landgericht hat das Ver-\n\nfahren sodann mit dem angefochtenen Urteil eingestellt. Zur Begründung führt \n\nes aus, dass eine Tatortzuständigkeit für die - allein anklagegegenständlichen - \n\nVorwürfe der Untreue nicht am Wohnsitz der Kapitalanleger begründet sei, \n\nsondern am Sitz der Y. GmbH oder dort, wo die vermögensgefährdenden \n\nDarlehensverträge unterzeichnet bzw. Zahlungen veranlasst oder empfangen \n\nworden seien. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das \n\nLandgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Rüge, es \n\n5 \n\n6 \n\nhabe die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Tatorts gem. § 7 Abs. 1 \n\nStPO, § 9 Abs. 1 StGB verkannt, geht fehl. \n\nNach Auffassung der Revision ist Tatort auch der Wohnsitz der stillen \n\nGesellschafter, da die angeklagten Untreuehandlungen zu einer Schädigung \n\nauch ihres Vermögens geführt haben und dieser Nachteil von § 266 StGB er-\n\nfasst werde. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. \n\n1. Nach § 7 Abs. 1 StPO ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht begrün-\n\ndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. § 9 Abs. 1 StGB bestimmt, \n\ndass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des Täters, sondern auch dort \n\nbegangen ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. „Erfolg“ \n\nmeint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite \n\nStrafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingefügten aus-\n\ndrücklichen Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfol-\n\ngen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes \n\nerheblich sind (Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; vgl. \n\nbereits BGHSt 20, 45, 51 zu § 3 Abs. 3 StGB aF). \n\n7 \n\nIm Fall der Untreue besteht der Taterfolg in dem durch die Untreuehand-\n\nlung bewirkten Vermögensnachteil. Hierunter fällt nicht jede durch die Verlet-\n\nzung der Vermögensbetreuungspflicht verursachte Vermögensbeschädigung. \n\nVom Tatbestand des § 266 StGB sind vielmehr nur solche Nachteile erfasst, die \n\nder Täter demjenigen zufügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat; \n\nbetreuter und geschädigter Vermögensinhaber müssen \n\nidentisch sein \n\n(Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 47; Schü-\n\nnemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 101). Für die Bestimmung \n\nder Zuständigkeit folgt daraus, dass ein Gerichtsstand des Erfolgsortes nach § \n\n7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 StGB nur dort begründet sein kann, wo sich der Ver-\n\nmögensschaden eines Treugebers im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB manifes-\n\ntiert hat. \n\n8 \n\n2. Die stillen Gesellschafter der Y. GmbH sind mit dem Angeklag-\n\nten als Geschäftsführer nicht durch ein Treueverhältnis im Sinne von § 266 Abs. \n\n1 StGB verbunden; eine Schädigung ihres Vermögens durch die dem Ange-\n\nklagten vorgeworfenen Untreuehandlungen führt daher zu keinem Nachteil, \n\nwelcher zuständigkeitsbegründend wirken könnte. \n\n9 \n\na) Der Geschäftsführer einer GmbH besitzt gem. §§ 35, 37 GmbHG die \n\nBefugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen und sie anderen \n\ngegenüber zu verpflichten. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, nach \n\nMaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. \n\nEr ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur \n\nBGH NStZ 1998, 192, 193; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2; Lenckner/ \n\nPerron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25; Schaal in Rowed-\n\nder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 10 f.). \n\n10 \n\nEine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter \n\ntrifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar \n\n1953 - 3 StR 154/52 - ; Schünemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 \n\nRdn. 125; Tiedemann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. vor § 82 Rdn. 15; Gribbohm \n\nZGR 1990, 1, 3, 13 f.; Kohlmann, Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-\n\nGeschäftsführers, Seite 99 f.; ders. in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. vor § 82 \n\nRdn. 60; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 \n\nRdn. 25). Der Geschäftsführer einer GmbH - jedenfalls einer solchen, die in \n\nDeutschland ansässig ist - steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung, \n\ndie die Grundlage einer strafrechtlich geschützten Treupflicht bilden könnte. \n\nSeine organschaftliche Stellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an \n\ndie Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer Tätigkeit nur in ihren Angelegen-\n\nheiten (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Ge-\n\nsellschaft kann ihn dabei - etwa bei der Durchsetzung von Nachschüssen (§§ \n\n26 ff. GmbHG) oder bei Maßnahmen zur Erhaltung des Stammkapitals \n\n(§§ 30 ff. GmbHG) - gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Vermö-\n\ngensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten (BGH, Urteil vom 22. Janu-\n\nar 1953 - 3 StR 154/52 -; Tiedemann aaO). Reale Interessengegensätze zwi-\n\nschen Gesellschaftern und Gesellschaft treten auch in jenen Fällen zutage, in \n\ndenen die Gesellschafter durch Billigung gesellschaftsschädigender Handlun-\n\ngen die GmbH „ausbeuten“, um sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Grib-\n\nbohm ZGR 1990, 1, 3; zur Wirkung eines Einverständnisses der Gesellschafter \n\nvgl. BGHSt 35, 333; BGH NJW 1997, 66, 68 f.; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § \n\n266 Rdn. 52a m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Das Vermögen der GmbH entspricht auch nicht dem Vermögen der \n\nGesellschafter im Sinne einer Teilidentität mit der Folge, dass sich Betreuungs-\n\npflichten zugunsten des einen notwendig auf das andere erstreckten. Zwar kon-\n\nstituiert sich das Vermögen der GmbH aus den Einlagen der Gesellschafter; \n\nauch sind diese aufgrund ihrer Teilhabe- und Mitwirkungsrechte wirtschaftlich \n\nals Inhaber der Gesellschaft zu begreifen. In rechtlicher Hinsicht bleibt das Ge-\n\nsellschaftsvermögen für die Anteilseigner gleichwohl Fremdvermögen. Der \n\nBundesgerichtshof hat deshalb wiederholt betont, dass der Tatbestand der Un-\n\ntreue die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit schützt. Träger der geschütz-\n\nten Vermögensinteressen ist die GmbH selbst als juristische Person, nicht je-\n\ndoch sind es ihre Gesellschafter (vgl. BGHSt 3, 32, 39 f.; 34, 379, 385; BGH \n\nwistra 1983, 71 - 5 StR 176/82; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3 m.w.N.). Zwischen \n\ndem Vermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen besteht \n\ndaher keine Überschneidung, die eine Pflichtenstellung des Geschäftsführers \n\nim Verhältnis zu den Gesellschaftern begründen könnte. Soweit sich die Tätig-\n\nkeit des Geschäftsführers tatsächlich auf das Vermögen der Gesellschafter \n\nauswirkt, indem sie zu einer Verkleinerung des Anteilswertes oder einer Schmä-\n\nlerung von Gewinnausschüttungen führt, handelt es sich um mittelbare, von \n\n§ 266 StGB nicht umfasste Folgen (vgl. Kohlmann aaO). \n\n12 \n\nc) Der vorliegende Fall einer Beteiligung an der GmbH durch „stille“ Ge-\n\nsellschafter führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das angefochtene Urteil \n\nenthält ebenso wenig wie die zugelassene Anklage Anhaltspunkte, ob es sich \n\nhierbei lediglich um eine atypische Gesellschaftsbeteiligung an der Y. \n\nGmbH handelt, oder ob die Anleger zusammen mit der Y. GmbH als Un-\n\nternehmensträger eine stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB bilden \n\n(vgl. Schmidt in MünchKomm HGB § 230 Rdn. 114 f.). Auch wenn die Anleger \n\nihre Beteiligungen in letzterer Form erbracht haben sollten, erzeugt dies entge-\n\ngen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 \n\nkeine stärkere Treupflicht zwischen dem Angeklagten als Geschäftsführer der \n\nGmbH und den stillen Gesellschaftern, als wenn diese sich unmittelbar am \n\nVermögen der GmbH beteiligt hätten. Denn die Besonderheit ist hier, dass der \n\nInhaber des Handelsgewerbes nach § 230 Abs. 1 HGB die Kapitalgesellschaft \n\nist - die GmbH -, in deren Vermögen die Einlagen der stillen Gesellschafter \n\nübergehen. Es können deshalb keine anderen Grundsätze gelten. Die stille Ge-\n\nsellschaft bildet selbst kein Gesellschaftsvermögen und ist weniger als Organi-\n\nsation, sondern eher als Schuldverhältnis - hier zu der GmbH - zu charakterisie-\n\nren (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 230 Rdn. 4; Schmidt aaO Rdn. \n\n7 ff.). Dass der Angeklagte es persönlich gegenüber den einzelnen Gesellschaf-\n\ntern übernommen hat, ihr eingebrachtes Vermögen gewinnbringend zu verwal-\n\nten, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/1-str-519-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/1-str-519-05","retrieved":"2026-07-10 20:29:03.298600+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-25/1-str-519-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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