{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"II ZR 30/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 20 Abs. 1, 7 (Fassung ab 1.4.1998); § 243 Abs. 1; § 245 Nr. 1, Nr. 2 a) Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre. b) Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst - abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der Aktie fol- genden Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfech- tungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG. c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nich- tig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG an- fechtbar. d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten - \"stimmlos\" gefasst wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 30/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n24. April 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAktG § 20 Abs. 1, 7 (Fassung ab 1.4.1998); § 243 Abs. 1; § 245 Nr. 1, Nr. 2 \n\na) Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von \nmehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen \nUnternehmen bereits als Gründungsaktionäre. \n\nb) Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1 \nAktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst \n- abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der Aktie fol-\ngenden Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfech-\ntungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG. \n\nc) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 \nAbs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nich-\ntig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG an-\nfechtbar. \n\nd) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist \nauch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 \nAktG kein Stimmrecht hatten - \"stimmlos\" gefasst wurde. \n\nBGH, Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Haupt-\n\nversammlung der Beklagten vom 20. August 2003 zu TOP 4 und \n\nTOP 5 sowie der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten \n\nvom 30. September 2003 hinsichtlich der Erhöhung des Grundka-\n\npitals der Beklagten auf 5,5 Mio. € nebst entsprechender Ände-\n\nrung des § 5 der Satzung für nichtig erklärt worden sind. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Leipzig vom 8. September 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte - nicht börsennotierte - Aktiengesellschaft wurde von ihren \n\nGründungsgesellschaftern, der L.bank S. (im Folgenden: S. LB), und der Kläge-\n\nrin im Mai 2000 errichtet und im Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen. \n\nAm Grundkapital der Beklagten von 500.000,00 € waren die S. LB zu 51 % und \n\ndie Klägerin zu 49 % beteiligt. \n\n2 \n\nAuf der Hauptversammlung der Beklagten vom 20. August 2003 wurde \n\nmit den 5.100 Stimmen der S. LB gegen die 4.900 Stimmen der Klägerin zu \n\nTOP 4 dem ehemaligen Mitglied des Vorstandes H. für das Geschäftsjahr 2002 \n\ndie Entlastung verweigert und mit demselben Stimmenverhältnis zu TOP 5 dem \n\nVorsitzenden des Aufsichtsrates F. für dasselbe Geschäftsjahr Entlastung er-\n\nteilt. Gegen beide Beschlüsse legte die Klägerin zur Niederschrift des Ver-\n\nsammlungsleiters Widerspruch ein. \n\n3 \n\nAuf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n30. September 2003 erklärte der Versammlungsleiter die gegen den Be-\n\nschlussantrag auf Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten um 5 Mio. € auf \n\n5,5 Mio. € abgegebenen Stimmen der Klägerin wegen angeblichen Verstoßes \n\ngegen die gesellschafterliche Treuepflicht zur Mitwirkung bei der als notwendig \n\nangesehenen sanierenden Kapitalerhöhung für nichtig, berücksichtigte sie bei \n\nder Auszählung nicht und stellte das Zustandekommen des Kapitalerhöhungs-\nbeschlusses, der nach der Satzung einer Mehrheit von mindestens 3/4 der ab-\n\ngegebenen Stimmen bedurfte, fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Wider-\n\nspruch zur Niederschrift des Versammlungsleiters. \n\n4 \n\nMit ihrer am 19. September 2003 bei Gericht eingegangenen Klage hat \n\ndie Klägerin die Nichtigerklärung der beiden Hauptversammlungsbeschlüsse \n\nvom 20. August 2003 über die Verweigerung der Entlastung des ehemaligen \n\nVorstands H. und über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden F. sowie \n\ndie positive Feststellung der Entlastung des ehemaligen Vorstandes beantragt. \n\nIn einer weiteren, am 28. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Klage, die \n\nmit dem ersten Prozess verbunden wurde, hat die Klägerin die Feststellung der \n\nNichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerklärung des auf der außerordentlichen \n\nHauptversammlung vom 30. September 2003 festgestellten Beschlusses über \n\ndie Kapitalerhöhung um 5 Mio. € begehrt. \n\n5 \n\nMit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat die Beklagte die Anfechtungs-\n\nbefugnis der Klägerin bestritten, weil diese ihrer Mitteilungspflicht aus § 20 \n\nAbs. 1 AktG über eine Beteiligung von mehr als 25 % am Grundkapital der Be-\n\nklagten nicht nachgekommen sei. Daraufhin machte die Klägerin \"vorsorglich\" \n\nmit Schreiben vom 12. Februar 2004 der Beklagten eine entsprechende Mittei-\n\nlung. Nachdem die Klägerin mit nachfolgendem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 \n\nerstmals behauptet hatte, auch die S. LB habe ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 \n\nAbs. 1 AktG nicht genügt, hat die Beklagte erstmals unter dem 29. Juni 2004 \n\nvorgetragen, die S. LB habe ihr eine auf den 15. April 2003 datierte Erklärung \n\nüber ihre Mehrheitsbeteiligung von 51 % zukommen lassen, deren Bekanntma-\n\nchung im Bundesanzeiger sie, die Beklagte, unter dem 5. Mai 2004 veranlasst \n\nhatte. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die \n\nKlägerin - mit Ausnahme des positiven Feststellungsantrags zur Entlastung des \n\nehemaligen Vorstandsmitglieds H. - ihre Klageanträge mit der Maßgabe \n\nweiterverfolgt, dass in erster Linie die Nichtigkeitsfeststellung und hilfsweise \n\ndie Nichtigerklärung der auf den Hauptversammlungen vom 20. August 2003 \n\n(Entlastung) und vom 30. September 2003 (Kapitalerhöhung) gefassten \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBeschlüsse beantragt werde. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme \n\nzum Zeitpunkt der Beteiligungsanzeige der S. LB den hilfsweise gestellten An-\n\nfechtungsanträgen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit \n\nzur vollständigen Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nI. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner - gegenteiligen - \n\nEntscheidung ausgeführt: \n\nDie Anfechtungsklage gegen sämtliche angegriffenen Hauptversamm-\n\nlungsbeschlüsse vom 20. August und vom 30. September 2003 sei begründet, \n\nweil diese wegen Verletzung von sowohl der Klägerin als auch der S. LB \n\nobliegenden Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 AktG stimmlos gefasst und \n\nunter solchen besonderen Umständen durch die Klägerin trotz des in § 20 \n\nAbs. 7 Satz 1 AktG angeordneten (zeitweiligen) Verlustes der Rechte aus \n\nihren Aktien anfechtbar seien. Sowohl die Klägerin als auch die S. LB seien \n\n- auch als Gründungsaktionäre - dem persönlichen Anwendungsbereich des \n\n§ 20 AktG unterworfen gewesen. Die angefochtenen Beschlüsse seien entge-\n\ngen den vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnissen als \n\nstimmlos gefasst anzusehen, weil beide Aktionäre im Zeitpunkt der Beschluss-\n\nfassungen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten zu ihren jeweils 25 % der \n\ngesamten Aktien der Beklagten übersteigenden Beteiligungen nicht erfüllt ge-\n\nhabt hätten und deshalb gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG nicht stimmberechtigt \n\ngewesen seien. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht unstreitig erst während \n\ndes Anfechtungsprozesses mit Schreiben vom 12. Februar 2004 erfüllt. Auch \n\nhinsichtlich der S. LB deuteten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alle \n\nrelevanten Umstände darauf hin, dass sie ebenfalls erst nach dem \n\n30. September 2003 ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sei; zumindest \n\nhabe die - angesichts der Veröffentlichung der ihr angezeigten Mehrheitsbeteili-\n\ngung erst am 5. Mai 2004 - beweispflichtige Beklagte nicht den Nachweis einer \n\nfrüheren Anzeige durch die S. LB geführt. Die solchermaßen wegen Verstoßes \n\nbeider Aktionäre gegen die Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 AktG stimmlos \n\ngefassten Hauptversammlungsbeschlüsse seien - da sie nicht § 241 AktG \n\nunterfielen - nicht nichtig und wegen der Sanktion des Nichtbestehens der \n\nAktionärsrechte gemäß § 20 Abs. 7 AktG an sich nicht einmal durch die betrof-\n\nfenen Aktionäre anfechtbar. Gleichwohl müsse der Klägerin trotz der von ihr \n\nselbst versäumten Mitteilung die Anfechtungsbefugnis - beschränkt auf den be-\n\nsonderen Mangel der Stimmlosigkeit - eröffnet werden, weil in einer solchen \n\naußergewöhnlichen Situation ein Ausschluss der Anfechtungsbefugnis aus \n\n§§ 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 AktG unverhältnismäßig in das Mitgliedschafts- und \n\nEigentumsrecht der Klägerin als Aktionärin eingreifen würde. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Zubilligung \n\nder Anfechtungsbefugnis i.S. von § 245 AktG jedenfalls deshalb nicht stand, \n\nweil die Klägerin den auf der Verletzung der Anzeigepflicht auch der S. LB be-\n\nruhenden Anfechtungsgrund der vollständigen Stimmlosigkeit hinsichtlich der \n\nangefochtenen Beschlüsse nicht rechtzeitig i.S. des § 246 Abs. 1 AktG geltend \n\ngemacht hat. \n\n11 \n\n1. Die Klägerin unterfiel - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutref-\n\nfend ausgegangen ist - sowohl hinsichtlich der mit der Klage vom 19. Sep-\n\ntember 2003 angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse (zu TOP 4 und 5) \n\nvom 20. August 2003 als auch bezüglich des mit Klage vom 28. Oktober 2003 \n\nangegriffenen Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 30. September 2003 wegen \n\nNichterfüllung der ihr - auch als Gründungsaktionärin - obliegenden Mitteilungs-\n\npflicht über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % (§ 20 Abs. 1 AktG) dem \n\n(temporären) Verlust der Rechte aus Aktien der Beklagten gemäß § 20 Abs. 7 \n\nSatz 1 AktG und damit gerade auch der Anfechtungsbefugnis (§§ 243 Abs. 1, \n\n245 Nr. 1 AktG). \n\n12 \n\na) Unstreitig hat die Klägerin erst am 12. Februar 2004 - und damit ge-\n\nraume Zeit nach Erhebung der miteinander verbundenen Klagen gegen die drei \n\nHauptversammlungsbeschlüsse - der Beklagten ihre Unternehmensbeteiligung \n\nvon 49 % in einer den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AktG genügenden Form \n\n(vgl. dazu BGHZ 114, 203, 213) mitgeteilt. \n\n13 \n\nDie Klägerin war - auch in ihrer Eigenschaft als Gründungsaktionärin - \n\ndem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 AktG unterworfen (vgl. \n\nnur: Bayer in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 20 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Vor-\n\nschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligun-\n\ngen von Unternehmens-Aktionären sind zwingendes Recht; sie dienen dem \n\nZweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder ent-\n\nstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über \n\ndie Beteiligungsquoten zu schaffen (BGHZ aaO S. 215). Auch der Gründer \n\neiner nicht börsennotierten Aktiengesellschaft ist zu einer solchen Mitteilung \n\nverpflichtet, selbst wenn sich seine Beteiligung aus dem notariellen Gründungs-\n\nprotokoll ergibt; denn erst wenn der Gesellschaft die Beteiligung schriftlich mit-\n\ngeteilt worden ist, ist sie gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, diese in den Ge-\n\nsellschaftsblättern bekannt zu machen (vgl. Bayer aaO § 20 Rdn. 10; \n\nKoppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 20 Rdn. 15; Emmerich in \n\nEmmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 20 AktG \n\nRdn. 20; Dieckmann, DZWiR 1994, 13, 15; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 20 Rdn. 2; \n\nMulert in Happ, Aktienrecht 2. Aufl. 2.01 Rdn. 68; Stucken in Happ aaO 7.01 \n\nRdn. 5; a.A. Priester, AG 1974, 212, 214). Dem steht nicht entgegen, dass \n\nAktionären börsennotierter Aktiengesellschaften nunmehr gemäß § 21 Abs. 2 \n\nWpHG i.V.m. § 20 Abs. 8 AktG nur noch die kapitalmarktrechtlichen Melde-\n\npflichten nach § 21 WpHG, hingegen nicht mehr - zusätzlich - die aktienrechtli-\n\nchen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG obliegen. Denn unabhängig davon, ob \n\ndanach etwa Gründungsaktionäre börsennotierter Aktiengesellschaften noch \n\nnicht einmal der - teilweise an andere Voraussetzungen anknüpfenden - kapi-\n\ntalmarktrechtlichen Meldepflicht nach § 21 WpHG unterlägen (so offenbar: \n\nEmmerich aaO § 20 AktG Rdn. 20; anders Stucken aaO 7.03 Rdn. 3), könnte \n\naus einer solchen, anlässlich der Umsetzung der Transparenzrichtlinie \n\n88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 348 vom 17. Dezember 1988, \n\nS. 62 ff.) entstandenen Divergenz - schon angesichts der unterschiedlichen Re-\n\ngelungszwecke - nicht abgeleitet werden, dass mit dem Inkrafttreten der kapi-\n\ntalmarktrechtlichen Norm des § 21 Abs. 1 WpHG bei den nicht börsennotierten \n\nAktiengesellschaften - wie hier der Beklagten - die unverändert bestehen ge-\n\nbliebene aktienrechtliche Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG für deren \n\nGründungsaktionäre entfallen wäre. \n\n14 \n\nb) Die Verletzung der Mitteilungspflicht hatte zur Folge, dass für die Zeit \n\nbis zu ihrer Erfüllung am 12. Februar 2004 die Rechte der Klägerin aus ihren \n\nAktien \"nicht bestanden\" (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AktG). Von dieser Sanktion eines \n\ntemporären Rechtsverlustes sind - abgesehen von den hier nicht vorliegenden \n\nAusnahmen des § 20 Abs. 7 Satz 2 AktG - alle Rechte betroffen, die dem \n\nAktionär aus seinen Aktien zustehen, d.h. sowohl die Herrschafts- als auch die \n\nVermögensrechte. Der Verlust der Verwaltungsrechte erfasst damit auch die \n\nRechte, die der Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen \n\nkann, namentlich das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das \n\nStimmrecht (vgl. Bayer aaO § 20 Rdn. 51 ff.; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 20 Rdn. 12, \n\n14; Koppensteiner aaO § 20 Rdn. 42 ff.; Windbichler in Großkomm.z.AktG \n\n4. Aufl. § 20 Rdn. 75 ff. - jeweils m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch \n\ndie Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 oder Nr. 2 AktG, weil mitgliedschaft-\n\nliche Verwaltungsrechte insoweit nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG überhaupt nicht \n\nbestehen (vgl. Hüffer aaO § 20 Rdn. 14; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. \n\n§ 245 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Hier war die Klägerin zwar in den betreffenden \n\nHauptversammlungen erschienen und hatte gegen die angefochtenen Be-\n\nschlüsse Widerspruch zur Niederschrift erklärt, sie hatte jedoch weder ein Teil-\n\nnahme- noch ein Stimmrecht und auch kein Recht zur Erhebung des Wider-\n\nspruchs. \n\n15 \n\nc) Die Rechtsfolge der fehlenden Anfechtungsbefugnis als eines subjek-\n\ntiven, nur in den Grenzen des § 245 AktG bestehenden Rechts ist - wovon das \n\nBerufungsgericht ebenfalls noch zutreffend ausgegangen ist - die Unbegrün-\n\ndetheit der Anfechtungsklage der Klägerin in Bezug auf sämtliche geltend ge-\n\nmachten - grundsätzlich der Anfechtbarkeit unterliegenden - Inhalts- und Ver-\n\nfahrensmängel der angegriffenen Beschlüsse. \n\n16 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch - entgegen § 20 Abs. 7 \n\nSatz 1 AktG - ausnahmsweise eine Anfechtungsbefugnis der Klägerin wegen \n\ndes besonderen Mangels der sog. Stimmlosigkeit bejaht, der den angegriffenen \n\nHauptversammlungsbeschlüssen aufgrund des - von ihr erst nachträglich in den \n\nProzess eingeführten - Umstandes anhaften soll, dass auch die S. LB wegen \n\nVerstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung ihrer Mehrheitsbeteiligung von 51 % \n\ngemäß § 20 Abs. 1 AktG trotz Nichtbestehens der Rechte aus § 20 Abs. 7 \n\nSatz 1 AktG ihre Verwaltungsrechte, insbesondere Teilnahme- und Stimmrech-\n\nte in den betreffenden Hauptversammlungen unzulässig ausgeübt habe. \n\n17 \n\nOb - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - in der besonderen Fall-\n\nkonstellation der \"stimmlos\" gefassten Beschlüsse überhaupt Raum für eine \n\nderartige Ausnahme von dem eindeutig gefassten, strikten Normbefehl des § 20 \n\nAbs. 7 Satz 1 AktG zugunsten eines der säumigen, sich normpflichtwidrig ver-\n\nhaltenden Aktionäre zuzulassen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\n18 \n\nDenn die Klägerin hat - was das Berufungsgericht offenbar nicht bedacht \n\nhat - diesen potentiellen Anfechtungsgrund, aus dem sich zugleich ausnahms-\n\nweise ihre Anfechtungsbefugnis ergeben soll, in ihrem wesentlichen tatsächli-\n\nchen Kern nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechts-\n\nstreit eingeführt. Nach § 246 Abs. 1 AktG ist nicht nur die nachträgliche Erhe-\n\nbung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen An-\n\nfechtungsgründen ausgeschlossen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 15, \n\n177, 180 f.; 32, 318, 323; 120, 141, 156 f. sowie zuletzt Sen.Urt. v. \n\n12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229 m.w.Nachw.). Aus der \n\nSenatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den \n\nUmfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der \n\nAnfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit ein-\n\nführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaf-\n\nfene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr \n\nmuss bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der \n\ngenannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende \n\nmaßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des \n\nBeschlusses herleiten will, vorgetragen werden. \n\n19 \n\nIm vorliegenden Fall ist demgegenüber der potentielle Anfechtungsgrund \n\neiner Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG auch seitens \n\nder S. LB, aus dem sich zugleich ausnahmsweise die Anfechtungsbefugnis der \n\nKlägerin nach § 245 Nr. 1 AktG ergeben soll, erstmals mit Schriftsatz vom \n\n17. Mai 2004 - also erst rund sechs Monate nach der letzten Klageerhebung \n\nvom 28. Oktober 2003 und damit verspätet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG - in den \n\nRechtsstreit eingeführt worden. \n\n20 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin reichte zur Einhaltung der Frist nicht \n\naus, dass sie in beiden Klageschriften die Beteiligungsverhältnisse der beiden \n\nAktionäre, also auch der S. LB, im Zusammenhang mit der Darstellung des Ab-\n\nlaufs des Zustandekommens der angefochtenen Beschlüsse dargelegt hat. \n\nDenn daraus ergab sich in keiner Weise, dass auch die Rechte der Beklagten \n\nnach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach \n\nAbs. 1 dieser Vorschrift suspendiert waren und erst dadurch die behauptete \n\nSondersituation der Stimmlosigkeit herbeigeführt wurde. \n\n21 \n\nSoweit die Klägerin meint, nicht sie, sondern die Beklagte sei in Bezug \n\nauf den Ausnahmefall einer Anfechtungsbefugnis bzw. des Anfechtungsgrun-\n\ndes wegen stimmloser Beschlüsse darlegungs- und beweisbelastet, beruht dies \n\nauf Rechtsirrtum. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts trägt zu-\n\nnächst der Kläger die Darlegungslast sowohl hinsichtlich der Anfechtungsbe-\n\nfugnis als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes, auf den er seine Klage \n\nstützen will, und damit zugleich bezüglich der Rechtzeitigkeit der prozessualen \n\nGeltendmachung innerhalb der Frist des § 246 AktG. Gerade in der vorliegen-\n\nden Fallkonstellation ergab sich der grundsätzliche Ausschluss der Anfech-\n\ntungsbefugnis der Klägerin bereits aus dem unstreitigen Umstand ihres eigenen \n\nVerstoßes gegen § 20 Abs. 1, Abs. 7 AktG. Deshalb oblag es zunächst ihr, die \n\nUmstände fristgerecht darzulegen, welche die Rechtsfolge der Stimmlosigkeit \n\nund eine daraus abgeleitete Anfechtungsbefugnis ausnahmsweise zu begrün-\n\nden vermochten. Dies hat die Klägerin versäumt. Angesichts dessen stellte sich \n\nhier nicht mehr die Frage, ob im Falle rechtzeitigen Primärvortrags der Klägerin \n\netwa aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die \n\nBeklagte eine sekundäre Darlegungslast hätte treffen können. \n\n22 \n\nBei dem nachgeschobenen Vortrag bezüglich eines die Stimmlosigkeit \n\nder angefochtenen Beschlüsse und die eigene Anfechtungsbefugnis gegebe-\n\nnenfalls begründenden Umstands des Verstoßes auch der S. LB gegen § 20 \n\nAbs. 1, 7 AktG handelt es sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend \n\ngemachten Klagegrund unzweifelhaft um einen anderen (neuen) Lebenssach-\n\nverhalt. \n\n23 \n\n24 \n\nIII. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals richtig (§ 561 ZPO). \n\n1. Allerdings hätte die nachträgliche Erfüllung der Mitteilungspflicht ge-\n\nmäß § 20 Abs. 1 AktG am 12. Februar 2004 zur Folge, dass die Klägerin \n\n- wegen der damit verbundenen Beendigung des bis dahin andauernden Ver-\n\nlustes ihrer Rechte aus den Aktien der Beklagten (§ 20 Abs. 7 AktG) - die Be-\n\nfugnis wieder erlangt hätte, bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen innerhalb der \n\nFrist des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG die von ihr beanstandeten, mehr als fünf \n\nMonate zurückliegenden Hauptversammlungsbeschlüsse im Wege der Nichtig-\n\nkeitsklage anzugreifen. \n\n25 \n\n2. Diese Beschlüsse sind jedoch - entgegen der von der Klägerin in der \n\nRevisionserwiderung erneut vorgetragenen Ansicht - nicht im Hinblick auf die \n\nvom Berufungsgericht angenommene Stimmlosigkeit - über eine bloße An-\n\nfechtbarkeit hinaus - als nichtig anzusehen, so dass der Klage auch unter dem \n\nBlickwinkel des Nichtigkeitsfeststellungsbegehrens der Erfolg versagt bleiben \n\nmusste. \n\n26 \n\nEin Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7 AktG \n\nvom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der \n\nBeschluss darauf beruht, ist nach herrschender Meinung lediglich wegen Ge-\n\nsetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. Hüffer, AktG aaO \n\n§ 20 Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bayer aaO § 20 Rdn. 55). Dies entspricht der stän-\n\ndigen Senatsrechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen, in denen einem \n\nStimmrechtsverbot unterliegende Aktionäre an Hauptversammlungsbeschlüs-\n\nsen mitwirken und ihre Stimmen in einer das Abstimmungsergebnis beeinflus-\n\nsenden Weise vom Versammlungsleiter mitgezählt werden, von bloßer An-\n\nfechtbarkeit ausgeht (vgl. nur Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 \n\naaO S. 228 m.w.Nachw.). Werden in derartigen Fällen die einem Abstim-\n\nmungsverbot unterliegenden Stimmen mitgezählt und wirkt sich das auf das \n\nErgebnis aus, so ist zwar die davon beeinflusste Feststellung des Beschlusser-\n\ngebnisses durch den Versammlungsleiter unrichtig. Gleichwohl handelt es sich \n\nnicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirken die Feststellung \n\ndes Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren \n\nAufnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein \n\nBeschluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, \n\nsolange und soweit er nicht wirksam angefochten ist. An diesem Befund ändert \n\nsich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer \n\nvölligen \"Stimmlosigkeit\" der Beschlüsse auszugehen ist (so im Ergebnis \n\nBayOblG NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173; a.A. insbesondere \n\nSemler/Asmus, NZG 2004, 881, 887). In § 241 AktG sind die Nichtigkeitsgründe \n\nabschließend aufgezählt, ohne dass etwa die Stimmlosigkeit festgestellter \n\nHauptversammlungsbeschlüsse darunter fällt. Derartige Beschlüsse sind - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht etwa unter Norm-\n\nzweckaspekten dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlo-\n\nsigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in § 241 AktG \n\naufgeführten Gesetzes- und Satzungsverstößen keineswegs gleichzustellen ist. \n\n27 \n\n3. Sonstige Beschlussmängel, die die Nichtigkeit zur Folge hätten, hat \n\ndas Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festzustellen vermocht. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 HKO 5863/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 U 1728/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-24/ii-zr-30-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":34},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-24/ii-zr-30-05","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-24/ii-zr-30-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Darunter fällt insbesondere auch die Anfech- tungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG. c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nich- tig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG an- fechtbar. d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten - \"stimmlos\" gefasst wurde.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Haupt-\n\nversammlung der Beklagten vom 20. August 2003 zu TOP 4 und\n\nTOP 5 sowie der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten\n\nvom 30. 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